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Verfahrensgang

AG Saarbrücken, Beschl. vom 24.07.2024 – 18 VI 1905/23
OLG Saarland, Beschl. vom 29.01.2025 – 5 W 50/24, IPRspr 2025-41

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Zuständigkeit in Erbsachen
Allgemeine Lehren → Gewöhnlicher Aufenthalt
Erbrecht → Nachlassabwicklung

Leitsatz

Zuständig für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnises sind nach Art. 4 EuErbVO die Gerichte des Mitgliedsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Maßgeblich zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts i.S.d. Art. 4 EuErbVO ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt einer natürlichen Person, der mittels einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes festzustellen ist. Wesentliche Faktoren zur Bestimmung des Lebensmittelpunktes sind die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts, die Gründe für diesen Aufenthalt, die Staatsangehörigkeit, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen der betreffenden Person. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

EuErbVO 650/2012 Art. 4; EuErbVO 650/2012 Art. 7; EuErbVO 650/2012 Art. 10; EuErbVO 650/2012 Art. 11; EuErbVO 650/2012 Art. 62; EuErbVO 650/2012 Art. 63; EuErbVO 650/2012 Art. 65; EuErbVO 650/2012 Art. 67; EuErbVO 650/2012 Art. 72
FamFG § 69
IntErbRVG § 43

Sachverhalt

Aus der im Jahr 1992 geschiedenen Ehe des K. H. (nachfolgend Erblasser) mit Frau G. H. sind die Beteiligten zu 1. bis 3. sowie der nach dem Tode des Erblassers inzwischen gleichfalls verstorbene M. H. als Kinder hervorgegangen. Eine Verfügung von Todes wegen des Erblassers liegt nicht vor. Zum Nachlass gehört unter anderem auch Grundbesitz in Frankreich.

Mit Urkunde des Notars L. vom 2. November 2023 (Urkundenverzeichnis Nr. …) beantragten die Beteiligten zu 1. und 2. die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses aufgrund gesetzlicher Erbfolge, das die Beteiligten zu 1. bis 3. und M. H. als Erben zu je 1/4 nach dem Erblasser ausweist. Nachdem der Beteiligte zu 3. gegenüber dem Amtsgericht u. a. vorgebracht hatte, eine nicht näher bezeichnete Frau habe telefonisch wiederholt angegeben, ein Kind von dem Erblasser zu haben, hat das Amtsgericht die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses mit Beschluss vom 24. Juli 2024 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2, mit der sie ihren Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses weiterverfolgen.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]Die gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 IntErbRVG statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 43 Abs. 3 IntErbRVG) eingelegte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil die Voraussetzungen für die antragsgemäße Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses vorliegen, weshalb das Amtsgericht anzuweisen war, das beantragte Europäische Nachlasszeugnis auszustellen.

[3]1.

[4]Unausgesprochen hat das Amtsgericht zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses angenommen, weil der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.

[5]a.

[6]Das Europäische Nachlasszeugnis wird in dem Mitgliedstaat ausgestellt, dessen Gerichte nach Art. 4, 7, 10 oder 11 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) zuständig sind. Nach Art. 4 EuErbVO sind das die Gerichte des Mitgliedsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Mit dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts soll nach den Erwägungsgründen des Verordnungsgebers auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt einer natürlichen Person abgestellt werden, der mittels einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes festzustellen ist (Erwägungsgrund 23 Satz 2 und 24 Satz 3; vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C- 80/19, NJW 2020, 2947; Dutta in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., EuErbVO Art. 4 Rn. 3; Köhler, in: Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht 2. Aufl., Art. 21 EuErbVO Rn. 7). Wesentliche Faktoren zur Bestimmung des Lebensmittelpunktes sind die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts, die Gründe für diesen Aufenthalt, die Staatsangehörigkeit, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen der betreffenden Person (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 234 (IPRspr 2020-100); OLG Düsseldorf, ZEV 2021, 317 (IPRspr 2020-49); OLG Hamm, NJW 2018, 2061 (IPRspr 2018-194); KG, ZEV 2016, 514 (IPRspr 2016-193); Dutta, aaO. Rn. 4 ff.).

[7]b.

[8]Nach den Darlegungen im Antrag vom 2. November 2023 hatte der Erblasser in Anwendung dieser Grundsätze seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Auch wenn er in Frankreich – wo er auch verstorben ist – wohnte, hatte er berufliche, familiäre und soziale Bindungen alleine in Deutschland. Bis zu seinem Tod war er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer zweier in der Rechtsform der GmbH geführter Unternehmen mit Sitz in S. und K., wobei er in der Nähe des S. Unternehmens auch eine eigene Wohnung hatte. Sämtliche Einkünfte erzielte der Erblasser in Deutschland, wo er auch steuerlich veranlagt wurde. Er beherrschte ausschließlich die deutsche Sprache; die gesamte Familie sowie alle Freunde und Bekannte des Erblassers lebten ausschließlich in Deutschland. Er ließ sich auch ausschließlich in Deutschland – zuletzt zwei Wochen vor seinem Tod im Klinikum S. – medizinisch versorgen und wurde nur kurz vor seinem Tod von seinem Wohnhaus in H./Frankreich in die nächstgelegene Klinik in F. eingeliefert. Angesichts dieser Lebensumstände lag der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers trotz des Wohnhauses in Frankreich weiterhin im Inland, weil es an engeren beruflichen, familiären oder sozialen Beziehungen oder gar Bindungen in Frankreich fehlte.

[9]2.

[10]Die Beschwerde ist begründet, weil den Antragstellern ein Europäisches Nachlasszeugnis auszustellen ist, das die Beteiligten zu 1. bis 3. und ihren Bruder M. H. als Erben zu je 1/4 nach dem Erblasser ausweist. Diese gesetzliche Erbfolge steht jedenfalls nach der vom Senat eingeholten Auskunft fest.

[11]a.

[12]Gemäß Art. 65 Abs. 1 in Verb. mit Art. 63 Abs. 1 EuErbVO ist u. a. den Erben ein Europäisches Nachlasszeugnis auszustellen, wenn sie sich – wie hier die Antragsteller im Hinblick auf den Grundbesitz des Erblassers in Frankreich – in einem anderen Mitgliedsstaat auf ihre Rechtsstellung als Erben berufen und ihre sich daraus ergebenden Rechte ausüben müssen (Art. 63 Abs. 1 und 2 EuErbVO). Das Europäische Nachlasszeugnis tritt insoweit als Erbnachweis an die Stelle des deutschen Erbscheins (Art. 62 Abs. 3 Satz 1 EuErbVO).

[13]b. ... 3.

[14]Der für die Erteilung des beantragten Europäischen Nachlasszeugnisses erforderliche Sachverhalt liegt damit vor. Das Europäischen Nachlasszeugnis ist daher den Beteiligten zu 1. und 2 auf ihre erfolgreiche Beschwerde hin nach Art. 67 Abs. 1 EuErbVO zu erteilen. Nach § 43 Abs. 5 Satz 2 IntErbRVG, der die Vorgaben von Art. 72 Abs. 2 Satz 2 EuEurbVO umsetzt, kann das Beschwerdegericht, wenn es die Beschwerde gegen die Ablehnung der Ausstellung des Nachlasszeugnisses für begründet hält, das Nachlasszeugnis selbst ausstellen oder die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Ausgangsgericht zurückweisen. § 43 Abs. 5 Satz 1 und 2 IntErbRVG und Art. 72 Abs. 2 EuErbVO enthalten Sonderregelungen zu § 69 FamFG, weshalb das Rechtsmittelgericht jedenfalls nicht gehindert ist, das beantragte Zeugnis auch durch die Ausgangsbehörde ausstellen zu lassen (vgl. OLG Frankfurt, NJW-​RR 2021, 730 (IPRspr 2021-301); OLG Schleswig, NJW-​RR 2018, 458 (IPRspr 2018-196)). Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch.

[15]4. ...

Fundstellen

Volltext

Link, juris.de

LS und Gründe

ErbR, 2025, 587
FGPrax, 2025, 87
NJW-RR, 2025, 458
ZEV, 2025, 258, mit Anm. Kolanski/Maier

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2025-41

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