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Verfahrensgang

AG Oeynhausen, Beschl. vom 25.07.2018 – 15 VI 682/16
OLG Hamm, Beschl. vom 10.07.2020 – 10 W 108/18, IPRspr 2020-94

Rechtsgebiete

Freiwillige Gerichtsbarkeit → Nachlasssachen
Allgemeine Lehren → Gewöhnlicher Aufenthalt

Leitsatz

Zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers im Sinne des Art. 4 EuErbVO ist neben dem objektiven Moment des tatsächlichen Aufenthalts auch das subjektive Element, nämlich der Aufenthalts- und Bleibewille, erforderlich. Eine im Rahmen der Trennung der Eheleute bedingte Wohnsitznahme in der im Eigentum stehenden, in Spanien gelegenen Immobilie reicht nicht aus, wenn sie lediglich der Praktikabilität geschuldet war und der Erblasser krankheitsbedingt vor seinem Tod nicht nach Deutschland zurückkehren konnte. [LS von der Redaktion neu gefasst]

Rechtsnormen

EuErbVO 650/2012 Art. 4; EuErbVO 650/2012 Art. 21; EuErbVO 650/2012 Art. 22; EuErbVO 650/2012 Art. 83

Sachverhalt

Der Erblasser war in erster Ehe mit Frau J H, geb. L verheiratet. Diese Ehe wurde 1984 durch das AG Bad Oeynhausen geschieden. Aus der Ehe sind die beiden Beschwerdeführerinnen, Frau F H-C und Frau H1 H-O, hervorgegangen. In zweiter Ehe war der Erblasser mit der Mutter der beiden Antragstellerinnen, N, verheiratet. Diese Ehe wurde 2003 ebenfalls durch das Amtsgericht Bad Oeynhausen geschieden. Der Erblasser war in dritter Ehe seit 2004 mit der Beteiligten zu 5) verheiratet. Aus dieser Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Erblasser lebte bis zum Jahr 1972 mit seiner ersten Ehefrau in Deutschland, wo er zusammen mit seinem Bruder in I einen Schlachtbetrieb führte. In der Folgezeit verzog er nach T und gründete dort eine Firma zum Import Deutscher Lebensmittel. Im Jahr 1982 verkaufte er die Anteile an dem Schlachtbetrieb in I. Er heiratete im Jahre 1984 in D seine zweite Ehefrau. Ab dem Jahr 1995 wohnte der Erblasser gemeinsam mit der Beteiligten zu 5) in W. Im Verlauf des Jahres 2014 begab sich der Erblasser in Deutschland in ärztliche Behandlung. Ab dem Sommer 2015 trennte sich der Erblasser und hielt sich bei seiner zweiten Ehefrau in T auf. Zusammen mit seiner dritten Ehefrau errichtete der Erblasser 2010 ein notarielles Ehegattentestament, in dem er und seine Ehefrau sich wechselseitig zu alleinigen Erben einsetzten. Zugunsten der Beteiligten zu 3) und 4) setzte der Erblasser Vermächtnisse aus. Hinsichtlich der Beteiligten zu 1) und 2) erklärte er, dass er aufgrund von Grundstücksübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von einem Pflichtteilsverzicht ausgehe. 2015 widerrief der Erblasser durch notarielle Erklärung dieses gemeinschaftliche Testament. Am 11.12.2015 errichtete der Erblasser in Gegenwart der Zeugin M ein handschriftliches Testament.

Am 26.9.2016 stellten die Beteiligten zu 1) und 2) einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Miterbinnen zu je 1/2 ausweist. Mit Schriftsatz vom 10.5.2017 beantragte die Beteiligte zu 4) die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der alle vier Kinder des Erblassers als Miterben zu je 1/4 ausweist. Das AG Bad Oeynhausen hat den Antrag durch Beschluss vom 1.2.2017 mit der Begründung zurückgewiesen, das angerufene Gericht sei international nicht zuständig, da der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in T gehabt habe. Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen hat der Senat durch Beschluss vom 2.1.2018 den Beschluss des AG aufgehoben. Durch den angefochtenen Beschluss vom 18.06.2018 hat das AG sodann die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 3) und 4) zurückgewiesen und die Tatsachen, die zur Begründung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 1) und 2) erforderlich sind, für festgestellt erachtet. Gegen diesen Beschluss Beschwerde haben die Beteiligten zu 3) und 4) Beschwerde eingelegt. Das AG hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache durch Beschluss vom 25.7.2018 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]Die Rechtsmittel der Beteiligten zu 3) und 4) bleiben ohne Erfolg.

[3]1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 3) und 4) sind zulässig.

[4]a) Das angerufene Nachlassgericht Bad Oeynhausen ist international zuständig. Der Erblasser ist am 00.07.2016 in G, P1, T verstorben. Damit ist gemäß Art. 83 Abs. 1 EuErbVO die am 17.8.2015 in Kraft getretene EUErbVO anzuwenden. Gemäß Art. 4 EuErbVO sind für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte desjenigen Mitgliedstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die internationale Zuständigkeit ist selbständige Verfahrensvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten; einer Rüge eines Beteiligten bedarf es nicht (OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 154 (IPRspr. 2001 Nr. 208); BayObLG FamRZ 1994, 913 (IPRspr. 1993 Nr. 101)).

[5]Der Senat hat allerdings bereits mit Beschluss vom [02.01.2018] (10 W 35/17 (IPRspr 2018-194)) entschieden, dass das Amtsgericht - Nachlassgericht - Bad Oeynhausen international zuständig ist, weil der Erblasser in dem dortigen Gerichtsbezirk seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Grundsätzlich ist das Beschwerdegericht, wenn dasselbe Verfahren erneut in die Rechtsmittelinstanz gelangt, bei einer erneuten Befassung mit derselben Sache an seine erste Entscheidung gebunden. Die Bindung entfällt nur, wenn inzwischen eine Änderung des Sachverhalts (neue Tatsachen oder Beweismittel) gegeben ist oder das Beschwerdegericht nach Erlass des Zurückweisungsbeschlusses entscheidungserheblich seine Rechtsprechung geändert hat (Keidel-Sternal, FamFG, § 69 Rn. 30 m.w.Nw.). Entgegen dem Vorbringen der Beteiligten zu 3) hat der Senat jedoch keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsauffassung abzurücken. Neue Tatsachen oder Beweismittel, die die Annahme, der internationalen Gerichtsbarkeit der deutschen Gerichte in Frage stellen, sind nicht ersichtlich.

[6]Der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" i.S.d. Art. 4 EuErbVO ist unter Heranziehung der Erwägungsgründe (23) und (24) zu bestimmen. Insoweit ist eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände vorzunehmen, insbesondere der Dauer und der Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers im Zweitstaat, der besonders engen Bindung an einen Staat, der Sprachkenntnisse, der Lage des Vermögens (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26. April 2016 - 1 AR 8/16 (IPRspr 2016-193) -, juris; OLG München, Beschluss vom 22. März 2017 - 31 AR 47/17 -, juris, jeweils m.w.Nw.). Daraus ergibt sich, dass in Bezug auf den "gewöhnlichen Aufenthalt" der tatsächliche Lebensmittelpunkt einer natürlichen Person zu verstehen ist, der mittels einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und zum Zeitpunkt des Todes festzustellen ist (Keidel/Zimmermann, FamFG, § 343 Rn. 62). Der Senat hält auch an seiner Auffassung fest, dass für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers neben dem objektiven Moment des tatsächlichen Aufenthalts auch ein subjektives Element, nämlich ein Aufenthalts- bzw. Bleibewille, erforderlich ist (Keidel/Zimmermann, FamFG, § 343 Rn. 67).

[7]Dass der Erblasser während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens mit seiner dritten Ehefrau, der Beteiligten zu 5), seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, steht nicht infrage. Nach Überzeugung des Senats hat aber auch ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers nicht im Zuge der Trennung von seiner Ehefrau stattgefunden. Nach diversen Krankenhausaufenthalten in Deutschland hat sich der Erblasser ab Mai 2015 zwar mehrfach in T aufgehalten. Im Juni 2015 ist er jedoch bereits für einen weiteren Krankenhausaufenthalt nach Deutschland zurückgekehrt. Auch wenn er anschließend wieder zurück nach T gefahren ist, hat sich der Erblasser bereits im September 2015 wieder in Deutschland aufgehalten. Dort hat er im September und Oktober mehrmals Besprechungstermine mit einem hiesigen Rechtsanwalt wahrgenommen. Hätte der Erblasser bereits mit der Trennung von seiner Ehefrau im August 2015 den Willen gehabt, dauerhaft in T zu bleiben, hätte es nahegelegen allein dort einen Rechtsanwalt zu konsultieren, zumal er sich in T bereits an den Rechtsanwalt K gewandt hatte. Davon, dass der Erblasser, nachdem er abermals nach T gefahren war, dauerhaft dort bleiben wollte, kann nicht mit Gewissheit ausgegangen werden. Vielmehr scheint es so gewesen zu sein, dass sich der Erblasser nur vorübergehend in T aufhalten hat, jedoch nach Deutschland zurückkehren wollte. Dafür spricht, dass der Erblasser, wie bereits in dem Senatsbeschluss vom 02.01.2018 ausgeführt, weiterhin seine Meldeadresse in Deutschland hatte und in Deutschland krankenversichert geblieben ist. Entgegen der Empfehlung des Rechtsanwalts K hatte er seine Bankverbindung zur Kreissparkasse I nicht aufgegeben und seinen Wohnsitz nicht offiziell in T angemeldet. In der notariellen Urkunde vom 09.10.2015, mit der das gemeinschaftliche Testament mit seiner Ehefrau widerrufen worden ist, hat er sowohl seine deutsche als auch seine Tsche Adresse als Wohnsitz angegeben. Der Wille, dauerhaft in T zu bleiben kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Erblasser möglicherweise zumindest überwiegend in T leben wollte, wie aus dem Aktenvermerk des Rechtsanwalts B1 vom 22.09.2015 hervorgeht. Die trennungsbedingte Wohnsitznahme in der Immobilie in T reicht zur Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts dort nicht aus, weil sie lediglich der Praktikabilität geschuldet war (OLG Hamm, Beschluss vom 02. Januar 2018 - I-10 W 35/17 (IPRspr 2018-194) -, juris; zustimmend MüKoFamFG/Rauscher, 3. Aufl. 2019, EU-ErbVO Art. 4 Rn. 21). Vor diesem Hintergrund ist auch die Angabe der Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau des Erblassers in deren Schriftsatz vom 30.11.2015 zu sehen, dass der Erblasser sich lediglich aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich länger in T aufhalten wolle, sein erster Wohnsitz und Lebensmittelpunkt aber in W bleibe. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser in Deutschland "seine Zelte abgebrochen hatte", sind demgegenüber nicht ersichtlich. Nach alledem erscheint es daher naheliegend, wie von den Beteiligten zu 1) und 2) bereits vorgetragen, dass der Erblasser in dem Zeitraum zwischen der Abfassung seines Testaments im Dezember 2015 und seinem Tod im Juli 2016 lediglich krankheitsbedingt nicht wieder nach Deutschland zurückgekehrt ist.

[8]Keine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich aus der erst nach Erlass der Senatsentscheidung vom 02.01.2018 mit Schriftsatz vom 08.01.2018 erstmals vorgetragenen Tatsache, dass sich der Erblasser im August 2015 an den Rechtsanwalt K in E gewandt hatte. Dass sich bereits in der Beratung durch einen deutschen Rechtsanwalt in T ein Aufenthaltswille manifestieren soll, ist nicht nachvollziehbar, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Erblasser keinem der Ratschläge des Rechtsanwalts gefolgt ist. Der Erblasser hat weder den von Rechtsanwalt K gefertigten Testamentsentwurf abgeschrieben, noch sich in Deutschland abgemeldet bzw. sich in T angemeldet. Die Bankverbindung zur Kreissparkasse I hatte er schließlich auch nicht aufgegeben. Dieses Verhalten lässt nicht den sicheren Schluss zu, dass der Erblasser auf keinen Fall wieder nach Deutschland zurückkehren und dauerhaft in T bleiben wollte. Deshalb kann auch nicht aus der bloßen Errichtung des Testaments in T geschlossen werden, dass der Erblasser den Willen hatte, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in T zu begründen.

[9]b) ... 2. In der Sache sind die Beschwerden der Beteiligten zu 3) und 4) jedoch unbegründet. Die beiden Beteiligten sind nach Auffassung des Senats nicht Miterben des Erblassers.

[10]a) Maßgeblich für die Erbfolge ist das handschriftliche Testament des Erblassers vom 11.12.2015. Auf diese letztwillige Verfügung ist das deutsche Erbrecht anzuwenden. Dies folgt aus Art. 21 Abs. 1 EuErbVO, nachdem die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wie oben zu Ziff. 1 a) bereits festgestellt, hatte der Erblasser, obwohl er dort gestorben ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt seines Todes nicht in T, sondern in Deutschland. Ein Ausnahmefall nach Art. 21 Abs. 2 EuErbVO liegt nicht vor. Dass der Erblasser nach T eine offensichtlich engere Verbindung als nach Deutschland hatte mit der Folge, dass das deutsche Erbrecht nicht zur Anwendung kommt, lässt sich nicht feststellen. Es besteht zwischen den Beteiligten auch Einigkeit darüber, dass der Erblasser keine Rechtswahl im Sinne des Art. 22 EuErbVO getroffen hat.

[11]b) ...

Fundstellen

LS und Gründe

FamRZ, 2020, 1872
FGPrax, 2020, 230
ZErb, 2020, 364
ZEV, 2020, 636, mit Anm. Kurth
Rpfleger, 2021, 171

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2020-94

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