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Verfahrensgang

AG Ottweiler, Beschl. vom 06.06.2024 – 15 VI 87/23
OLG Saarland, Beschl. vom 09.01.2026 – 5 W 52/24, IPRspr 2026-32

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Zuständigkeit in Erbsachen
Allgemeine Lehren → Gewöhnlicher Aufenthalt

Leitsatz

Für den gesamten Nachlass in Entscheidungen in Erbsachen sind gemäß Art. 4 EuErbVO die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Mit dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts soll nach den Erwägungsgründen des Verordnungsgebers auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt einer natürlichen Person abgestellt werden, der mittels einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes festzustellen ist.

Wesentliche Faktoren zur Bestimmung des Lebensmittelpunktes sind die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts, die Gründe für diesen Aufenthalt, die Staatsangehörigkeit, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen der betreffenden Person. Der so bestimmte gewöhnliche Aufenthalt sollte unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele dieser Verordnung eine besonders enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat erkennen lassen (Erwägungsgrund 23 Satz 3 EuErbVO). Dabei ist neben dem objektiven Moment des tatsächlichen Aufenthalts auch grundsätzlich ein subjektives Element, nämlich ein Aufenthalts- bzw. Bleibewille, erforderlich. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

EuErbVO 650/2012 Art. 4; EuErbVO 650/2012 Art. 10; EuErbVO 650/2012 Art. 11; EuErbVO 650/2012 Art. 84
FamFG §§ 58 ff.
GVG § 119

Sachverhalt

Die Erblasserin – eine dänische Staatsbürgerin – verstarb im Jahr 2023 in Griechenland und hinterließ aus geschiedener Ehe zwei Söhne (die Antragsgegner). Der Antragsteller war der langjährige Lebensgefährte der Erblasserin.

Die Erblasserin errichtete im Jahr 2014 ein eigenhändiges Testament, in dem sie verfügte, dass der Antragsteller ihr Alleinerbe sein solle. Die Erblasserin war Eigentümerin eines Hausanwesens in Griechenland sowie über weiteres Vermögen, das sich auf Bankkonten in Griechenland befindet, wo die Erblasserin bis spätestens 2015 ihren Wohnsitz hatte und bis 2019 gemeldet war. Die Meldeanschrift der Erblasserin befand sich zum Zeitpunkt ihres Todes in Ottweiler (Deutschland), namentlich in einer der Familie des Antragstellers gehörenden Wohnung.

Der Antragsteller hat beim Amtsgericht Ottweiler ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsstellers, mit der er sein Ziel der Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses weiterverfolgt. 

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 6. Juni 2023, über die gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist nach den §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt worden.

[3]In der Sache bleibt die Beschwerde allerdings ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht seine internationale Zuständigkeit gem. Artikel 4 EUErbVO verneint.

[4]1.

[5]Die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für das vorliegende Erbscheinsverfahren richtet sich, wovon das Amtsgericht zu Recht ausgeht, nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 650 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO), deren Bestimmungen nach Artikel 84 Abs. 2 EuErbVO seit dem 17. August 2015 umfassend gelten, weil der vorliegende Erbfall nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist.

[6]a)

[7]Danach sind für den gesamten Nachlass in Entscheidungen in Erbsachen die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Mit dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts soll nach den Erwägungsgründen des Verordnungsgebers auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt einer natürlichen Person abgestellt werden, der mittels einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes festzustellen ist (Erwägungsgrund 23 Satz 2 und 24 Satz 3; vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-​80/19, NJW 2020, 2947; Dutta in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., EuErbVO Art. 4 Rn. 3; Köhler, in: Kroiß/Horn/ Solomon, Nachfolgerecht 2. Aufl., Art. 21 EuErbVO Rn. 7). Wesentliche Faktoren zur Bestimmung des Lebensmittelpunktes sind die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts, die Gründe für diesen Aufenthalt, die Staatsangehörigkeit, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen der betreffenden Person (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2025 – 5 W 50/24 (IPRspr 2025-41), ZEV 2025, 258 m. Anm. Kolanski/Maier; OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 234 (IPRspr 2020-100); OLG Düsseldorf, ZEV 2021, 317 (IPRspr 2020-49); OLG Hamm, NJW 2018, 2061 (IPRspr 2018-194); KG, ZEV 2016, 514 (IPRspr 2016-193); Dutta, aaO. Rn. 4 ff.). Der so bestimmte gewöhnliche Aufenthalt sollte unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele dieser Verordnung eine besonders enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat erkennen lassen (Erwägungsgrund 23 Satz 3 VO (EU) 650/2012). Dabei ist neben dem objektiven Moment des tatsächlichen Aufenthalts auch grundsätzlich ein subjektives Element, nämlich ein Aufenthalts- bzw. Bleibewille, erforderlich (OLG Hamm ZEV 2020, 636 (IPRspr 2020-94); OLG Karlsruhe ZEV 2024, 551 (IPRspr 2024-193)). Andernfalls können Fragen eines erzwungenen oder willenlosen Aufenthalts nicht zufriedenstellend geklärt werden. Außerdem könnte sonst das materielle Erbrecht von Angehörigen manipuliert werden (OLG München, FGPrax 2017, 134).

[8]b)

[9]Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze spricht vorliegend auf der Grundlage des Inhalts der Verfahrensakte und des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten eine weit überwiegende Gesamtheit von Umständen dafür, dass die Erblasserin ihren Lebensmittelpunkt – wie das Amtsgericht richtig festgestellt hat - auf L. in Griechenland hatte.

[10]aa)

[11]Das Amtsgericht ist nach Vernehmung der Zeugin S. und Anhörung der Beteiligten Dr. S. und M. S. zu der Feststellung gelangt, dass die Erblasserin ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf L. in Griechenland hatte, während in O. kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden sei, da sich die Erblasserin zumindest nicht überwiegend in O. aufgehalten habe. Das Amtsgericht hat zur Begründung zunächst darauf verwiesen, dass sich die Erblasserin schon nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerseite im Jahr 2022 bis zu ihrem Tode im Januar 2023 insgesamt etwa sieben Monate am Stück in Griechenland aufhielt und die von der Antragsgegnerseite unbestritten gebliebenen Flugdaten und weitere Unterlagen dokumentierten, dass sich die Erblasserin dem Vortrag des Antragsstellers zuwider auch außerhalb der Sommermonate in Griechenland aufgehalten hat. Nach der Beweisaufnahme ergab sich für das Amtsgericht das Bild eines Paares, welches sehr bereist gewesen sei und es zeitlebens als einfach empfunden habe, regelmäßig den Aufenthaltsort zu wechseln und trotz des antragstellerseits behaupteten Entschlusses, nur die Sommermonate in Griechenland zu verbringen, die Zeit in O. immer wieder durch "kleine Ausflüge" dorthin unterbrochen habe. Das Amtsgericht stellte schließlich maßgebend darauf ab, dass die Immobilie in Griechenland, die die Erblasserin als "ihr Zuhause" bezeichnete und die zumindest einen wesentlichen Bestandteil des Vermögens der Erblasserin ausmachte, eine Verbindung zu Griechenland schaffte. Dort habe die Erblasserin vor ihrem Aufenthalt in O. gelebt und dort hätten sich immer noch viele Erinnerungsstücke und Dinge befunden, die der Erblasserin im Leben wichtig gewesen seien, sodass die engste Verbindung, die die Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes zu mehreren Staaten hatte, diejenige nach Griechenland gewesen sei, was der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in O. entgegenstehe.

[12]bb)

[13]Die vor dem Senat wiederholte Anhörung der Beteiligten Dr. S. und M. S. hat die Richtigkeit der Feststellungen des Amtsgerichts belegt und noch verfestigt. Auch der Senat gelangt infolge einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin trotz ihrer Meldeanschrift in O. – als dem einzigen erwiesenen Anknüpfungspunkt im Inland – ihren Lebensmittelpunkt in und die festeren persönlichen Bindungen nach Griechenland hatte. Der persönlich angehörte Antragsteller war zwar weiterhin darum bemüht, das Bild einer hälftigen Teilung des Aufenthalts in Griechenland und in Deutschland zu vermitteln, wonach man die Sommer in Griechenland und die Winter zunächst in L. und seit 2020 in O. verbracht habe. Aufgrund der sich aus Auskunft des Reisebüros ergebenden Flugdaten sowie weiterer Dokumente und der Einwände der Antragsgegnerseite zeichnet sich jedoch für den Senat ein anderes Bild, nämlich, dass auch zu anderen Jahreszeiten – auch im Winter – weitere Aufenthalte der Erblasserin im Anwesen auf L. erfolgten. Dort hatte sie ihre persönlichen Sachen und viele Erinnerungsstücke und Dinge, die ihr im Leben wichtig gewesen sind. Das Haus in L., welches die Erblasserin ausweislich ihres eigenhändigen Testaments als ihr Zuhause bezeichnet hatte, stand in ihrem Eigentum und machte einen wesentlichen Teil ihres Vermögens aus, wohingegen sie sich in O. jeweils lediglich kurzzeitig – und auch nur zur Untermiete in der Wohnung der Schwester des Antragsstellers – aufhielt. Wesentliche Bindungen oder gar einen Lebensmittelpunkt der Erblasserin in O. vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Antragsteller berichtete zwar von eigenen persönlichen Bindungen in die Region um O.. Er sei im Saarland groß geworden, habe in Marpingen seine Kindheit und Jugend verbracht und sei im Ostertal bei O. 45 Jahre lang auf die Jagd gegangen, wobei ihn die Erblasserin teilweise begleitet habe. Hier habe er einen großen Familienkreis und auch gemeinsam mit der Erblasserin einen großen Bekanntenkreis gehabt. Für die Erblasserin selbst reichen diese Umstände jedoch nicht aus, um – auch – für sie einen Lebensmittelpunkt in der Region um O. annehmen zu können. Denn ihre eigene Wohnsitznahme in O. erfolgte, wie der Antragsteller einräumt, hauptsächlich aus pragmatischen Gründen zur Ermöglichung von Rentenzahlungen und zum Erhalt ihres Krankenversicherungsschutzes. So schilderte der Antragsteller, dass man, nachdem die Erblasserin im Jahre 2019 ihre Wohnsitzmeldung in L. verloren hatte, dringend einen neuen Wohnsitz gebraucht habe, da die Krankenkasse einen Wohnsitznachweis gefordert habe und man ansonsten automatisch den Zugang zu der luxemburgischen Krankenkasse verloren hätte (Bl. 108, 112 GA‑II). Insoweit habe sich O. angeboten (Bl. 108 d.A.). Dies berücksichtigend führt eine vernünftige Wertung der Gesamtheit der Umstände zu dem Schluss, dass die - formale - Wohnsitznahme in O. gerade nicht aus persönlichen Gründen oder persönlicher Verbundenheit der Erblasserin zu diesem Ort, sondern aus rein pragmatischen Gründen zum Erhalt der für die Erblasserin lebensnotwendigen Leistungen luxemburgischer Leistungsträger erfolgt ist. Die zur Annahme eines Lebensmittelpunkts darüber hinausgehend erforderliche besonders enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat wurde damit nicht begründet.

[14]cc)

[15]Spricht damit eine weit überwiegende Gesamtheit von Umständen dafür, dass die Erblasserin ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf L. in Griechenland hatte, fehlt es an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit nach Artikel 4 EuErbVO. Weitere Normen, die die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind die Voraussetzungen der subsidiären Zuständigkeit nach Artikel 10 EuErbVO sowie der Notzuständigkeit nach Artikel 11 EuErbVO evident nicht gegeben.

[16]2.

Fundstellen

Volltext

Link, Bürgerservice Saarland

LS und Gründe

FamRZ, 2026, 886
NJOZ, 2026, 375
ZEV, 2026, 300

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2026-32

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