Das Nachlassgericht kann vom Antragsteller eines Erbscheins nicht den Negativbeweis fordern, dass kein unbewegliches Vermögen zum Nachlass gehört, wenn nicht ersichtlich ist, an welchem Ort der Erblasser über welches unbewegliche Vermögen (Grundeigentum, Wohnungseigentum, Grundpfandrechte) verfügt haben könnte.
Bestimmt sich die Erbfolge in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 lit. a) EuErbVO nach den Regelungen des englischen Rechts, so gilt: Der bewegliche Nachlass wird nach dem Recht des tatsächlichen Lebensmittelpunkts („domicile“) des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, der unbewegliche Nachlass nach dem Recht des jeweiligen Lageortes vererbt.
Nach englischem Recht wird nicht der gesetzliche (oder testamentarisch bestimmte) Erbe, sondern der gerichtlich bestellte „administrator“ (oder der vom Erblasser im Testament benannte „executor“) alleiniger Rechtsnachfolger des Erblassers. Er – und nicht der Erbe – ist zur Beantragung eines Erbscheins berechtigt.
Dass der „administrator“ den Nachlass als Treuhänder für den/die gesetzlichen Erben abzuwickeln hat, kann durch den Hinweis im Erbschein zum Ausdruck gebracht werden, dass der Erblasser nach englischem Recht beerbt worden und sein Nachlass auf den „administrator“ übergegangen ist, der den Nachlass als Treuhänder zugunsten des/der gesetzlichen Erben zu verwalten hat. [LS von der Redaktion neu gefasst]
Der Beteiligte ist der Ehemann der Erblasserin. Aus der im Jahr 2016 in London geschlossenen Ehe sind zwei – im Dezember 2017 und Oktober 2021 geborene – Kinder hervorgegangen. Bereits im Zeitpunkt der Eheschließung hatten der Beteiligte und die Erblasserin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in England. Die Erblasserin hat keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen. Ihr Nachlass besteht nach den an Eides statt versicherten Angaben des Beteiligten aus einem Geld- und Wertpapiervermögen in Deutschland (rund ... Euro) und im Vereinigten Königreich (rund ... Euro und weitere rund ... Euro) sowie aus einem 1/4-Anteil an einer deutschen Erbengemeinschaft, deren wesentlicher Vermögenswert ein Hof in Schleswig-Holstein ist. Der Beteiligte ist durch Urkunde des “High Court of Justice England and Wales“ vom 30. April 2024 zum „administrator“ bestellt worden.
Er begehrt unter Hinweis auf ein vom Deutschen Notarinstitut erstelltes Rechtsgutachten vom 15. April 2024 die Erteilung eines ihn als Alleinerben ausweisenden Erbscheins. Das Amtsgericht hat den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Gegen diese Beurteilung wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
[1]II.
[2]Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
[3]Die Voraussetzungen für den Erlass eines Erbscheins, der den Beteiligten als alleinigen Rechtsnachfolger des Inlandsvermögens seiner verstorbenen Ehefrau ausweist (§§ 352, [352c] Abs. 1 FamFG), liegen vor. Gemäß [§ 352e] Abs. 1 FamFG ist daher durch Beschluss auszusprechen, dass die zur Begründung dieses Erbscheinantrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet werden. Die vom Amtsgericht dagegen erhobenen Bedenken bestehen nicht; insbesondere liegt ein Fall der Nachlassspaltung, der eine Differenzierung zwischen der Erbfolge in das bewegliche und das unbewegliche Vermögen der Erblasserin erforderlich machen könnte, nicht vor. Denn unbewegliches Inlandsvermögen gehört nicht zum Nachlass.
[4]A. Gegen die rechtliche Argumentation des Nachlassgerichts bestehen schon auf erste Sicht durchgreifende Bedenken. Der vom Amtsgericht eingenommene Rechtsstandpunkt, dass eine Nachlassspaltung schon dann anzunehmen sei, wenn sie bloß theoretisch in Frage komme, versperrt dem Beteiligten ohne sachlichen Grund den Zugang zum Erbscheinerteilungsverfahren nach den §§ 352 ff. FamFG und verwehrt ihm grundlos die Möglichkeit, seine Berechtigung an den inländischen Nachlassgegenständen seiner Ehefrau durch Erbschein nachzuweisen. Das Amtsgericht macht die Erteilung des beantragten Erbscheins von der Beibringung sachlich nicht berechtigter und vom Beteiligten überdies nicht zu erbringender Nachweise abhängig.
[5]1. Es ist schon unklar, in welchem Verfahren der Beteiligte das Nichtvorhandensein inländischen unbeweglichen Vermögens seiner verstorbenen Ehefrau beweisen könnte. Im Erbscheinerteilungsverfahren soll der Frage nach Ansicht des Amtsgerichts nicht nachzugehen sein. In welchem anderen (vorgelagerten) gerichtlichen Verfahren die Frage zu klären sein könnte, ob unbewegliches inländisches Vermögen in den Nachlass gefallen ist, lässt die angefochtene Entscheidung offen; ein solches Verfahren ist auch nicht ersichtlich.
[6]2. Gleichermaßen ungeklärt lässt das Nachlassgericht, aus welchem Grund und auf welche Weise der Beteiligte über die von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung hinaus den Negativbeweis soll führen müssen und können, dass seine verstorbene Ehefrau in Deutschland nicht über unbewegliches Vermögen verfügt hat. Irgendein Anlass, an dem Wahrheitsgehalt der vom Beteiligten abgegebenen eidesstattlichen Versicherung zu zweifeln, besteht nicht. Auch das Amtsgericht geht von einer bloß theoretisch denkbaren, aber durch keinerlei Indizien auch nur ansatzweise in Betracht kommenden realen Möglichkeit aus. Vor diesem Hintergrund fehlt bei verständiger Betrachtung schon ein berechtigter Anlass für das Nachlassgericht, der Frage eines inländischen unbeweglichen Vermögens der Erblasserin nachzugehen und die Erbscheinerteilung von einem entsprechenden Beweis abhängig zu machen. Es kommt hinzu, dass der vom Beteiligten geforderte Nachweis praktisch unmöglich ist. Da nicht der geringste Anhaltspunkt besteht, an welchem Ort die Erblasserin über welches unbewegliche Vermögen (Grundeigentum, Wohnungseigentum, Grundpfandrechte) verfügt haben könnte, ist der vom Amtsgericht geforderte Negativbeweis uferlos und damit letztlich vom Beteiligten nicht zu erbringen.
[7]B. Der Entscheidung über den Erbscheinantrag sind bei richtiger Rechtsanwendung die an Eides statt versicherten Angaben des Beteiligten zugrunde zu legen. Danach verfügte seine verstorbene Ehefrau in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich über bewegliches Vermögen. Zum beweglichen Vermögen zählt dabei nicht nur das Geld- und Wertpapiervermögen, sondern ebenso der 1/4‑Anteil der Erblasserin an der Erbengemeinschaft (vgl. KG, Beschluss vom 3.4.2012,
[8]1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Erteilung des beantragten Erbscheins ergibt sich nicht aus Art. 4 Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (nachfolgend: EuErbVO). Denn die Erblasserin hatte zum Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedsstaat der EuErbVO, sondern im Vereinigten Königreich. Die Zuständigkeit folgt aber mit der Entscheidungskompetenz deutscher Nachlassgerichte aus Art. 10 Abs. 1 lit. a) EuErbVO, weil die Erblasserin deutsche Staatsangehörige war und sich Nachlassvermögen (Geld- und Wertpapiervermögen sowie ein 1/4‑Anteil an einer Erbengemeinschaft) in Deutschland befindet.
[9]2. Der Beteiligte hat seinen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zu Recht auf das in Deutschland befindliche Vermögen der Erblasserin beschränkt (vgl. §§ 352, [352c] Abs. 1, 354 Abs. 1 FamFG).
[10]3. Der Beteiligte ist alleiniger Inhaber des Inlandsvermögens seiner verstorbenen Ehefrau geworden.
[11]a) Die Erbfolge in das (bewegliche) Inlandsvermögen der Erblasserin bestimmt sich nach englischem Recht.
[12]aa) Das folgt im Ausgangspunkt aus Art. 21 Abs. 1 EuErbVO. Nach dieser Vorschrift unterliegt – sofern sich nicht im Zeitpunkt seines Todes ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände eine engere Verbindung des Erblassers zu einem anderen Staat ergibt – die gesamte Erbfolge dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das war vorliegend das Vereinigte Königreich. Dass das Land kein Mitgliedsstaat der EuErbVO ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Gemäß Art. 20 EuErbVO ist das nach der EuErbVO bezeichnete Recht – hier: das britische Recht – auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedsstaates ist.
[13]bb) Allerdings gilt im Vereinigten Königreich kein einheitliches Erbrecht (Solomon in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Auflage 2022, Länderbericht England und Wales (Vereinigtes Königreich) Rn. 2). Vielmehr bestehen zwischen den einzelnen Landesteilen England und Wales einerseits sowie Schottland und Nordirland andererseits signifikante Rechtsunterschiede. Das in England und Wales geltende Recht setzt sich in erster Linie aus dem von den Common Law Courts entwickelten Common Law und dem sogenannten Equity Law zusammen. Das schottische Recht hingegen hat sich erst seit Beginn des 18. Jahrhunderts dem englischen Common Law angenähert und stellt einen Mittelweg zwischen englischer und kontinentaleuropäischer Tradition dar. Darüber hinaus existiert auch geschriebenes Recht, das vor allem im Handelsrecht eine größere Rolle spielt. Kollisionsregeln im Sinne von Art. 36 Abs. 1 EuErbVO, die die in der jeweiligen Gebietseinheit anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, enthält das Recht des Vereinigten Königreichs nicht.
[14]Gemäß Art. 36 Abs. 2 lit. a) EuErbVO findet in einem solchen Fall das Recht derjenigen Gebietseinheit Anwendung, in der der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Entscheidungsfall führt dies zur Geltung des englischen Erbrechts. Denn die Erblasserin hatte ihren letzten Lebensmittelpunkt in London, mithin im Landesteil England.
[15]cc) In England gilt die traditionelle Regel des Common Law, wonach der bewegliche Nachlass nach dem Recht des tatsächlichen Lebensmittelpunkts („domicile“) des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, der unbewegliche Nachlass nach dem Recht des jeweiligen Lageortes vererbt wird (vgl. BayObLG, Beschluss vom 30. 9. 1982,
[16]b) Nach den Bestimmungen des englischen Erbrechts ist der Beteiligte in Bezug auf das Inlandsvermögen seiner verstorbenen Ehefrau deren alleiniger Rechtsnachfolger geworden.
[17]aa) Tritt – wie im Entscheidungsfall – mangels einer letztwilligen Verfügung gesetzliche Erbfolge ein, so sind nach englischem Recht sowohl der Ehepartner als auch die Abkömmlinge erbberechtigt. Hinterlässt der Erblasser Abkömmlinge, so gebührt dem überlebenden Ehegatten zunächst die gesamte persönliche Habe des Erblassers („personal chattels“) einschließlich seines gesamten beweglichen Vermögens, aber mit Ausnahme des Geldvermögens. Zusätzlich hat der überlebende Ehegatte einen ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers verzinslichen Anspruch auf einen festen Geldbetrag („statutory legacy“) in Höhe von derzeit £ .... Darüber hinaus erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte des verbleibenden Vermögens („residuary estate“). Die andere Hälfte des „residuary estate“ steht als „statutory trust“ den Abkömmlingen zu (Solomon, a.a.O., Länderbericht England und Wales (Vereinigtes Königreich) Rn. 33 ff. m.w.N.).
[18]bb) Das vorstehend beschriebene Erbrecht der Abkömmlinge der Erblasserin führt allerdings nicht dazu, dass der Beteiligte nicht alleiniger Rechtsnachfolger seiner Ehefrau geworden ist.
[19](1) Im Gegensatz zum deutschen Erbrecht geht nach englischem Recht mit dem Tod einer Person der Nachlass nicht im Wege der Universalsukzession auf den/die (gesetzlichen oder testamentarischen) Erben über. Rechtsnachfolger wird vielmehr der „personal representative“, der die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen hat und sodann den verbleibenden Nachlass („residuary estate“) nach Maßgabe der Regeln über die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge an die jeweiligen Begünstigten auskehrt. Nicht die Erben, sondern der „personal representative“ wird Rechtsinhaber hinsichtlich der Nachlassgegenstände, die er wie ein Treuhänder im Interesse der Nachlassgläubiger und der erbrechtlich letztlich Begünstigten („beneficiaries“) zu verwalten hat. Die „beneficiaries“ haben ihm gegenüber lediglich Herausgabe- oder Übertragungsansprüche (Solomon, a.a.O., Länderbericht England und Wales (Vereinigtes Königreich) Rn. 27, 140 ff. m.w.N.; J.P. Schmidt in Dutta/Weber, Internationales Erbrecht, 2. Auflage 2021, Art. 23 EuErbVO Rn. 66 ff.). Wird der „personal representative“ vom Erblasser im Testament benannt, heißt er „executor“; der gerichtlich bestellte „personal representative“ wird als „administrator“ bezeichnet.
[20](2) Hat der Erblasser kein Testament errichtet oder in seinem Testament keinen „executor“ ernannt, so obliegt die Bestimmung des „personal representative“ dem Gericht. Es hat den „administrator“ aus dem Kreis der gesetzlich Erbberechtigten nach der Rangfolge „Ehegatte, Kinder des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge, Eltern des Erblassers usw.“ zu bestimmen. Die Stellung des „executor“ erwächst nach englischem Verständnis unmittelbar aus dem Testament und seiner Ernennung durch den Erblasser. Der „executor“ wird folglich mit Wirkung ab dem Erbfall Rechtsträger des gesamten Nachlasses und ist ab diesem Zeitpunkt befugt, für den Nachlass zu handeln. Das ihm erteilte Zeugnis hat nur deklaratorische Bedeutung, wird in der Praxis aber gleichwohl zum Nachweis seiner Rechtsstellung benötigt. Der „executor“ ist grundsätzlich frei, das Amt zu übernehmen oder abzulehnen. Im Falle der Ablehnung gilt die automatische Rechtsnachfolge als nicht eingetreten. Anders liegen die Dinge beim gerichtlich bestellten „personal representative“. Der „administrator“ wird erst durch die Aushändigung der gerichtlichen Ernennungsurkunde („Letter of administration“) Inhaber des Nachlasses und berechtigt, für diesen zu handeln; die Erteilung der Urkunde wirkt folglich konstitutiv. Vorher kann der „administrator“ nicht wirksam für den Nachlass handeln.
[21]cc) Der Beteiligte ist durch Aushändigung des „Letters of administration“ vom 30. April 2024 alleiniger Inhaber des Nachlasses seiner Ehefrau geworden und als solcher zur Beantragung eines Erbscheins nach § 352 Abs. 1 FamFG berechtigt. Das folgt aus der Funktion des Erbscheins als Legitimationsurkunde und trägt dem Umstand Rechnung, dass es für die Frage, wer sich im Rechtsverkehr durch Vorlage eines Erbscheins legitimieren muss, allein auf die Nachlassinhaberschaft und nicht darauf ankommt, wer durch den Erbfall begünstigt ist (J.P. Schmidt, a.a.O. Art. 23 EuErbVO Rn. 75; Odersky in Süß, Erbrecht in Europa, 4. Aufl. 2021, Länderbericht Großbritannien: England und Wales, Rn. 28 f.; a.A.: OLG Schleswig, Beschluss vom 9.7.2014, BeckRS 2014, 17906 (IPRspr 2014-131)). Dem Umstand, dass der Beteiligte als „administrator“ keine unbeschränkte und freie Verfügungsbefugnis über den Nachlass besitzt, sondern diesen als Treuhänder für die gesetzlichen Erben der Erblasserin abzuwickeln hat, kann hinreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass bei der Fassung des Erbscheins die Besonderheiten des englischen Erbrechts zum Ausdruck gebracht werden. Denkbar ist beispielsweise der Hinweis im Erbschein, dass die Erblasserin nach englischem Recht beerbt worden und ihr Nachlass auf den Beteiligten als Nachlassverwalter („administrator“) übergegangen ist, der den Nachlass als Treuhänder auch zugunsten der beiden erbberechtigten ehelichen Kinder N. und S. zu verwalten hat.
[22]C. Der Senat kann in der Sache entscheiden, ohne die zu gesetzlichen Erben berufenen ehelichen Kinder der Erblasserin am Verfahren beteiligen zu müssen. Wie vorstehend ausgeführt, bezeugt weder der Feststellungsbeschluss des Senats nach [§ 352e] Abs. 1 FamFG noch der auf seiner Grundlage vom Nachlassgericht zu erteilende Erbschein die Erbenstellung der gesetzlichen Erben. Unter Berücksichtigung des einschlägigen englischen Erbrechts dokumentiert er alleine die alleinige Rechtsinhaberschaft des Beteiligten als gerichtlich bestellter „administrator“ des Nachlasses. Bei der im Erbschein zu beurkundenden Rechtsnachfolge des Beteiligten handelt es sich indes um eine gebundene Entscheidung der deutschen Gerichte, die durch den „Letter of administration“ vom 30. April 2024 zwingend und alternativlos vorgezeichnet ist. Unter diesen Umständen ist es zur Wahrung der rechtlichen Interessen der beiden Kinder der Erblasserin nicht erforderlich, diese über einen Pfleger an dem vorliegenden Erbscheinverfahren zu beteiligen.
[23]III. ...
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