Der Tatrichter ermittelt ausländisches Recht ermessensfehlerhaft, wenn er bei der Feststellung seines Inhalts maßgebliche Vorschriften des ausländischen Rechts unberücksichtigt lässt und das ausländische Recht deshalb nicht so anwendet, wie es von den Gerichten des betreffenden Staates ausgelegt und angewendet wird.
Der Anteil an einer Erbengemeinschaft, deren Gesamthandsvermögen aus einem Grundstück besteht, ist als bewegliches Vermögen zu qualifizieren, wenn ausländisches Kollisionsrecht [hier: des Bundesstaates New York] für diese Einordnung auf die in Deutschland geltenden Sachnormen verweist. [LS von der Redaktion neu gefasst]
Der ledige, kinderlose Erblasser war US-amerikanischer Staatsangehöriger und hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesstaat New York in den Vereinigten Staaten von Amerika. Der Vater des Erblassers – ebenso wie die Mutter des Erblassers vorverstorben – hinterließ dem Erblasser und seinen Geschwistern das Eigentum an einem Grundstück in Deutschland. Bis zu dem Tod des Erblassers erfolgte keine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zwischen dem Erblasser und seinen Geschwistern. Die Geschwister des Erblassers sind im hiesigen Verfahren die Beteiligten.
In New York errichtete der Erblasser im Februar 2015 ein Testament, in dem er einen seiner Geschwister – seinen Bruder (im Folgenden: Beteiligter zu 2)) – zum „Erstbegünstigten“ („Primary remainder beneficiaries“) erklärte, ihm sein nach der Bezahlung der Verbindlichkeiten verbleibendes bewegliches und unbewegliches Vermögen zuwandte und ihn zum Testamentsvollstrecker („executor“) ernannte.
Nach dem Tod des Erblassers im Juni 2017 nahm der vom Erblasser testamentarisch eingesetzte Beteiligte zu 2) den Nachlass in Besitz. Im Jahr 2019 schlug dieser die Erbschaft gegenüber dem deutschen Nachlassgericht zunächst aus, beantragte nichtsdestotrotz ein Jahr später die Erteilung eines auf den inländischen unbeweglichen Nachlass beschränkten Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist. Er meint, aufgrund des anwendbaren Rechts des Bundesstaats New York hätte die Ausschlagung im Jahr 2019 aufgrund der Inbesitznahme nach dem Erbfall keine Wirkung entfalten können.
Das Amtsgericht hat den Erbscheinsantrag, das Oberlandesgericht die gegen dessen Ablehnung gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.
[7] II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie des Verfahrens und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (§ 74 Abs. 6 Satz 2 Alt. 1 FamFG).
[8] 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZEV 2025, 723 (IPRspr 2025-198) veröffentlicht ist, ist der Ansicht, dass der Beteiligte zu 2 nach dem hier anzuwendenden deutschen Erbrecht die Erbschaft hinsichtlich seines testamentarischen und gesetzlichen Erbrechts am Nachlass in Deutschland wirksam ausgeschlagen habe. Das Erbrecht des Bundesstaats New York (Estates, Powers & Trusts Law, im Folgenden: EPTL) sei zwar grundsätzlich nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012 L 201, S. 107; im Folgenden: EuErbVO) anwendbar. Es sei aber wegen der Rückverweisung gemäß Art. 3-5.1 (b) (1) EPTL i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Buchst. a EuErbVO deutsches Erbrecht anwendbar, da der Anteil an der Erbengemeinschaft nach dem Vater des Erblassers hinsichtlich der Immobilie in München als unbewegliches Vermögen anzusehen sei. Bei in der Europäischen Union belegenem Vermögen sei mit Geltung der Europäischen Erbrechtsverordnung der Rückverweis nach Art. 3-5.1 (b) (1) EPTL auf autonome unionsrechtliche Kriterien zu stützen. Im Sinne eines unionsweiten Entscheidungseinklangs solle die Frage, ob es sich bei einem Nachlassgegenstand um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handele, für die Zwecke des Teil-Rückverweises vor sämtlichen mitgliedstaatlichen Gerichten einheitlich beantwortet werden. Danach sei der Anteil an der Erbengemeinschaft als unbewegliches Vermögen zu qualifizieren, zumindest hier bereits deshalb, da das Vermögen der Erbengemeinschaft ausschließlich bzw. im Wesentlichen aus einer Immobilie in München bestehe. Es liege auch weder eine abweichende konkludente Rechtswahl des Erblassers zugunsten des Erbrechts des Bundesstaats New York noch eine fingierte Rechtswahl nach Art. 83 Abs. 4 EuErbVO vor.
[9] 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung durfte das Beschwerdegericht nicht eine wirksame Ausschlagung des Beteiligten zu 2 annehmen.
[10] a) Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Wirksamkeit der Ausschlagung nach deutschem Erbrecht zu beurteilen sei, beruht auf einer verfahrensfehlerhaften Ermittlung des hier anzuwendenden ausländischen Rechts.
[11] aa) Das Beschwerdegericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Europäische Erbrechtsverordnung anwendbar ist, da der Erblasser nach dem 17. August 2015 verstorben ist (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO), und die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Bundesstaats New York unterliegt, da der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes dort seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 Buchst. a EuErbVO).
[12] bb) Der Tatrichter hat den Inhalt des zur Anwendung berufenen ausländischen Rechts von Amts wegen zu ermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 -
[13] cc) Nach diesen Maßgaben hat das Beschwerdegericht sein Ermessen im Streitfall nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass es den Inhalt des Art. 3-5.1 EPTL (abrufbar unter https://www.nysenate.gov/legislation/laws/EPT), wonach sich bestimmt, welches Recht auf einen grenzüberschreitenden Erbfall anwendbar ist, lückenhaft ermittelt hat. Richtigerweise knüpft das Recht des Bundesstaats New York in Art. 3-5.1 (b) EPTL zur Bestimmung des anwendbaren Rechts zwar daran an, ob unbewegliches Vermögen ("real property", Art. 3-5.1 (b) (1) EPTL) oder bewegliches Vermögen ("personal property", Art. 3-5.1 (b) (2) EPTL) vorliegt und sieht mithin die Möglichkeit einer Nachlassspaltung vor. Für den Fall, dass unbewegliches Vermögen vererbt werden soll, ist nach Art. 3-5.1 (b) (1) EPTL die Anwendung des Rechts der Jurisdiktion vorgesehen, in der sich das Grundstück befindet ("are determined by the law of the jurisdiction in which the land is situated"), während nach Art. 3-5.1 (b) (2) EPTL für bewegliches Vermögen das Recht des letzten Domizils des Erblassers zugrunde zu legen ist. Für die Frage, ob im Sinne des Art. 3-5.1 (b) EPTL unbewegliches Vermögen ("real property") oder bewegliches Vermögen ("personal property") vorliegt, sieht Art. 3-5.1 (i) EPTL aber ausdrücklich vor, dass dies nach dem "lokalen Recht" ("local law") der Jurisdiktion beurteilt wird, in der sich das Grundstück befindet ("is determined by the local law of the jurisdiction in which the land is situated").
[14] dd) Aus der maßgebenden Sicht eines Richters des Bundesstaats New York ist der Begriff des "local law" zu definieren. Dies hat das Beschwerdegericht hier versäumt, indem es die Vorschriften des New Yorker Rechts teilweise außer Betracht gelassen hat. Das Rechtsbeschwerdegericht ist daher nicht daran gehindert, das ausländische Recht selbst zu ermitteln und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 2020 -
[15] b) Das bedeutet, dass sich der Teil-Rückverweis nach Art. 3-5.1 (i) EPTL für die Frage, ob unbewegliches Vermögen ("real property") oder bewegliches Vermögen ("personal property") im Sinne des Art. 3-5.1 (b) EPTL vorliegt, nur auf die Sachvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats (sog. Sachnormverweisung) und nicht auch auf das dort geltende Kollisionsrecht (wie bei einer sog. Gesamtverweisung) bezieht. Kollisionsrechtliche Erwägungen sind demzufolge grundsätzlich für diese Frage nicht maßgebend.
[16] aa) Die Frage, ob bei einer nach dem Recht eines Drittstaats möglichen Nachlassspaltung (un)bewegliches Vermögen vorliegt, wird nach dem Begriffsverständnis bestimmt, dass das drittstaatliche Recht - hier Art. 3-5.1 (i) EPTL - vorgibt (vgl. Köhler in Gierl/Köhler/ Kroiß/Wilsch, Internationales Erbrecht 4. Aufl. Teil 1 § 4 Rn. 130; Süß in ders., Erbrecht in Europa, 5. Aufl. § 2 Rn. 73; Aigner-Șahin, Erbfälle mit Drittstaatenbezug unter dem Regime der Europäischen Erbrechtsverordnung, 2023, S. 250). Art. 3-5.1 (i) EPTL verweist für dieses Verständnis auf das Belegenheitsrecht des Grundstücks ("jurisdiction in which the land is situated"). Die Frage, wo das Grundstück belegen ist, wird durch die natürlichen Gegebenheiten vorgegeben und wirft keine Fragen auf, die unter Anwendung des Kollisionsrechts der Europäischen Erbrechtsverordnung zu beantworten wären.
[17] bb) Wenn der Verweis auf das Belegenheitsrecht nach den Vorgaben des ausländischen Rechts - wie hier - nur die Sachvorschriften umfasst, dann ist die Frage nach den Sachnormen des Mitgliedstaats und mithin nicht nach autonom auszulegenden Kriterien der Europäischen Erbrechtsverordnung zu beurteilen (vgl. MünchKomm-BGB/Dutta, 9. Aufl. EuErbVO Art. 34 Rn. 9; Bauer/Fornasier in Dutta/Weber, Internationales Erbrecht 2. Aufl. Art. 34 EuErbVO Rn. 21; Aigner-Șahin, Erbfälle mit Drittstaatenbezug unter dem Regime der Europäischen Erbrechtsverordnung, 2023, S. 255). Denn auch der Umfang einer Rückverweisung wird zunächst allein in dem Recht des Drittstaats - hier Art. 3-5.1 (b), (i) EPTL - festgelegt (vgl. MünchKomm-BGB/Dutta aaO).
[18] Es kommt dabei nicht entscheidend darauf an, dass das Grundstück der Erbengemeinschaft, an welcher der Erblasser beteiligt ist, auch in der Europäischen Union belegen ist. Art. 34 Abs. 1 Buchst. a EuErbVO regelt vorliegend bei einer Sachnormverweisung nur die Annahme der Verweisung, d.h. dass hier zunächst die Frage der Vermögensqualifikation nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Die Europäische Erbrechtsverordnung selbst enthält über ihre eigenen kollisionsrechtlichen Normen hinaus keine - autonom auszulegenden - Sachvorschriften zu der Frage, ob (un)bewegliches Vermögen im Sinne einer ausländischen Teil-Rückverweisung vorliegt (vgl. Art. 1 Abs. 2 Buchst. k EuErbVO, 15. Erwägungsgrund der EuErbVO). Dem steht nicht entgegen, dass sie an anderer Stelle die Begriffe "bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände", "unbewegliches Vermögen", "unbewegliche Sachen" oder "dingliche Rechte" ebenfalls nennt. Um die Anwendung und Auslegung der Art. 1 Abs. 2 Buchst. k und l, Art. 27 Abs. 1 Buchst. e, Art. 30, Art. 31, Art. 77 Satz 2 EuErbVO geht es hier nicht.
[19] c) Nach den hier auf die Vermögensqualifikation anzuwendenden Sachnormen des deutschen Rechts ist der vererbliche Anteil des Erblassers an der nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft bewegliches Vermögen, so dass es nicht zu einer Rückverweisung auf das Recht des Lageorts gemäß Art. 3-5.1 (b) (2), (i) EPTL kommt, sondern das Recht des Bundesstaats New York anwendbar bleibt. Ob Art. 3-5.1 (b) (1) EPTL auch auf die dort nicht ausdrücklich genannte Ausschlagung ("renunciation", vgl. Art. 2-1.11 EPTL) anzuwenden ist, kann daher offenbleiben.
[20] aa) Bei einer Rückverweisung auf den Lageort eines Grundstücks ist darauf abzustellen, welches Sachrecht auf den in den Nachlass gefallenen, vererblichen Anteil des Erblassers an der nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft anzuwenden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2001 -
[21] bb) Der Anteil eines Miterben an einer Erbengemeinschaft, deren Nachlassgegenstand ein Grundstück ist, begründet kein selbständiges dingliches Recht des einzelnen Miterben am Grundstück (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2001 -
[22] d) Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der Erblasser gemäß Art. 83 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 EuErbVO das Recht des Bundesstaats New York gewählt hat oder dies aufgrund einer fingierten Rechtswahl nach Art. 83 Abs. 4 EuErbVO anzunehmen ist und daher eine Teil-Rückverweisung nach Art. 3‑5.1 (b) (1) EPTL gemäß Art. 34 Abs. 2 EuErbVO ausgeschlossen sein könnte. Jedenfalls wäre ebenso das Recht des Bundesstaats New York als Erbstatut anzuwenden.
III. ...
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