Ansprüche aus einer Brautgabevereinbarung zwischen Ehegatten mit ursprünglich ausschließlicher iranischer Staatsangehörigkeit, die nachträglich auch die deutsche Staatsbürgerschaft erworben haben, beurteilen sich gem. Art. 8 Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens nach iranischem Recht, soweit es um den abgeschlossenen Sachverhalt der Vereinbarung der Brautgabe und die Frage der ursprünglichen Wirksamkeit dieser Abrede geht. Demgegenüber richten sich nach Hinzuerwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt der Ehegatten in Deutschland die rechtlichen Wirkungen der Brautgabevereinbarung im Übrigen und damit insbesondere auch die Frage einer Störung der Geschäftsgrundlage iSd § 313 BGB gem. Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nach deutschem Recht.
Wenn der aus einem Brautgabeversprechen berechtigten Ehefrau nach einem Wechsel des Scheidungs- und Folgesachenstatuts Ansprüche aus dem deutschen Scheidungsfolgenrecht zustehen, kann gem. § 313 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Herabsetzung der Brautgabe geboten sein. Ist der zur Leistung der Brautgabe verpflichtete Ehemann in der Scheidungsfolgesache Versorgungsausgleich im Saldo ausgleichspflichtig, kann die Brautgabevereinbarung gem. § 313 BGB dergestalt anzupassen sein, dass die Brautgabe um den der Ehefrau zustehenden Kapitalwert des Saldos aus dem Wertausgleich nach §§ 10 ff. VersAusglG gekürzt wird.
Die Beteiligten heirateten am 18.08.1995 vor dem Standesamt A.-Stadt und am 16.05.1996 in Teheran. Seinerzeit waren sie ausschließlich iranische Staatsangehörige. In der Heiratsurkunde lfd. Nr. 000000 des Heiratsnotariats Nr. 000 in Teheran vereinbarten sie eine Brautgabe. Die Beteiligten wohnen in Deutschland. Beide besitzen inzwischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit, und zwar die Antragstellerin seit August 2000, der Antragsgegner seit März 2001. Jedenfalls seit dem 09.06.2020 leben sie dauerhaft voneinander getrennt. Das auf Antrag des Antragstellers eingeleitete Scheidungsverfahren ist bei dem Amtsgericht seit dem 11.01.2022 rechtshängig (Az.
Die Antragstellerin hat im Wesentlichen beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie nach Maßgabe der Heiratsurkunde der Beteiligten vom 16.05.1996, 700 Bahar Azadi Goldmünzen herauszugeben. Mit Beschluss vom 24.05.2022 hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen den Beschluss.
[1]II.
[2]Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist teilweise begründet. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner aus der im Zuge der Eheschließung im Iran am 16.05.1996 getroffenen und in die Heiratsurkunde des Notariats Nr. 000 in Teheran (lfd. Nr. 000000) aufgenommenen Vereinbarung der Beteiligten einen Anspruch auf Herausgabe von 467 Bahar Azadi Goldmünzen und für den Fall, dass diese Verpflichtung nicht innerhalb der mit diesem Beschluss gesetzten Frist erfüllt wird, aus §§ 280, 281, 286 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von ... EUR nebst Zinsen.
[3]1.
[4]Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Beteiligten in Deutschland aus §§ 105, 267 FamFG, 12, 13 ZPO (vgl. Prütting/Helms/ Hau, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 105 Rn. 20).
[5]2.
[6]Kollisionsrechtlich ist gemäß Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17.02.1929 (im Folgenden: deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen) iranisches Recht anwendbar, soweit es um den abgeschlossenen Sachverhalt der Vereinbarung der Brautgabe und die Frage der ursprünglichen Wirksamkeit dieser Abrede geht. Demgegenüber beurteilen sich die rechtlichen Wirkungen der Brautgabevereinbarung im Übrigen und damit insbesondere auch die Frage einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB in der ab dem 29.01.2019 geltenden Fassung nach deutschem Recht.
[7]a)
[8]Ausgangspunkt dieser kollisionsrechtlichen Einordnung ist, dass der Anspruch auf die Brautgabe als allgemeine Ehewirkung zu qualifizieren und deshalb dem Art. 14 EGBGB zu unterstellen ist (BGH, FamRZ 2010, 533, Rn. 14 (IPRspr 2009-62)). Hierbei handelt es sich um ein wandelbares Statut (BGH, FamRZ 2010, 533, Rn. 22 (IPRspr 2009-62)). Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der abschließenden mündlichen Verhandlung am 08.08.2024 ist mithin aufgrund des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Beteiligten in Deutschland gemäß Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB in der ab dem 29.01.2019 geltenden Fassung grundsätzlich deutsches Recht anwendbar. Der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 (EUGüVO) ist in zeitlicher Hinsicht wegen der vor dem 29.01.2019 erfolgten Eheschließung der Beteiligten nicht eröffnet.
[9]b)
[10]Für abgeschlossene Tatbestände ist demgegenüber nach den allgemeinen Regeln über den Statutenwechsel weiterhin die bei der Verwirklichung des betreffenden Tatbestands maßgebliche Rechtsordnung anwendbar (BGHZ 63, 107 (IPRspr. 1974 Nr. 60); Staudinger/Mankowski, BGB, 2010, Art. 14 EGBGB Rn. 109; MüKoBGB/Looschelders, 9. Aufl. 2024, Art. 14 EGBGB Rn. 135). So bleibt eine auf der Grundlage eines islamischen Ehewirkungsstatuts wirksam getroffene Brautgabevereinbarung nach einem Statutenwechsel zum deutschen Recht weiterhin wirksam (OLG Celle, FamRZ 2023, 679, 680 (IPRspr 2023-49); OLG Zweibrücken, FamRZ 2007, 1555, 1557 (IPRspr 2007-59); MüKoBGB/Looschelders, 9. Aufl. 2024, Art. 14 EGBGB Rn. 135).
[11]Diesbezüglich folgt aus Art. 8 Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens die Anwendung iranischen Rechts. Zwar gilt das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen nur, wenn die Beteiligten ausschließlich die iranische oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. BGH, FamRZ 1986, 345, juris Rn. 7 (IPRspr. 1986 Nr. 85)). Das war zum Zeitpunkt der Eheschließung im Iran der Fall, ist aber nicht mehr gegeben, nachdem beide Beteiligte inzwischen auch die deutsche Staatsbürgerschaft erworben haben. Wenn durch die nachträgliche Änderung der Staatsbürgerschaft die gemeinsame ausschließliche iranische oder deutsche Staatsangehörigkeit auch nur eines Ehegatten entfällt, führt dies mit Wirkung ex nunc zur Unanwendbarkeit des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens. Ab diesem Zeitpunkt ist das deutsche Kollisionsrecht einschlägig (vgl. Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, 3. Aufl. 2024, B Rn. 487).
[12]3.
[13]Nach dem somit gemäß Art. 8 Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens für die Beurteilung des abgeschlossenen Sachverhalts der Vereinbarung der Brautgabe und der ursprünglichen Wirksamkeit dieser Abrede maßgeblichen iranischen Recht handelt es sich um eine wirksame Brautgabevereinbarung.
[14]a)
[15]Ohne Erfolg macht der Antragsgegner geltend, die Vereinbarung sei nach iranischem Recht wegen Unwirksamkeit der im Iran geschlossene Ehe der Beteiligten unwirksam. Nach dem überzeugenden und nicht angegriffenen Gutachten der Sachverständigen B. gilt nach Maßgabe des insoweit gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB einschlägigen iranischen Rechts Folgendes:
[16]Das iranische Recht schreibt für die Eheschließung keine Form vor. Es genügt der Konsens der Ehegatten. Nach Art. 1062 des iranischen Zivilgesetzbuches vom 17.02. und 12.03.1928 sowie vom 17., 19. und 20.04.1935 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZGB) kommt die Ehe durch Antrag und Annahme zustande. Die Ehe bedarf keiner Eheschließungszeugen und keiner Mitwirkung eines Geistlichen. Gleichwohl müssen die Ehegatten ihre Eheschließung bei den örtlich zuständigen amtlichen Eheschließungs- und Ehescheidungsstellen eintragen lassen. Die Eintragungspflicht wird jedoch nicht als konstitutive Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ehe erachtet. Vielmehr wirkt die Eintragung nur deklaratorisch und dient dem Beweis über die Eheschließung. Wo der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten bei ihrer Eheschließung liegt, spielt weder für die formelle noch für die materielle Wirksamkeit der Eheschließung eine Rolle. Wenn diesbezüglich falsche Angaben gemacht werden, beeinflusst dies weder die formelle noch die materielle Wirksamkeit der Ehe.
[17]Die erneute Eheschließung war auch materiell wirksam. Das iranische Recht enthält kein ausdrückliches Verbot der Doppelehe. Nach Art. 1057 ZGB darf eine Frau, die dreimal hintereinander denselben Mann geheiratet hat und von diesem geschieden wurde, diesen Mann nicht mehr heiraten, es sei denn, sie schließt eine Dauerehe mit einem anderen Mann und diese Ehe wird nach ihrem Vollzug geschieden oder durch Tod oder Aufhebung aufgelöst. Art. 1058 ZGB regelt, dass einer neunmal von demselben Mann geschiedenen Frau, wenn sechs der Scheidungen widerruflich waren, die Ehe mit diesem Mann für immer verboten ist. Beide Vorschriften sind vorliegend nicht einschlägig. Art. 1050 ZGB, der die Ehe mit einer bereits verheirateten Frau bei Kenntnis dieser Tatsache für nichtig erklärt, bezieht sich auf eine mit einem anderen Mann verheiratete Frau, nicht auf die eigene Ehefrau.
[18]b)
[19]Der Einwand des Antragsgegners, das Brautgabeversprechen sei nur zum Schein abgegeben worden, führt ebenfalls nicht zum Erfolg seines Rechtsmittels.
[20]Ist die Brautgabe - wie hier - in einer amtlichen Urkunde verbrieft, ist ihr Bestreiten unzulässig. Denn nach Art. 1292 ZGB haben amtliche Urkunden, so die Sachverständige B., die volle Beweiskraft, es sei denn, die Fälschung der Urkunde wird behauptet. Dies ist hier aber nicht der Fall. Vielmehr entspricht es auch dem Vortrag des Antragsgegners, dass die Brautgabe in die Heiratsurkunde aufgenommen worden ist (S. 3 des Schriftsatzes vom 27.02.2023, Bl. 316 GA).
[21]Darüber hinaus steht der Annahme einer Nichtigkeit des Brautgabeversprechens als Scheingeschäft entgegen, dass von einem Bestreben der Beteiligten auszugehen ist, eine auch im Iran wirksame Ehe zu schließen und alle in diesem Rahmen für erforderlich gehaltenen Erklärungen abzugeben ...
[22]Zudem lässt sich der nach dem Gutachten der Sachverständigen B. erforderliche Konsens der Beteiligten über ein bloßes Scheingeschäft nicht feststellen, weil keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine entsprechende (konkludente) Erklärung der Antragstellerin bestehen und vom Antragsgegner insbesondere auch nicht im Schriftsatz vom 27.02.2023 dargetan worden sind, weshalb der vom Antragsgegner angebotene Zeugenbeweis nicht zu erheben war ...
[23]c)
[24]Auch im Übrigen ist nach iranischem Recht eine Unwirksamkeit der Brautgabevereinbarung nicht festzustellen. Eine der Regelung des § 138 BGB vergleichbare Vorschrift, nach der eine Brautgabevereinbarung sittenwidrig sein kann, enthält das iranische Recht nicht. Nach den überzeugenden und nicht angegriffenen Ausführungen der Sachverständigen B. begrenzt es auch nicht die zulässige Höhe eines solchen Versprechens. Art. 22 des Familienschutzgesetzes 2013 bestimmt lediglich eine Kappungsgrenze für die Vollstreckung des Brautgabenanspruchs. Der Anspruch wird davon weder dem Grunde noch der Höhe nach tangiert. Geregelt ist ein Vollstreckungsschutz des Schuldners. Für die Frage, ob die Brautgabe dem Grunde nach geschuldet ist, sind diese Bestimmungen nicht von Relevanz. Dessen ungeachtet hat der Senat angesichts des erkennbar gewordenen Vermögensstatus des Antragsgegners insbesondere unter Berücksichtigung des schon vom Amtsgericht zutreffend herangezogenen Immobilienvermögens keine durchgreifenden Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners.
[25]d)
[26]Eine Korrektur des Ergebnisses nach iranischem Recht über den deutschen ordre public nach Art. 6 EGBGB ist nicht geboten. Die Norm führt nur dort zur Anwendung deutschen Rechts, wo die Anwendung des berufenen Rechts im konkreten Fall zu Ergebnissen führt, die mit wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung unvereinbar sind. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.
[27]aa)
[28]Die Brautgabe entspricht geläufigen iranischen Wertvorstellungen, wobei die Funktion solcher Brautgaben heute vorrangig im Aufbau eines Vermögens für die Ehefrau für den Fall der Scheidung gesehen wird (BGH, FamRZ 2010, 533, Rn. 12 (IPRspr 2009-62); OLG Köln, FamRZ 2016, 720, 721). Soweit sie daneben auch weiteren Zwecken dienen, begründet dies nicht das Verdikt der Sittenwidrigkeit: Weder wird die Frau zur bloßen Ware herabgewürdigt noch ist es mit deutschen rechtsethischen Prinzipien schlechthin unvereinbar, dass mit der Brautgabe auch die verminderte Wiederverheiratungschance der verstoßenen Frau abgegolten und ihre sexuelle Hingabe in der Ehe gewürdigt wird (OLG Köln, FamRZ 2016, 720, 721; OLG Hamm, NJOZ 2013, 1006 (IPRspr 2012-90); OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 1580).
[29]bb)
[30]Auch eine für die Antragstellerin bei Eheschließung erkennbare krasse Überforderung des Antragsgegners durch die Brautgabe, die als Indiz für eine sittlich anstößige Ausnutzung einer emotionalen oder sozialen Zwangslage anzusehen sein oder zusammen mit weiteren Umständen für eine Erschwerung der Scheidung als einzigen Zweck dieses Geschäfts sprechen könnte, ist zu verneinen ...
[31]Eine krasse finanzielle Überforderung folgt schließlich nicht daraus, dass der Antragsgegner sich in der notariellen Eheurkunde nicht nur zur Zahlung der Brautgabe, sondern auch dazu verpflichtet hat, der Antragstellerin bis zur Hälfte des Wertes seines während der Ehe erwirtschafteten Vermögens zu übertragen, sollte er die Scheidung der Ehe beantragen. Diese Regelung hat im Unterschied zur Brautgabe eine güterrechtliche Funktion und ist im Iran jedenfalls nicht unüblich (vgl. OLG Köln, FamRZ 2006, 1380, 1382 (IPRspr 2006-47)). Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass das iranische Recht nur den Güterstand der Gütertrennung kennt. Auch unter diesem Blickwinkel ist daher keine Korrektur des Ergebnisses nach iranischem Recht über den deutschen ordre public geboten.
[32]Abgesehen davon ist ein Vertrag, der zu finanziell überfordernden Ergebnissen einer Vertragspartei führt, nach deutschem Recht schon vor dem Hintergrund der Privatautonomie nicht stets nichtig. Insbesondere gewährleisten der im deutschen Recht bestehende Schutz des Schuldners in der Zwangsvollstreckung und die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung nach der Insolvenz, dass auch bei überfordernden Verträgen nicht übermäßig in die Freiheitsrechte des Schuldners eingegriffen wird. Vor diesem Hintergrund würde selbst die Durchsetzung eines überfordernden Brautgabeversprechens in Deutschland jedenfalls nicht zu Ergebnissen führen, die es geböten, die Wirksamkeit nicht nach dem an sich berufenen iranischen Recht zu beurteilen, sondern dieses durch dem deutschen Recht entnommene Grundsätze zu ersetzen.
[33]4.
[34]Nach dem für die rechtlichen Wirkungen der Brautgabevereinbarung im Übrigen gemäß Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB in der ab dem 29.01.2019 geltenden Fassung maßgeblichen deutschen Recht steht dem Anspruch auf Leistung einer Brautgabe dem Grunde nach kein Einwand entgegen, ist die Verpflichtung aber unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsgrundlagenstörung gemäß § 313 Abs. 1 BGB im Hinblick auf die der Antragstellerin aus dem Versorgungsausgleich zufließenden Anrechte herabzusetzen.
[35]a) ... b) ... c) ... aa) ... bb)
[36]Auf dieser Grundlage ist die Brautgabevereinbarung gemäß § 313 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung der Verpflichtung des Antragsgegners aus der Folgesache Versorgungsausgleich wegen Störung der Geschäftsgrundlage dergestalt anzupassen, dass die Brautgabeverpflichtung um den der Antragstellerin zustehenden Saldo aus dem Wertausgleich nach §§ 10 ff. VersAusglG gekürzt wird. Diese Vertragsanpassung ist wegen des nachträglichen Statutenwechsels geboten.
[37](1)
[38]Es ist zu einem vertragswesentlichen Statutenwechsel gekommen.
[39]Bei Heirat galt für die Ehe gemäß Art. 8 Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens iranisches Recht, das die nacheheliche Versorgung der Frau außerhalb der Brautgabe nicht gewährleistet und im Grundsatz weder Unterhaltsansprüche noch die Teilhabe am Vermögen des Mannes vorsieht. Der Aufenthalt der Beteiligten in Deutschland war insoweit aufgrund der Staatsangehörigkeitsanknüpfung dieser Norm unerheblich.
[40]Ein Statutenwechsel trat nach Abschluss der Brautgabevereinbarung mit dem Erwerb auch der deutschen Staatsangehörigkeit der Antragstellerin im August 2000 und des Antragsgegners im März 2001 ein. Nachdem die Beteiligten im März 2001 beide auch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatten, unterlagen die Ehewirkungen nunmehr nach Maßgabe der gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB entscheidenden deutschen Staatsangehörigkeit gemäß Art 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in der bis zum 28.01.2019 geltenden Fassung deutschem Recht, was gemäß Art. 17 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 EGBGB in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung auch die Folgesache Versorgungsausgleich betraf. Dies ist auch bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung der Fall. Die kollisionsrechtliche Anwendbarkeit des deutschen Rechts ergibt sich für die Scheidung aus Art. 8 lit. a der Verordnung (EU) 1259/2020 (Rom III-VO), für die wechselseitigen Unterhaltsansprüche aus Art. 15 VO (EG) 4/2009 i.V.m. Art. 3 HUP 2007 und für den Versorgungsausgleich aus Art. 17 Abs. 4 S. 1 EGBGB in der seit dem 29.01.2019 geltenden Fassung.
[41]Lediglich die übrigen vermögensrechtlichen Ansprüche der Beteiligten richten sich weiterhin nach iranischem Recht. Denn das auf den Güterstand anzuwendende Recht ist bei vor dem 29.01.2019 geschlossenen Ehen weiterhin Art. 15 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 28.01.2019 geltenden Fassung zu entnehmen (Art. 229 § 47 Abs. 2 EGBGB). Danach bestimmen sich die güterrechtlichen Folgen der Ehe nach der Rechtsordnung, die bei Heirat für die allgemeinen Ehewirkungen galt, hier mithin nach iranischem Recht. Der Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft führt auch mit Blick auf die effektive Staatsangehörigkeit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB zu keiner abweichenden Einordnung. Denn der für die Bestimmung der Effektivität oder das Vorliegen einer deutschen Staatsangehörigkeit maßgebliche Zeitpunkt richtet sich nach der zugrundeliegenden Kollisionsnorm. Daher ist bei einem unwandelbaren Statut die erst nach der Eheschließung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit unmaßgeblich (MüKoBGB/v. Hein, 9. Aufl. 2024, Art. 5 EGBG Rn. 63). Das iranische Güterrecht besteht bei früherer beiderseitiger iranischer Staatsangehörigkeit der Ehegatten unwandelbar fort (OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 357, 359 (IPRspr 2016-123)). Soweit das nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 28.01.2019 geltenden Fassung unwandelbare Güterrechtsstatut betroffen ist, verbleibt es damit auch in Ansehung der effektiven Staatsangehörigkeit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBG bei der Geltung iranischen Rechts.
[42](2) ...