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Verfahrensgang

KG, Beschl. vom 03.04.2012 – 1 W 557/11, IPRspr 2012-149

Rechtsgebiete

Erbrecht → Erbrecht gesamt bis 2019

Leitsatz

Der Anteil an einer deutschen Erbengemeinschaft als Gesamthandsanteil ist als bewegliches Vermögen zu qualifizieren und entsprechend internationalprivatrechtlich anzuknüpfen.

Ein „Last Will and Testament“ nach dem Recht des US-Bundesstaats Colorado, mit dem ein Erblasser sein Vermögen in einen „marital trust“ und einen „family trust“ einbringt, ist regelmäßig dahin auszulegen, dass die bestimmten „beneficiaries“ als Erben anzusehen sind und nicht der „trustee“ und „personal representative“.

Rechtsnormen

BGB § 137
EGBGB Art. 4; EGBGB Art. 25; EGBGB Art. 26

Sachverhalt

Die Erblasserin verstarb an ihrem letzten Wohnsitz in Colorado, USA, und besaß zum Zeitpunkt ihres Todes die US-amerikanische Staatsangehörigkeit. Sie hinterließ ihren Ehemann, den ASt. und Beschwf., sowie drei Kinder. Die Erblasserin hat eine in C. errichtete Verfügung von Todes wegen (Last Will and Testament) hinterlassen. Zur letztwilligen Verfügung gehören u.a. die Errichtung eines marital trust und eines family trust. Der ASt. wird als personal representative und trustee bestellt. Der in Deutschland belegene Nachlass besteht aus einem Anteil an einem Grundstück. Im Grundbuch ist die Erblasserin neben anderen als Miteigentümerin der Erbengemeinschaft eingetragen. Das Grundstück soll veräußert werden. Der ASt. hat bei dem Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland in Colorado, USA, einen Antrag auf Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins für den beweglichen Nachlass in der Bundesrepublik Deutschland gestellt, der ihn in Anwendung des Erbrechts des US-Bundesstaats Colorado als Alleinerben ausweist.

Das AG hat den Erbscheinsantrag durch Beschluss mangels Vorlage geeigneter öffentlicher Urkunden zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des ASt., der das AG nicht abgeholfen hat. Mit der Beschwerde hat der ASt. Hilfsanträge gestellt. Der Senat hat einen Hinweisbeschluss erlassen, zu dem der ASt. sich geäußert hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. ... In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg ...

[2]III. Anwendbares Recht:

[3]1. Nach Art. 25 I EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staats, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Da die Erblasserin die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten besaß, verweist Art. 25 I EGBGB also auf US-amerikanisches Recht. Bei dieser Verweisung handelt es sich nach Art. 4 I 1 EGBGB um eine Kollisionsnormverweisung, sodass einer Rück- oder Weiterverweisung durch das amerikanische IPR Folge zu leisten ist. Bei der Prüfung einer Rück- oder Weiterverweisung durch das amerikanische IPR ist zu beachten, dass es sich bei den Vereinigten Staaten von Amerika um einen Mehrrechtsstaat handelt, in dem weder ein einheitliches materielles noch ein einheitliches internationales Erbrecht gilt; vielmehr besitzt jeder Einzelstaat sein eigenes, partikuläres IPR. Welches Recht in einem solchen Fall zur Anwendung kommt, ist in Art. 4 III EGBGB geregelt. Nach Art. 4 III 1 EGBGB bestimmt in erster Linie das Recht des Staats, auf das unsere Kollisionsnormen verweisen, welche Teilrechtsordnung anzuwenden ist. Besitzt der ausländische Staat keine einheitlichen interlokalen Kollisionsnormen, so ist nach Art. 4 III 2 EGBGB die Teilrechtsordnung anzuwenden, mit der der Sachverhalt am engsten verbunden ist. Nach h.M. bestimmt sich die ‚engste Verbindung’ im Sinne dieser Vorschrift in erster Linie nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Betreffenden in einem der Teilgebiete.

[4]Da die Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt B., Bezirk A., US-Bundesstaat Colorado, hatte, verweist somit Art. 25 I i.V.m. Art. 4 III 2 EGBGB auf das Recht von Colorado. Traditionell ist das Kollisionsrecht der Common-law-Staaten geprägt von einer Nachlassspaltung für das Erbfolgerecht. Für Immobilien gilt das jeweilige Belegenheitsrecht (lex rei sitae), für Mobilien dagegen die lex domicilii, also das Recht des letzten domicile des Erblassers (vgl. Odersky, ZEV 2000, 492).

[5]2. Für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist daher zunächst zu prüfen, wie der vorliegend zu betrachtende Miterbenanteil in Deutschland zu qualifizieren ist. Soweit amerikanisches Kollisionsrecht für unbewegliches Vermögen auf das Belegenheitsrecht verweist, überlässt es diesem auch, zu bestimmen, was zum beweglichen und was zum unbeweglichen Vermögen zählt (sog. Qualifikationsrückverweisung; BGH, NJW 2000, 2421, 2422 (IPRspr. 2000 Nr. 97); vgl. Süß, ZEV 2000, 486, 488 m.w.N.; Staudinger-Hausmann, BGB, Neubearb. 2003, Rz. 184 zu Art. 4 EGBGB).Aus deutscher Sicht ist der Anteil an einer Erbengemeinschaft als Gesamthandsanteil bewegliches Vermögen (vgl. Eule, ZEV 2010, 508, 509), sodass sich die Rechtsnachfolge in den Miterbenanteil nach dem Recht von Colorado richtet. Die Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen unterliegt grunds. gegenüber dem nach Art. 25 EGBGB bestimmten Erbstatut einer gesonderten Anknüpfung (siehe Art. 26 I bis IV EGBGB hins. der formellen, Art. 26 V hins. der materiellen Gültigkeit). Insoweit ist allerdings nicht ersichtlich, dass das am 20.6.1997 unter Einschaltung von Rechtsanwälten errichtete Testament nicht den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften entspricht (vgl. allgemein zum testamentary trust: Staudinger-Dörner aaO Neubearb. 2007, Rz. 427 zu Art. 25 EGBGB).

[6]3. Mit dem genannten Testament hat die Erblasserin ihr Vermögen in einen marital trust zugunsten ihres Ehemanns und einen family trust zugunsten ihres Ehemanns und ihrer Kinder aufgeteilt sowie ihren Ehemann als personal representative und trustee eingesetzt. Das deutsche Recht gestattet die Begründung eines Trusts an inländischem Nachlass nicht, weil hier der durch § 137 BGB abgesicherte Grundsatz vom numerus clausus der Sachenrechte gilt, der die für den Trust charakteristische ‚gespaltene Rechtsinhaberschaft’ zwischen trustee und beneficiary nicht zulässt bzw. verhindert, dass die dingliche Rechtsstellung des trustee die in der jeweiligen trust-Urkunde nach dem Willen des trust-Errichters festgelegt wird (Staudinger-Dörner aaO Rz. 431 m.w.N.). Die Einsetzung eines trustee ist als solche unwirksam und kann ggf. in die Einsetzung eines Treuhänders oder (Dauer-)Testamentsvollstreckers umgedeutet werden (vgl. BayObLGZ 2003, 69, 77 (IPRspr. 2003 Nr. 99); Wienbracke, ZEV 2007, 413, 416; vgl. zur Angleichung auch MünchKomm-Sonnenberger, 5.Aufl., Rz. 595 zu IPR Einl.). Als Erbe im Sinne des deutschen Rechts ist der trustee und personal reprensentative dagegen regelmäßig nicht anzusehen (OLG Frankfurt, IPRspr. 1966–1967 Nr. 168a; NK-BGB-Odersky, 3. Aufl., Bd. 5, Rz. 29 zu USA, [Erbrecht S. 1961]). Im Regelfall sind die beneficiaries als Erben berufen, weil allein diesen wirtschaftlich der Nachlass zusteht (Odersky aaO m.w.N.; BayObLG aaO 83).

[7]Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass als Erben der ASt. und seine Kinder anzusehen sind. Die anteilige Erbenstellung ist nach dem jeweiligen Anteil am Gesamtnachlass zu bewerten.

Fundstellen

LS und Gründe

FamRZ, 2012, 1515
FGPrax, 2012, 200
ZErb, 2012, 166
ZEV, 2012, 593

nur Leitsatz

ZEV, 2013, 139, mit Anm. Eule

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2012-149

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