Gegen die in einem Verfahren auf Nichtanerkennung einer in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung gemäß Art. 21 III EuEheVO ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 32, 28 IntFamRVG in Verbindung mit § 574 II ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der Rechtsbeschwerdeführer hat diese Zulässigkeitsvoraussetzungen darzulegen (§§ 32, 29 IntFamRVG in Verbindung mit § 575 III Nr. 2 ZPO).