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Verfahrensgang

OLG Schleswig, Beschl. vom 09.07.2014 – 3 Wx 15/14, IPRspr 2014-131

Rechtsgebiete

Erbrecht → Erbrecht gesamt bis 2019

Leitsatz

Verwendet der Erblasser in einem Testament materiell-rechtliche Institute eines Rechts, das nicht als Erbstatut berufen ist, muss durch Auslegung nach den Regeln des Erbstatuts – bei deutschem Erbstatut also nach §§ 133, 2084 BGB – ermittelt werden, was er damit ausdrücken will. In einem solchen Fall ist bei der Ermittlung des Erblasserwillens aber dem Sinngehalt des ausländischen Rechts Rechnung zu tragen.

Bei einem nach englischem Recht errichteten Testament sind die dort benannten „trustees“ unter Geltung des deutschen Erbstatuts gemäß §§ 133, 2084 BGB in der Regel nicht als Erben eingesetzt, sondern lediglich als Testamentsvollstrecker berufen. Soweit dort „beneficiaries“ benannt werden, ist jeweils im Einzelfall zu klären ist, ob sie einem Vermächtnisnehmer oder einem Erben nach deutschem Recht nahe stehen.

Rechtsnormen

BGB § 133; BGB § 2084
EGBGB Art. 25; EGBGB Art. 26

Sachverhalt

Der Erblasser war seit 1986 mit der Beteiligten zu 1) in zweiter Ehe verheiratet. Aus dieser Ehe ist der Sohn A hervorgegangen. Die Beteiligte zu 2) ist eine nichteheliche Tochter des Erblassers. Die erste Ehe des Erblassers ist kinderlos geblieben. Die Beteiligte zu 1) hat ihrerseits zwei weitere Kinder, nämlich B und C. Es handelt sich nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1) um Kinder aus ihrer früheren Ehe, nicht um Kinder des Erblassers. Der Erblasser hat 1988 ein handschriftliches mit „Mein letzter Wille“ überschriebenes Testament errichtet, in dem es heißt, er vermache im Falle seines Todes alles, was er besitze, seiner Frau Y. 2005 unterzeichneten der Erblasser und zwei Zeugen – Angestellte der H-Bank in England – ein maschinenschriftliches Papier „Will of ...“; der Erblasser unterzeichnete zugleich ein einseitiges maschinenschriftliches Papier, das mit „private & confidential only“ überschrieben ist. Die Beteiligte zu 1) unterschrieb am selben Tag entspr. Schriftstücke in englischer Sprache. Die Beteiligte zu 1) hat 2012 beim AG Schleswig einen Erbschein beantragt, der sie – gestützt auf das Testament „Will of ...“ von 2005 – als Alleinerbin ausweisen sollte. Mit Beschluss hat das AG entschieden, dass der von der Beteiligten zu 1) beantragte Erbschein nicht erteilt werde. Der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde hat das AG nicht abgeholfen.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. ... 1. Die international-privatrechtlichen Ausführungen des AG in dem angefochtenen Beschluss sind zutreffend.

[2]Gemäß Art. 25 I EGBGB gilt deutsches Erbstatut und richtet sich die Erbfolge nach dem Erblasser mithin nach deutschem Recht. Dieser war zum Zeitpunkt seines Todes deutscher Staatsangehöriger und lebte in Deutschland.

[3]Für die Bestimmung der Erbfolge ist zunächst das maschinenschriftlich abgefasste und ersichtlich in England errichtete Testament vom 22.4.2005 zu untersuchen. Nach Art. 26 I 1 Nr. 2 EGBGB ist eine letztwillige Verfügung hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese den Formerfordernissen des Rechts des Orts entspricht, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat. Zur Errichtung eines wirksamen Testaments in England muss der Erblasser bei Errichtung des Testaments 18 Jahre alt sein und muss das Testament schriftlich abgefasst sein, wobei ein maschinenschriftlicher Text genügt. Ausreichend ist im Übrigen die Unterzeichnung des Texts durch den Erblasser selbst bei Anwesenheit von mindestens zwei Zeugen, die dies durch ihre Unterschrift auf dem Testament bestätigen müssen. Die Zeugen müssen also die maßgebliche Unterzeichnung des Testaments durch den Erblasser sehen, nicht jedoch den Text des Testaments kennen. Aus der Bestätigung der Zeugen muss erkenntlich sein, dass sie mit ihrer Unterschrift die Unterzeichnung des Erblassers bestätigen (Süß-Odersky, Erbrecht in Europa, 2. Aufl. [2008], Länderbericht Großbritannien, 736 f.).

[4]Das hier im Original zur Testamentsakte gereichte englisch-sprachige Dokument vom 22.4.2005 ‚Will of ...’ genügt ersichtlich diesen Voraussetzungen, nicht allerdings das zusätzliche Dokument ‚privat & confidential only’, das lediglich von dem Erblasser unterschrieben und im Übrigen ebenfalls maschinenschriftlich gefertigt worden ist. Bei diesem Dokument dürfte es sich um einen im englisch-sprachigen Raum gerade im Zusammenhang mit der Errichtung eines Testamentary-Trusts üblichen ‚letter of wishes’ handeln. Darin schreibt der Erblasser seine Absichten hinsichtlich der Gründung des Trusts nieder, damit der Trustee die Trust-Urkunde im Sinne seiner Wünsche auslegen kann. Gesetzlich bindend sollen diese Wünsche nicht sein, können aber für die Auslegung relevant sein (n. Wikipedia, Stichwort: Trust).

[5]2. Ist das Testament vom 22.4.2005 im Übrigen nach englischem Ortsrecht formgültig und dies gemäß Art. 26 I 2 Nr. 2 EGBGB auch maßgeblich (vgl. zum Fall eines Testamentary-Trusts nach kanadischem Recht: BayObLG, ZEV 2003, 503 ff. (IPRspr. 2003 Nr. 99) juris Rz. 43, 52), so ist für die Auslegung des Testaments nach Art. 25 I EGBGB aber deutsches Recht als Erbstatut anzuwenden.

[6]Das BayObLG hatte sich in dem zitierten Fall mit einem nach kanadischem Recht errichteten Testament befasst, wo – wie im vorliegenden Fall – ein Trustee eingesetzt und ihm der Nachlass als Trust zur Abwicklung übertragen worden war. Die im anglo-amerikanischem Rechtskreis bekannte Rechtsfigur des Trusts, bei der das Vermögen – im Falle eines Testamentary-Trusts – mit dem Todesfall der Verwaltung eines Trustee unterstellt wird, der es von seinem persönlichem Vermögen getrennt als formelles Eigentum innehält, während die Nutzungen der Sache anderen Personen, den ‚beneficiaries’, zugeordnet werden (vgl. zum Trust etwa Staudinger-Dörner, BGB, Neub. 2007, Art. 25 EGBGB Rz. 424 ff.; Bengel-Reimann-Haas/Sieghörtner, Hdb. der Testamentsvollstreckung, 5. Aufl. [2013], Kap. 9 Rz. 416 ff.), hat im deutschen Recht nichts Entsprechendes. Wegen seines begrenzten Kanons der Sachenrechte kann das deutsche Recht eine solche Aufspaltung des Eigentums nicht anerkennen (vgl. BGH, NJW 1984, 2762 ff. (IPRspr. 1984 Nr. 121) bei juris Rz. 45 ff.; MünchKomm-Mayer, 6. Aufl. [2013], § 2369 Rz. 35; Mayer-Süß, Hdb. Pflichtteilsrecht, 2. Aufl. [2010], Rz. 271; Süß, Erbrecht aaO 200 m.w.N.).

[7]Verwendet der Erblasser in einem Testament materiell-rechtliche Institute eines Rechts, das nicht als Erbstatut berufen ist, muss durch Auslegung nach den Regeln des Erbstatuts – bei deutschem Erbstatut also nach den §§ 133, 2084 BGB – ermittelt werden, was er damit ausdrücken will. In einem solchen Fall ist bei der Ermittlung des Erblasserwillens aber dem Sinngehalt des ausländischen Rechts Rechnung zu tragen. Ist der Wille des Testators ermittelt, entscheidet das Erbstatut darüber, ob das Gewollte zulässig ist und in welchen Rechtsformen des eigenen Rechts es dargestellt werden kann. Der Erblasserwille ist möglichst aufrechtzuerhalten, soweit er sich – bei deutschem Erbstatut – in die Begriffe des BGB ‚übersetzen’ und – u.U. auch erst im Wege der Umdeutung – mit den erbrechtlichen Vorstellungen des BGB in Übereinstimmung bringen lässt (ebenso BayObLG aaO juris Rz. 65 m.w.N.).

[8]Das BayObLG stimmt in der zit. Entscheidung der auch im Übrigen in der Rspr. u. Lit. ganz weitgehend vertretenen Auffassung zu, dass im Fall der Testierung nach englischem Recht durch Errichtung eines Testamentary-Trusts der Trustee regelmäßig nicht als Erbe anzusehen ist, sondern in aller Regel seine Einsetzung in die Anordnung einer Testamentsvollstreckung umzudeuten bzw. dies entsprechend auszulegen ist, während als testamentarische Erben nur die Letztbegünstigten ‚beneficiaries’ in Betracht kommen, bei denen indes im Einzelfall zu klären ist, ob sie tatsächlich Erben oder aber nur Vermächtnisnehmer sein sollen (BayObLG aaO juris Rz. 66, 68; KG, ZEV 2012, 593 ff. (IPRspr 2012-149) juris Rz. 16; MünchKomm-Mayer aaO; MünchKomm-Birk aaO [2010] Art. 25 EBGB Rz. 336 f.; Staudinger-Dörner aaO Rz. 893 f.). Dem folgt auch der Senat ...

[9]5. Dem Testament vom 22.4.2005 ist entgegen der Auffassung des AG eine Erbeinsetzung zu entnehmen, und zwar eine Einsetzung der Beteiligten zu 1) als Alleinerbin.

[10]a. Wie bereits ausgeführt werden im Rahmen der notwendigen Auslegung eines nach englischem Recht errichteten Testaments unter Geltung des deutschen Erbstatuts gemäß den §§ 133, 2084 BGB in der Regel die Trustees nicht als Erben – auch nicht als Vorerben – eingestuft, sondern lediglich als Dauer-Testamentsvollstrecker. Sie haben zwar – nach englischem Recht – die formelle Verfügungsbefugnis, müssen aber nach näherer Maßgabe des Testaments zugunsten der Nutzungsberechtigten verfügen. So ist es auch im vorliegenden Fall. Gemäß Nr. 6 des Testaments halten die Trustees den Rest des Nachlasses ‚für meine genannte Ehefrau uneingeschränkt’. Auch das in Nr. 5 zuvor angesprochene, ausgegliederte Sondervermögen ‚die Nullsatzsumme’ sollen die Trustees zugunsten bestimmter Berechtigter halten.

[11]b. Als Erben kommen bei einem nach englischem Recht errichteten Testament aber die ‚beneficiaries’ in Betracht, wobei jeweils zu klären ist, ob sie einem Vermächtnisnehmer oder als Letztbegünstigte und -berechtigte einem Erben nach deutschem Recht nahestehen (BayObLG aaO juris Rz. 66; Staudinger-Dörner aaO Art. 25 EBGB Rz. 893; MünchKomm-Birk aaO).

Fundstellen

nur Leitsatz

ZEV, 2014, 570

LS und Gründe

FamRZ, 2015, 357
SchlHA, 2015, 401
IPRax, 2016, 163, mit Anm. Dutta

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2014-131

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