Der Nachlasspfleger ist gemäß Art. 65 I in Verbindung mit Art. 63 I EuErbVO berechtigt, einen Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zu stellen.
Die Bet. ist mit Beschluss vom 9.10.2015 zur Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben des Erblassers mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben bestellt worden. In dieser Eigenschaft hat sie beim AG Norderstedt mit Antrag vom 3.5.2016 die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses beantragt, um Konten des Erblassers bei der N-Bank mit Sitz in Finnland abwickeln zu können.
Mit Beschluss vom 27.10.2017 hat das AG den Antrag zurückgewiesen. Mit ihrer am 24.11.2017 beim NachlG eingegangenen Beschwerde wendet sich die Bet. gegen den Beschluss. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
[1]II. Die Beschwerde der Bet. ist nach Art. 72 I EuErbVO i.V.m. § 43 I 1 IntErbRVG zulässig. In dem Beschwerdeverfahren gelten neben §§ 43 IntErbRVG 64 II FamFG und die §§ 65 bis 68 FamFG (Staudinger-Herzog, BGB, Bearb. 2016, Einf zu §§ 2353–2370 Rz. 181; Schulte-Brunert/Weinreich, FamFG, 5. Aufl. [2016], § 43 IntErbRVG Rz. 5; Gierl-Köhler-Kroiß-Wilsch, Internationales Erbrecht, 2. Aufl. [2017], § 43 Rz. 16; § 35 I IntErbRVG).
[2]Die Beschwerde hat auch Erfolg.
[3]Durch das Nachlasszeugnis ist auch die Rechtsstellung des Nachlasspflegers bescheinigbar. Auch er ist Antragsberechtigter i.S.d. Art. 65 I i.V.m. Art. 63 I EuErbVO.
[4]Zutreffend weist das NachlG zwar darauf hin, dass in Art. 65 I i.V.m Art. 63 I EuErbVO nur der Nachlassverwalter aufgeführt ist. Nach Sinn und Zweck der Norm ist darunter jedoch auch der Nachlasspfleger zu fassen. Maßgebend ist, ob dem ‚Nachlassverwalter’ Verwaltungsbefugnisse im Hinblick auf den Nachlass eingeräumt werden. Dies ist bei einem Nachlasspfleger, dessen Aufgabenkreis sich nicht auf die Ermittlung der unbekannten Erben beschränkt, sondern auch die Verwaltung des Nachlasses umfasst, der Fall. In diesem Fall benötigt auch er für die Ausübung seines Amts ggf. eines unionsweiten Nachweises seiner Rechtsstellung (vgl. MünchKomm-Dutta, 7. Aufl. [2018], EuErbVO Art. 63 Rz. 11; Herberger-Martinek-Rüßmann-Kleinschmidt, jurisPK-BGB, 8. Aufl. [2017], Art. 63 EuErbVO Rz. 21; Zimmermann, Das Europäische Nachlasszeugnis für Nachlasspfleger: Rpfleger 2017, 2 ff.).
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