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Verfahrensgang

AG Hamburg, Beschl. vom 12.02.2019 – 289 FH 3/17
OLG Hamburg, Beschl. vom 28.05.2020 – 12 UF 39/19
BGH, Beschl. vom 11.11.2020 – XII ZB 318/20, IPRspr 2020-24

Rechtsgebiete

Anerkennung und Vollstreckung → Ehe- und Kindschaftssachen

Leitsatz

Eine nach § 28 IntFamRVG im Verfahren der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Umgangsrechtsentscheidung statthafte Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen. [LS von der Redaktion neu gefasst]

Rechtsnormen

FamFG § 26
GG Art. 103
IntFamRVG § 1; IntFamRVG § 10; IntFamRVG § 14; IntFamRVG § 28; IntFamRVG § 29
KSÜ Art. 26
ZPO § 574; ZPO § 575

Sachverhalt

Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung einer russischen Umgangsrechtsentscheidung. Der Antragsteller ist der Vater des 2006 geborenen Kindes N. und des 2008 geborenen Kindes V., die aus seiner in der Russischen Föderation geführten und im Jahre 2011 geschiedenen Ehe mit der Antragsgegnerin hervorgegangen sind. Nach der Trennung der Eltern lebten die beiden Kinder bei der Mutter. Am 6.5.2013 erließ das russische Bezirksgericht Oktjabrskij in Wladimir eine Entscheidung, mit der [der] Umgang des Antragstellers an seinem Wohnort mit den beiden Kindern wöchentlich jeweils von Samstag bis Sonntag bestimmt wurde. Im Juli 2015 zog die Antragsgegnerin mit den beiden Kindern nach Deutschland um.

Der Antragsteller hat im Jahre 2016 beim AG die Vollstreckbarerklärung der Umgangsentscheidung vom 6.5.2013 beantragt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Leninskij in Wladimir vom 14.6.2018 wurde der Umgang des Antragstellers dahingehend abgeändert, dass er am Wohnort der Kinder in Deutschland sowie bei deren Ferienbesuchen in Russland zu erfolgen habe. Hiergegen legte der Antragsteller Rechtsmittel ein. 2019 hat die Antragsgegnerin dem AG die Kopie einer russischen Gerichtsentscheidung übersandt und mitgeteilt, das Rechtsmittel des Antragstellers sei abgewiesen worden. Daraufhin hat das AG mit Beschluss vom 12.2.2019 den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückgewiesen, weil die Umgangsrechtsentscheidung vom 6.5.2013 durch die zwischenzeitlich ergangenen neuen Entscheidungen zum Umgang ihre Wirksamkeit verloren habe. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Das OLG hat die Beschwerde mit Beschluss vom 28.5.2020 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde, mit der er seinen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Beschlusses vom 6.5.2013 weiterverfolgt.

Aus den Entscheidungsgründen:

II.

[7] Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß §§ 1 Nr. 2, 28 IntFamRVG, Art. 26 KSÜ, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ohne Zulassung statthaft, da die Russische Föderation und Deutschland Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (Kinderschutzübereinkommen - KSÜ; BGBl. 2009 II S. 602, 603) sind. Die Rechtsbeschwerde ist aber unzulässig, weil die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

[8] 1. Gemäß § 28 IntFamRVG findet gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statt. Nach § 29 Satz 1 IntFamRVG ist § 575 Abs. 1 bis 4 ZPO entsprechend anzuwenden. Gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Begründung der Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, also wenn die Rechtsbeschwerde - wie hier - aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthaft ist, eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten. Nach dieser Bestimmung ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (Nr. 2). Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen (Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 - XII ZB 170/11 (IPRspr 2012-283) - FamRZ 2012, 1561 Rn. 8 f. mwN).

[9] 2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung des Antragstellers nicht gerecht.

[10] Die Rechtsbeschwerde trägt zwar vor, dass das Oberlandesgericht gegen seine Amtsermittlungspflicht aus § 26 FamFG verstoßen habe, weil es ohne deutsche Übersetzung der von der Antragsgegnerin am 2. Januar 2019 vorgelegten russischen Rechtsmittelentscheidung entschieden habe. Sie macht geltend, darin liege eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sowie des fair-trial-Grundsatzes, was den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) begründe.

[11] Damit ist aber ein Zulassungsgrund nicht in der erforderlichen Art und Weise dargelegt. Zum einen ergibt sich eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers in der Rechtsbeschwerdebegründung, da er selbst ausführt, vom Oberlandesgericht auf die beabsichtigte Zurückweisung und deren Begründung hingewiesen worden zu sein. Daher hatte er auch nach seiner Darstellung ausreichend Gelegenheit, sich zu äußern und einer unrichtigen Feststellung des Oberlandesgerichts zum Inhalt der russischen Rechtsmittelentscheidung entgegenzutreten. Zum anderen teilt der Antragsteller - der schon nicht geltend macht, es sei Vortrag von ihm übergangen worden - auch nicht mit, an welchem Vortrag er aufgrund eines seine Verfahrensgrundrechte verletzenden gerichtlichen Vorgehens gehindert worden sein soll (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12. Februar 2020 XII ZB 445/19 - NJW-RR 2020, 573 Rn. 14 und BGH Beschluss vom 11. Februar 2003 XI ZR 153/02 - FamRZ 2003, 1005 mwN). Vielmehr stellt er nach wie vor nicht in Abrede, dass die Entscheidung des russischen Rechtsmittelgerichts den von der Antragsgegnerin dargestellten Inhalt - nämlich die Zurückweisung seines Rechtsmittels - hatte, obwohl ihm als Russisch Sprechendem der Inhalt dieser Entscheidung bekannt ist.

[12] 3. Ein Zulassungsgrund ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Vielmehr lässt die angefochtene Entscheidung schon keinen Rechtsfehler erkennen und verstößt insbesondere nicht gegen § 26 FamFG iVm §§ 14 Nr. 2, 10 IntFamRVG.

...

Fundstellen

Bericht

Streicher, FamRB, 2021, 100
Soyka, FuR, 2021, 159
Haußleiter/Schramm, NJW-Spezial, 2021, 100
Mankowski, NZFam, 2021, 43

LS und Gründe

FamRZ, 2021, 300
NJW-RR, 2021, 129

nur Leitsatz

FF, 2021, 40

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2020-24

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