Die sog. No-Claims-Provision des Art. 11 Abs. 1 der VO (EU) 833/2014 vom 31.7.2014 (Abl. Nr. L 229/1) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, steht einer Ablehnung der Anordnung einer Prozesskostensicherheit nicht entgegen.
Die völkerrechtswidrige Annexion der Krim und der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat nicht die Unanwendbarkeit der Vorschriften über die Befreiung von der Prozesskostensicherheitspflicht (§ 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. Art. 17 Abs. 1 HZPÜ) zur Folge. [LS der Redaktion]
Die Antragstellerin ist eine in der Russischen Föderation ansässige Gesellschaft nach russischem Recht. Sie schloss mit der Deutschland ansässigen Antragsgegnerin einen Vertrag über den Kauf von Geräten zur Innenbeschichtung und -lackierung von Metallgehäusen. Gegen Vorauszahlung sollte die Antragsgegnerin in mehreren Etappen die Geräte liefern. Vertraglich vereinbarten sie ebenfalls eine Schiedsklausel, wonach alle Streitigkeiten vor dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation in Moskau (MKAS) nach russischem Recht entschieden werden sollten.
Die Antragsgegnerin lieferte diese bis Ende des Jahres 2021. Mit Beginn des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine stellte die Antragsgegnerin die Lieferung ein. Die von der Antragsgegnerin zu liefernden Geräte können ebenfalls zur Beschichtung von Geschosshülsen genutzt werden.
Nach Weigerung der Antragsgegnerin zur Rückzahlung bereits geleisteter Vorauszahlungen für die nicht mehr gelieferten Waren erwirkte die Antragstellerin beim MKAS einen Schiedsspruch, mit dem die Antragsgegnerin zur Rückzahlung verpflichtet wurde.
Das Oberlandesgericht hat die seitens der Antragstellerin beantragte Vollstreckbarerklärung des russischen Schiedsspruchs abgelehnt.
In der Beschwerdeinstanz verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf Vollstreckbarerklärung weiter. Die Antragsgegnerin hat – wie bereits zuvor beim Oberlandesgericht – beantragt, der Antragstellerin die Leistung einer Prozesskostensicherheit für das Verfahren aufzuerlegen; hierauf allein bezieht sich die vorliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
[10] II. Der Antrag nach § 110 Abs. 1 ZPO ist unzulässig. Seiner Zulässigkeit steht der Zwischenbeschluss des Oberlandesgerichts vom 6. November 2024 entgegen.
[11] 1. Nach § 110 Abs. 1 ZPO leisten Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.
[12] Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von (inländischen oder ausländischen) Schiedssprüchen sind die §§ 110 ff. ZPO entsprechend anzuwenden. Die Antragstellerin steht hinsichtlich ihres Antrags auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs einem Kläger im Sinn des § 110 Abs. 1 ZPO gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 -
[13] 2. … [16] III. Abgesehen davon liegen die Voraussetzungen des § 110 ZPO für die Anordnung einer Prozesskostensicherheit nicht vor, weil nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO keine Sicherheit verlangt werden kann.
[17] 1. Nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO tritt die Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostensicherheit nicht ein, wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann.
[18] Nach Art. 17 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess vom 1. März 1954 (BGBl. II 1958 S. 576 - HZPÜ) darf den Angehörigen eines der Vertragsstaaten, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz haben und vor den Gerichten eines anderen dieser Staaten als Kläger oder Intervenienten auftreten, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.
[19] 2. Die Voraussetzungen des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, Art. 17 Abs. 1 HZPÜ sind im Streitfall erfüllt. Die Bundesrepublik Deutschland ist ebenso wie die Russische Föderation - als Nachfolgestaat der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) - Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft nach russischem Recht, hat ihren Sitz in der Russischen Föderation (zur Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 1 HZPÜ auf juristische Personen vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 23. Dezember 1998
[20] 3. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht der Ablehnung der Anordnung einer Prozesskostensicherheit weder die so genannte No-Claims-Provision des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, entgegen (dazu III 3 a), noch führen die völkerrechtswidrige Annexion der Krim und der russische Angriffskrieg auf die Ukraine zu einer Unanwendbarkeit der § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, Art. 17 Abs. 1 HZPÜ (dazu III 3 b). Ob diese Umstände einer Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Art. 18 Abs. 1 HZPÜ entgegenstünden, bedarf keiner Entscheidung (dazu III 3 c).
[21] a) Der Ablehnung des Antrags der Antragsgegnerin nach § 110 Abs. 1 ZPO auf der Grundlage des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 HZPÜ steht die No-Claims-Provision des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 nicht entgegen.
[22] aa) Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Schuldverschreibung, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, nicht erfüllt, sofern sie - soweit hier relevant - von jedweder russischen Person, Organisation oder Einrichtung (Buchst. b) geltend gemacht werden.
[23] Nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 berührt dieser Artikel nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.
[24] bb) Die Antragsgegnerin meint, § 110 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO, Art. 17 und Art. 18 HZPÜ begründeten einen Anspruch der Antragstellerin, ohne Leistung von Prozesskostensicherheit gegen die Antragsgegnerin gerichtlich vorgehen zu dürfen. Dieser Anspruch stehe, soweit die Antragstellerin aufgrund eines sanktionswidrigen Vertrags oder Geschäfts vorgehe, im Sinn von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 im Zusammenhang mit dem sanktionswidrigen Vertrag oder Geschäft, weil er unmittelbar dazu diene, die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit dem sanktionswidrigen Vertrag oder Geschäft zu erleichteRn. Der Anspruch unterfalle damit seinerseits der Sanktion und dürfe nicht erfüllt werden. Auch Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gewährleiste nicht das Recht, die gerichtliche Überprüfung privilegiert ohne Leistung von Prozesskostensicherheit vornehmen zu lassen. § 110 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO sei deshalb dahingehend auszulegen, dass die Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Prozesskostensicherheit nicht gelte, soweit die Antragstellerin einen Anspruch aus oder im Zusammenhang mit dem sanktionswidrigen Vertrag oder Geschäft gerichtlich durchsetzen wolle.
[25] cc) Damit dringt die Antragsgegnerin nicht durch. Ein von ihr behaupteter Anspruch der Antragstellerin aus § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, Art. 17 HZPÜ, dessen Erfüllung Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 entgegenstehen soll, würde als verfahrensrechtlicher Anspruch von dieser Vorschrift nicht erfasst. Das Recht auf gerichtliche Überprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist selbständiger Natur und unabhängig von den im Verfahren geltend gemachten - möglicherweise unter Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallenden - Ansprüchen; es umfasst auch mit dieser gerichtlichen Überprüfung zusammenhängende verfahrensrechtliche Ansprüche (zu dem auch unter dem Sanktionsregime bestehenden Recht auf anwaltliche Vertretung vor Gericht vgl. Art. 5n Abs. 5 der Verordnung [EU] Nr. 833/2014).
[26] b) Die völkerrechtswidrige Annexion der Krim sowie der russische Angriffskrieg auf die Ukraine stehen einer Anwendung der § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, Art. 17 Abs. 1 HZPÜ nicht entgegen.
[27] aa) Die Antragsgegnerin, die nicht zwischen § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO differenziert, macht geltend, die Umstände, die durch die völkerrechtswidrige Annexion der Krim sowie den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine eingetreten seien, erfüllten den Tatbestand von Art. 62 beziehungsweise Art. 63 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (BGBl. II 1985 S. 926 - WVK). Sie habe vorgetragen, die diplomatischen Beziehungen zwischen Deutschland und Russland seien infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine im Jahr 2022 zum Erliegen gekommen. Mit Verweis auf den Beschluss des Kammergerichts vom 1. Juni 2023 (SchiedsVZ 2024, 218 [juris Rn. 8 f.] (IPRspr 2023-338)) habe sie ferner ausgeführt, dass russische Gerichte aktiv Zustellungen aus Deutschland nach dem Haager Zustellungsübereinkommen verweigerten. Schon der Fortbestand der jeweils bei Unterzeichnung des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess bestehenden friedlichen Lage sei nicht gewährleistet. Zudem fehle es an Einrichtungen, die die Umsetzung der mit diesem Abkommen angestrebten Kooperation sicherstellen könnten. Von einem Fortbestand der friedlichen Lage im Sinn des Art. 62 WVK könne danach ebenso wenig ausgegangen werden wie vom Bestehen hinreichender diplomatischer oder konsularischer Beziehungen im Sinn des Art. 63 WVK.
[28] Die in Art. 18 HZPÜ vorausgesetzte Zusammenarbeit sei im Übrigen durch die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingeschränkt, die einer Vollstreckung russischer Urteile betreffend sanktionswidrige Leistungen und Kostenerstattungsansprüche zugunsten russischer Unternehmen in Deutschland entgegenstehe. Umgekehrt sei nicht damit zu rechnen, dass russche Gerichte gemäß Art. 18 HZPÜ deutsche Kostenerstattungstitel für vollstreckbar erklären würden, mit denen deutsche Unternehmen die Kosten für eine Verteidigung gegen die Durchsetzung sanktionswidriger Forderungen russischer Unternehmen ersetzt verlangten.
[29] bb) Auch mit diesem Einwand hat die Antragsgegnerin keinen Erfolg.
[30] (1) Die von der Bundesrepublik Deutschland in Art. 17 Abs. 1 HZPÜ eingegangene Verpflichtung, unter anderem auch gegenüber Angehörigen der Russischen Föderation auf eine Sicherheitsleistung zu verzichten, ist nicht durch die völkerrechtswidrigen Angriffe Russlands auf die Ukraine entfallen. Die Regelung des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO stellt allein auf die völkerrechtliche Verpflichtung und nicht auf die tatsächliche Durchsetzungsmöglichkeit von Kostenerstattungsansprüchen ab (vgl. LG München I, NJW-RR 2015, 635 [juris Rn. 17 f.] (IPRspr 2014-153); KG, PharmR 2024, 358 [juris Rn. 26 f.]; OLG Köln, Beschluss vom 17. Februar 2025 -
[31] (2) Die Antragsgegnerin macht weder geltend, das Haager Übereinkommen über den Zivilprozess sei beendet oder suspendiert worden, noch, die Bundesrepublik Deutschland habe ihren Rücktritt von dem Abkommen oder die Kündigung (Art. 33 Abs. 3 HZPÜ) erklärt.
[32] (3) Der Hinweis der Antragsgegnerin auf Art. 62 und 63 WVK führt ebenfalls nicht zur Unanwendbarkeit von Art. 17 Abs. 1 HZPÜ gegenüber Angehörigen der Russischen Föderation.
[33] (a) Die Art. 54 ff. WVK enthalten Regelungen für die Beendigung oder Suspendierung von Verträgen. Nach Art. 62 Abs. 1 WVK kann eine grundlegende Änderung der beim Vertragsschluss gegebenen Umstände, die von den Vertragsparteien nicht vorausgesehen wurde, nicht als Grund für die Beendigung des Vertrags oder den Rücktritt von ihm geltend gemacht werden, es sei denn (Buchst. a) das Vorhandensein jener Umstände bildete eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung der Vertragsparteien, durch den Vertrag gebunden zu sein, und (Buchst. b) die Änderung der Umstände würde das Ausmaß der auf Grund des Vertrags noch zu erfüllenden Verpflichtungen tiefgreifend umgestalten. Nach Art. 63 WVK lässt der Abbruch der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen den Parteien eines Vertrags die zwischen ihnen durch den Vertrag begründeten Rechtsbeziehungen unberührt, es sei denn, das Bestehen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen ist für die Anwendung des Vertrags unerlässlich. Nach Art. 65 Abs. 1 WVK hat eine Vertragspartei, die auf Grund des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge entweder einen Mangel in ihrer Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, oder einen Grund zur Anfechtung der Gültigkeit eines Vertrags, zu seiner Beendigung, zum Rücktritt vom Vertrag oder zu seiner Suspendierung geltend macht, den anderen Vertragsparteien ihren Anspruch zu notifizieren. In der Notifikation sind die in Bezug auf den Vertrag beabsichtigten Maßnahmen und die Gründe dafür anzugeben.
[34] (b) Ob die Voraussetzungen des Art. 62 Abs. 1 oder des Art. 63 WVK mit Blick auf die völkerrechtswidrigen Angriffe Russlands auf die Ukraine hinsichtlich des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess erfüllt sind (zum HZPÜ als Beispiel für die Ausnahme in Art. 63 WVK vgl. Angelet/Duch Giménez in Corten/Klein/ Koutroulis/Lagerwall, The Vienna Conventions on the Law of Treaties, 2. Aufl., Art. 63 Rn. 32), kann danach offenbleiben. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei ein Verfahren gemäß Art. 65 WVK zur Beendigung oder Suspendierung des Abkommens eingeleitet hätte (zur Anwendbarkeit von Art. 65 WVK auch auf Art. 63 WVK vgl. Villiger, Commentary on the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties, 2009, Art. 63 Rn. 9; zu Art. 65 WVK vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Juni 1998 - C162/96, Slg. 1998, I-3688 = EuZW 1998, 694 [juris Rn. 58 f.] - Racke). Nach Art. 42 Abs. 2 Satz 1 WVK kann die Beendigung eines Vertrags, seine Kündigung oder der Rücktritt einer Vertragspartei aber nur in Anwendung der Bestimmungen des Vertrags oder dieses Übereinkommens erfolgen. Das gleiche gilt nach Art. 42 Abs. 2 Satz 2 WVK für die Suspendierung eines Vertrags.
[35] c) Ob die von der Antragsgegnerin behaupteten Umstände, insbesondere eine möglicherweise erschwerte Vollstreckung von Kostenentscheidungen in der Russischen Föderation als Folge des Sanktionsregimes der Europäischen Union, einer Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Art. 18 Abs. 1 HZPÜ entgegenstünden, kann offenbleiben.
[36] aa) Nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO tritt die Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostensicherheit nicht ein, wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde. Nach Art. 18 Abs. 1 HZPÜ wird eine Entscheidung über die Kosten des Prozesses, die in einem Vertragsstaat gegen einen Kläger oder Intervenienten ergangen ist, der von der Sicherheitsleistung auf Grund des Artikels 17 Absatz 1 befreit war, gemäß einem auf diplomatischem Wege zu stellenden Antrag in jedem anderen Vertragsstaat durch die zuständige Behörde kostenfrei für vollstreckbar erklärt (zur subsidiären Bedeutung des Art. 18 HZPÜ mit Blick auf Art. 17 HZPÜ vgl. Muthorst in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 110 Rn. 40).
[37] bb) Da die Antragstellerin bereits nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht zur Leistung von Prozesskostensicherheit verpflichtet ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die von der Antragsgegnerin behauptete erschwerte oder sogar unmögliche Vollstreckung einer Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten in der Russischen Föderation auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge einer Anwendung von § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Art. 18 Abs. 1 HZPÜ entgegenstünde (für eine Nichtberücksichtigung praktischer Vollstreckungshindernisse im Rahmen des § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vgl. OLG München, Beschluss vom 11. Juli 2025 -
[38] IV. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Mögliche Fragen zur Auslegung des Art. 11 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sind wegen der Unzulässigkeit des Antrags nach § 110 Abs. 1 ZPO jedenfalls nicht entscheidungserheblich.
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