Ist ein Scheidungsverfahren zwischen dem 21. Juni 2012 und dem 28. Januar 2013 eingeleitet worden, gelten für die Anknüpfung des Scheidungsstatuts anstelle von Art. 17 Abs. 1 EGBGB 2009 die höherrangigen Regelungen der Rom III-Verordnung; wegen der Anknüpfung des Versorgungsausgleichs wird Art. 17 Abs. 1 EGBGB 2009 demgegenüber nicht von der Rom III-Verordnung verdrängt, sodass sich das auf den Versorgungsausgleich anwendbare Recht weiterhin nach dem Ehewirkungsstatut bestimmt und es deshalb in der Interimsphase zu einer Divergenz zwischen dem tatsächlichen Scheidungsstatut und dem Versorgungsausgleichsstatut kommen kann.
Nicht ehezeitlich erworbene ausländische Anrechte der Ehegatten unterfallen nicht dem Anwendungsbereich von § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG und können folglich auch keine Ausgleichssperre nach § 19 Abs. 3 VersAusglG auslösen. [LS von der Redaktion neu gefasst]
Die Beteiligten streiten im Scheidungsverbundverfahren noch über den Versorgungsausgleich. Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) heirateten 1999. Der Ehemann war im Zeitpunkt der Eheschließung österreichischer Staatsangehöriger und erwarb während der Ehe die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Ehefrau ist Tschechin. Nach der Eheschließung lebten die Ehegatten bis zum Jahr 2003 in Deutschland, anschließend in den USA. Spätestens 2006 kehrte der Ehemann nach Deutschland zurück. Die Ehefrau verblieb in den USA, wo sie in einer im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehenden Immobilie in Florida lebt.
Der am 22.8.2012 bei dem Amtsgericht eingereichte Scheidungsantrag des Ehemanns wurde der Ehefrau am 29.3.2013 in Tschechien zugestellt. In der gesetzlichen Ehezeit hat nur der Ehemann inländische Versorgungsanrechte erworben. Er hat Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt. Daneben hat er Anrechte der betrieblichen Altersversorgung sowie Anrechte aus einer privaten Rentenversicherung erworben. Das Amtsgericht hat die Ehe der Beteiligten geschieden. Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs hat es angeordnet, dass ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt. Hiergegen hat sich die Beschwerde der Ehefrau gerichtet, die eine Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs erstrebt. Der Ehemann hat Zurückweisung der Beschwerde beantragt und sich dem Rechtsmittel darüber hinaus mit dem Ziel angeschlossen, den Wertausgleich bei der Scheidung wegen grober Unbilligkeit auszuschließen. Das Oberlandesgericht hat das betriebliche Anrecht und das Anrecht der privaten Rentenversicherung mit den von den Versorgungsträgern vorgeschlagenen Ausgleichswerten intern geteilt. Es hat auch das Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege interner Teilung ausgeglichen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Ehemann sein Ziel eines vollständigen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs weiter.
B.
[6] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
[7] Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, …
II.
[11] Diese Ausführungen lassen im Ergebnis keine Rechtsfehler zum Nachteil des Ehemanns erkennen.
[12] 1. Das Beschwerdegericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die im Scheidungsverbund stehende Folgesache Versorgungsausgleich, die unbeschadet des Wortlauts von § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 203, 372 = FamRZ 2015, 479 Rn. 11 mwN (IPRspr 2014-252)), zu Recht bejaht. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für das Scheidungsverfahren ergibt sich im vorliegenden Fall jedenfalls aus Art. 3 Abs. 1 lit. a fünfter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Folgenden: Brüssel IIa-VO), weil der Ehemann als Antragsteller unstreitig schon länger als zwölf Monate vor der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Ob sich der Ehemann als deutscher Staatsangehöriger darauf berufen könnte, dass ihm durch Art. 3 Abs. 1 lit. a sechster Spiegelstrich Brüssel IIa-VO die Anrufung der Gerichte seines Heimatstaates bereits nach einer sechsmonatigen Aufenthaltsdauer in Deutschland eröffnet wird oder ob diese Vorschrift wegen der an die Staatsangehörigkeit des Antragstellers anknüpfenden unterschiedlichen Wartefristen (sechs Monate bzw. zwölf Monate) gegen das unionsprimärrechtliche Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV verstößt (vgl. Vorlagebeschluss des OGH Wien FamRZ 2021, 52 f.), braucht deshalb nicht entschieden zu werden. Besteht hiernach eine internationale Scheidungszuständigkeit deutscher Gerichte, erstreckt sich diese Zuständigkeit gemäß § 98 Abs. 3 FamFG auch auf die Folgesache Versorgungsausgleich, da insoweit keine die Verbundzuständigkeit nach dem autonomen Verfahrensrecht aufbrechenden Staatsverträge oder europäischen Rechtsakte bestehen.
[13] 2. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht allerdings in seiner Beurteilung, dass der Versorgungsausgleich „regelgerecht“ auf der Grundlage des deutschen Rechts durchgeführt werden könnte (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB 2013).
[14] a) Der Versorgungsausgleich ist nicht deshalb nach deutschem Recht durchzuführen, weil Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB 2013 (seit dem 21. Dezember 2018: Art. 17 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) wegen des anwendbaren Rechts auf das nach der Rom III-Verordnung berufene Scheidungsstatut verweist und die Scheidung der beteiligten Eheleute gemäß Art. 8 lit. d Rom III-VO dem deutschem Recht unterliegt. Denn einer Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB 2013 steht hier die übergangsrechtliche Regelung in Art. 229 § 28 Abs. 2 EGBGB entgegen. Danach ist Art. 17 Abs. 3 EGBGB 2009 weiter anzuwenden, wenn das Verfahren auf Ehescheidung vor dem 29. Januar 2013 eingeleitet worden ist. So liegt der Fall hier, weil der Scheidungsantrag des Ehemanns am 22. August 2012 bei Gericht eingegangen und damit vor dem Stichtag anhängig gemacht worden ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kommt es insoweit nicht darauf an, wann der Scheidungsantrag durch Zustellung an die Ehefrau nach deutschem Verfahrensrecht rechtshängig geworden ist.
[15] aa) Der verfahrenseinleitende Akt in Ehesachen ist die „Einreichung“ des Scheidungsantrags bei Gericht, durch die das Verfahren gemäß § 124 Satz 1 FamFG anhängig gemacht wird (vgl. Keidel/Weber FamFG 20. Aufl. § 124 Rn. 1; Bork/Jacoby/ Schwab/Löhnig FamFG 3. Aufl. § 124 Rn. 1; BeckOK FamFG/Weber [Stand: 1. Januar 2021] § 124 Rn. 1; Schwamb in Bumiller/Harders/ Schwamb FamFG 12. Aufl. § 124 Rn. 2). Dieses Begriffsverständnis hat der Gesetzgeber auch anderen übergangsrechtlichen Regelungszusammenhängen zugrunde gelegt. So hat der Gesetzgeber in der Begründung zu § 48 Abs. 1 VersAusglG, wonach in Versorgungsausgleichsverfahren, die vor dem 1. September 2009 „eingeleitet“ worden sind, das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden ist, ausdrücklich ausgeführt, dass ein von Amts wegen als Folgesache mit der Scheidungssache zu führendes Versorgungsausgleichverfahren „eingeleitet“ ist, sobald der Scheidungsantrag bei Gericht „anhängig“ gemacht worden ist (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 87). Da das lediglich von Amts wegen als Scheidungsfolgesache zu führende Versorgungsausgleichsverfahren nicht vor der eigentlichen Scheidungssache eingeleitet sein kann, lässt dies zwanglos darauf schließen, dass der Gesetzgeber im Zeitpunkt der Anhängigkeit des Scheidungsantrags auch das Scheidungsverfahren als „eingeleitet“ betrachtet.
[16] bb) Den Gesetzesmaterialien lässt sich auch mit Blick auf unionsrechtliche Bezüge kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass es für den Begriff der Verfahrenseinleitung in Art. 229 § 28 Abs. 2 EGBGB demgegenüber auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags durch Zustellung der Antragsschrift ankommen könnte. Art. 229 § 28 Abs. 2 EGBGB wurde zur Anpassung der Vorschriften des deutschen IPR an die Rom III-Verordnung eingeführt (Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 23. Januar 2013, BGBl. I S. 101; im Folgenden: IPR-Anpassungsgesetz). Soweit die Gesetzesbegründung in diesem Zusammenhang auf Art. 18 Abs. 1 Rom III-VO verweist (vgl. BT-Drucks. 17/11049 S. 13), wonach die zeitliche Geltung der Rom III-Verordnung ebenfalls daran angeknüpft wird, dass das jeweilige Verfahren zu einem bestimmten Stichtag „eingeleitet“ worden ist, mag dies ein gewisses Indiz dafür sein, dass der deutsche Gesetzgeber dem Begriff der „Verfahrenseinleitung“ im IPR-Anpassungsgesetz ein mit den Übergangsbestimmungen der Rom III-Verordnung übereinstimmendes Verständnis zugrunde legen wollte, wenn auch das Datum der maßgeblichen Stichtage (21. Juni 2012 bzw. 29. Januar 2013) selbst divergiert. Aber auch im Rahmen des Art. 18 Abs. 1 Rom III-VO kommt es für die Verfahrenseinleitung grundsätzlich auf die Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens an, nicht aber auf die nach deutschem Rechtsverständnis eingetretene Rechtshängigkeit durch Zustellung des Scheidungsantrags (vgl. NK-BGB/Nordmeier 3. Aufl. Art. 18 Rom III-VO Rn. 5). Denn der Begriff der Verfahrenseinleitung ist im Zusammenhang mit der intertemporalen Anwendbarkeit der Rom III-Verordnung verordnungsautonom unter Rückgriff auf Art. 16 Brüssel IIa-VO zu bestimmen (vgl. Palandt/Thorn BGB 80. Aufl. Art. 18 Rom III-VO Rn. 1; NK-BGB/Nordmeier 3. Aufl. Art. 18 RomIII-VO Rn. 4 a; Helms FamRZ 2011, 1765, 1767; vgl. auch Erwägungsgrund 13 Satz 2 zur Rom III-Verordnung). Zur „Anrufung des Gerichts“ im Sinne von Art. 16 Brüssel IIa-VO ist es in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs indessen geklärt, dass ein Gericht bereits dann als angerufen gilt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück von dem sich ernsthaft um Zustellung bemühenden Antragsteller bei Gericht eingereicht wurde, ohne dass es danach auf den Zeitpunkt ankäme, an dem eine nach dem nationalen Verfahrensrecht erforderliche Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner bewirkt worden ist (vgl. EuGH Beschluss vom 16. Juli 2015 - C-507/14 - FamRZ 2015, 1865 mit Anm. Mankowski).
[17] b) Im vorliegenden Fall ist deshalb weiterhin Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB 2009 anzuwenden, der seinerseits auf die am 28. Januar 2013 gültige Fassung von Art. 17 Abs. 1 EGBGB 2009 verweist.
[18] aa) Ist das Scheidungsverfahren in der Interimsphase zwischen dem 21. Juni 2012 (Art. 18 Abs. 1 Rom III-VO) und dem 28. Januar 2013 (Art. 229 § 28 Abs. 2 EGBGB) eingeleitet worden, gelten für die Anknüpfung des Scheidungsstatuts anstelle von Art. 17 Abs. 1 EGBGB 2009 zwar die höherrangigen Regelungen der Rom III-Verordnung. Wegen der Anknüpfung des Versorgungsausgleichs wird Art. 17 Abs. 1 EGBGB 2009 demgegenüber nicht von der Rom III-Verordnung verdrängt, so dass sich das auf den Versorgungsausgleich anwendbare Recht weiterhin nach dem Ehewirkungsstatut bestimmt. Dies kann in der Interimsphase nach den Umständen des Einzelfalls zu einer an sich systemwidrigen Divergenz zwischen dem tatsächlichen Scheidungsstatut und dem Versorgungsausgleichsstatut führen.
[19] Teilweise wird daher vorgeschlagen, Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB 2009 in der Interimsphase zwischen dem 21. Juni 2012 und dem 29. Januar 2013 teleologisch so auszulegen, dass er entgegen seinem Wortlaut nicht mehr auf Art. 17 Abs. 1 EGBGB 2009, sondern bereits auf das nach der Rom III-Verordnung tatsächlich anzuwendende Scheidungsstatut verweist (vgl. BeckOK BGB/Heiderhoff [Stand: Februar 2021] Art. 17 EGBGB Rn. 154; Rauscher IPrax 2015, 139, 141; wohl auch jurisPK-BGB/Ludwig [Stand: 1. März 2020] Art. 17 EGBGB Rn. 74).
[20] Die abweichende Auffassung verweist demgegenüber darauf, dass die mit der Übergangsregelung verbundene kurzfristige Auflösung des Gleichlaufs von Scheidungs- und Scheidungsfolgenstatut in der Interimszeit der rechtstechnisch eindeutige Wille des deutschen Gesetzgebers gewesen sei (vgl. Staudinger/Mankowski BGB [2016] Art. 229 § 28 EGBGB Rn. 13 f.; MünchKommBGB/ Winkler v. Mohrenfels 8. Aufl. Art. 229 § 28 EGBGB Rn. 4; Palandt/Thorn BGB 80. Aufl. Art. 229 § 28 EGBGB Rn. 3).
[21] Die letztgenannte Ansicht trifft zu (vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 226, 365 = FamRZ 2020, 1811 Rn. 29 (IPRspr 2020-109) zur Fortgeltung von Art. 17 Abs. 1 EGBGB 2009 bis zum 28. Januar 2013 für die kollisionsrechtliche Anknüpfung von Privatscheidungen). Wie die Begründung des Entwurfs zum IPR-Anpassungsgesetz verdeutlicht, war es dem Gesetzgeber durchaus bewusst, dass die von ihm geschaffene Übergangsregelung in Art. 229 § 28 EGBGB dazu führt, dass auf den Versorgungsausgleich anzuwendende Recht in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Rom III-Verordnung am 21. Juni 2012 und dem Inkrafttreten des IPR-Anpassungsgesetzes am 29. Januar 2013 weiterhin durch die Verweisung auf Art. 17 Abs. 1 EGBGB 2009 zu bestimmen (vgl. BT-Drucks. 17/11049 S. 13).Soweit der Gesetzgeber dadurch zu erkennen gegeben hat, eine mögliche Statutendivergenz für die in der Interimsphase eingeleiteten Scheidungsverfahren hinnehmen zu wollen, kann dies nicht durch eine teleologische Norminterpretation korrigiert werden.
[22] bb) Die im vorliegenden Fall gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 EGBGB 2009 gebotene Anknüpfung des Versorgungsausgleichs an das Ehewirkungsstatut führt - wie das Beschwerdegericht rechtsbedenkenfrei erkannt hat - in das Recht des US-Bundesstaates Florida, weil die Ehegatten dort während der Ehe ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt hatten (Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB aF). Eine Regelanwendung deutschen Rechts nach § 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB 2009 käme unter diesen Umständen nur dann in Betracht, wenn dem Recht des US-Bundesstaates Florida wegen der scheidungsrechtlichen Nebenfolge des Versorgungsausgleichs eine („versteckte“) Rückverweisung auf das deutsche Recht zu entnehmen wäre. Aus seiner Sicht folgerichtig hat das Beschwerdegericht hierzu keine weitergehenden Feststellungen getroffen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist deshalb von der - für die Rechtsbeschwerde des Ehemanns ohnehin günstigen - Annahme auszugehen, dass eine „regelgerechte“ Anwendung des deutschen Rechts ausscheidet.
[23] 3. Zutreffend ist das Beschwerdegericht indessen mit seiner Hilfsbegründung davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine subsidiäre („regelwidrige“) Anwendung des deutschen Rechts vorliegen (Art. 17 Abs. 3 Satz 2EGBGB 2009).
[24] a) Findet ein regelgerechter Versorgungsausgleich nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB 2009 nicht statt, weil der Versorgungsausgleich einem ausländischen Sachrecht unterliegt, ist dieser - unabhängig davon, ob das berufene ausländische Recht einen Versorgungsausgleich kennt oder nicht (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 113) - gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB 2009 auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen, wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat und seine Durchführung im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht widerspricht.
[25] b) Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass der regelwidrigen Durchführung des Versorgungsausgleichs keine Billigkeitsgründe im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB 2009 entgegenstehen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
[26] aa) Durch die Aufnahme einer Billigkeitsklausel sollte die Bestimmung so flexibel gestaltet werden, dass eine den Belangen aller Beteiligten entsprechende gerechte Lösung in jedem Einzelfall eines berechtigten Bedürfnisses nach einem Versorgungsausgleich möglich sein sollte. Schon bei der Weichenstellung zum deutschen Recht sollten Gerechtigkeitserwägungen ausgewogene Berücksichtigung finden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2021 -
[27] Vor diesem Hintergrund kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sowohl die früheren Fassungen als auch die jetzt maßgebende Fassung von Art. 17 EGBGB auf dem Grundsatz beruhen, die Regelanknüpfung für den Versorgungsausgleich dem tatsächlich anwendbaren Scheidungsstatut folgen zu lassen. Bei Scheidung der Ehe eines deutschen Staatsangehörigen unter Anwendung deutschen Sachrechts entsprach es deshalb seit jeher der gesetzlichen Konzeption, dass der Gleichlauf zwischen Scheidungsstatut und Versorgungsausgleichsstatut zu einer regelgerechten Anwendung deutschen Sachrechts auf den Versorgungsausgleich führt. Nur wegen der Fassung der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 28 Abs. 2 EGBGB ist es bei einer Einleitung des Scheidungsverfahrens zwischen dem 21. Juni 2012 und dem 28. Januar 2013 vorübergehend rechtlich möglich geworden, den Gleichlauf zwischen beiden Statuten im Einzelfall aufzulösen. Kommt es aber - wie hier - lediglich wegen dieser übergangsrechtlichen Besonderheit zu der atypischen Konstellation, dass die Regelanknüpfung für den Versorgungsausgleich dem tatsächlich anwendbaren deutschen Scheidungsstatut nicht folgen kann, werden schwerlich Gerechtigkeitserwägungen ins Feld geführt werden können, welche die zumindest subsidiäre Anwendung deutschen Rechts auf den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise als unbillig erscheinen lassen.
[28] bb) Auch unabhängig davon würde die Billigkeitsentscheidung des Beschwerdegerichts den Angriffen der Rechtsbeschwerde standhalten. Bei der Billigkeitsklausel des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB 2009 handelt es sich um eine anspruchsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter. Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestands muss der Beteiligte, der sich darauf beruft, dessen tatsächliche Voraussetzungen unter Berücksichtigung der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln geltend machen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 -
[29] (1) Die Billigkeitsprüfung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB 2009 soll dazu dienen, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute zu berücksichtigen und den internationalen Elementen des Eheverlaufs Rechnung zu tragen. Es sollen vor allem unbillige Ergebnisse vermieden werden, die sich dadurch ergeben könnten, dass ein Ehegatte inländische Anwartschaften abgeben muss, während der andere Ehegatte bereits seiner Alterssicherung dienende Vermögenswerte im Ausland besitzt, an denen der Ausgleichspflichtige nicht partizipieren kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2021 -
[30] (2) Der Vortrag des Ehemanns, wonach die Ehefrau „erhebliches Grundvermögen“ in Form eines „großen Grundstückes in der Nähe von Prag“ besitze und sie das „Erbe eines Hauses sowie einer Wohnung im Zentrum von Prag zu erwarten“ habe, stellt die Billigkeitsentscheidung des Beschwerdegerichts unter diesem Gesichtspunkt nicht in Frage.
[31] (a) Was die vom Ehemann behauptete Erberwartung der Ehefrau anbelangt, konnte diese bereits deshalb keine Berücksichtigung finden, weil der zukünftige Anfall der Erbschaft schon nicht feststeht. Eine künftige Entwicklung nach dem Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz kann sich auf die Billigkeitsprüfung grundsätzlich nur dann auswirken, wenn sie nicht nur - wie hier - möglich erscheint, sondern bereits sicher zu erwarten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 1988 -
[32] (b) Soweit sich der Ehemann auf Grundvermögen der Ehefrau in Tschechien berufen hat, ist schon im Ausgangspunkt darauf hinzuweisen, dass nicht primär die Belegenheit eines Vermögensgegenstands im Ausland maßgeblich die Unbilligkeit einer Anwendung des deutschen Versorgungsausgleichsrechts wegen der internationalen Bezüge des Eheverlaufs indizieren würde, sondern vielmehr die Anwendbarkeit güterrechtlicher Vorschriften ausländischen Rechts, welche dem Ausgleichspflichtigen einen Ausgleich für die im Ausland erfolgte ehebedingte Vermögensbildung des Ausgleichsberechtigten verwehren (vgl. Rauscher IPRax 2015, 139, 142). Es ist deshalb zweifelhaft, ob ein dem Ausgleichsberechtigten gehörendes Grundstück wegen seiner Auslandsbelegenheit eine Billigkeitsabwägung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB 2009 maßgeblich beeinflussen kann, wenn auf das eheliche Güterrecht - wie es hier der Fall sein dürfte (Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB aF) - deutsches Recht Anwendung findet. Dies bedarf aber auch deshalb keiner näheren Erörterung, weil sich das Vorbringen des Ehemanns zu den tschechischen Immobilien der Ehefrau auf pauschal gehaltenen Vortrag beschränkt hat, dem für das Beschwerdegericht auch im Ansatz keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze zu entnehmen waren, um die konkrete Höhe des behaupteten Vermögens der Ehefrau zu bestimmen.
[33] 4. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass der Einbeziehung der von dem Ehemann erworbenen inländischen Anrechte in den Wertausgleich bei der Scheidung nicht die sogenannte Ausgleichssperre des § 19 Abs. 3VersAusglG entgegensteht, hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
[34] a) Hat einer der Ehegatten nicht ausgleichsreife ausländische Anrechte nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG erworben, so findet gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen inländischen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre. Das Bestehen ausländischer Anrechte bewirkt zwar keine generelle Ausgleichssperre in Bezug auf die sonstigen ausgleichsreifen Anrechte der Ehegatten, verpflichtet das Gericht aber zu einer Billigkeitsprüfung, nach der jeweils im Einzelfall festzustellen ist, inwieweit die Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung für den Ehegatten unbillig ist, der ausgleichsreife inländische Anrechte abgeben muss und in Bezug auf die ausländischen Anrechte des anderen Ehegatten auf den deutlich schwächeren Wertausgleich nach der Scheidung verwiesen wird. Die korrekte Durchführung der Billigkeitsprüfung setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht von Amts wegen nicht nur Feststellungen zum Grund, sondern auch zur Höhe der ausländischen Anrechte vornimmt und zumindest überschlägig zu ermitteln versucht, ob der Wert der nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechte dem Wert der ausgleichsreifen inländischen Gegenanrechte des anderen Ehegatten entspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 2021 -
[35] b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde bleiben bei dieser Beurteilung etwaige außerhalb der Ehezeit erworbene ausländische Anrechte der Ehefrau in Tschechien außer Betracht. Von § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG sind nur solche ausländischen Anrechte erfasst, die in der Ehezeit erworben und deshalb im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind. Dies verdeutlicht der Normzweck der Vorschrift, die nach der Gesetzesbegründung dem Umstand Rechnung tragen soll, dass ein ausländischer Versorgungsträger nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt und daher durch deutsche Familiengerichte auch nicht dazu verpflichtet werden kann, an der internen oder externen Teilung eines „auszugleichenden“ Anrechts mitzuwirken (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 62 f.). Nicht ehezeitlich erworbene ausländische Anrechte der Ehegatten unterfallen daher nicht dem Anwendungsbereich von § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG und können folglich auch keine „Ausgleichssperre“ nach § 19 Abs. 3 VersAusglG auslösen (vgl. OLG Saarbrücken Beschluss vom 21. April 2011 -
[36] c) Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass die Feststellung des Beschwerdegerichts, die Ehefrau verfüge nicht über ausländische Anrechte, auf einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung beruhe. Über Art und Umfang seiner Ermittlungen entscheidet grundsätzlich der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 11. November 2020 -
[37] Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass die Ehefrau den vom Amtsgericht übersandten Fragebogen zum Versorgungsausgleich nicht zurückgesandt hat. Das Gericht kann sich zur Aufklärung des Sachverhalts aber auf alle Angaben der Beteiligten stützen, die sie im Rahmen ihrer verfahrensrechtlichen Auskunftspflicht nach § 220 FamFG gegenüber dem Gericht machen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30. September 2020 -
5. ...