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Verfahrensgang

LG München I, Zwischenurt. vom 13.11.2014 – 7 O 25677/11, IPRspr 2014-153

Rechtsgebiete

Verfahren → Rechtsstellung von Ausländern vor deutschen Gerichten (bis 2019)

Leitsatz

Gemäß Art. 17 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess vom 1.3.1954 (BGBl. 1958 II 576) darf von Angehörigen eines Vertragsstaats, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz haben und vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaat als Kläger oder Nebenintervenienten auftreten, die Leistung einer Prozesskostensicherheit nicht abverlangt werden. Das gilt auch dann, wenn der Vertragsstaat (hier: Ukraine) auf einem Teil seines Gebiets (hier: Donezk) die Staatsgewalt nicht oder nicht im vollen Umfang ausüben kann. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

HZPÜ Art. 17
WVRK Art. 57; WVRK Art. 58
ZPO § 17; ZPO § 110

Sachverhalt

Die Kl. macht gegen die Bekl. u.a. Vindikationsansprüche bzgl. der europäischen Patentanmeldungen und des deutschen Teils eines Europäischen Patents geltend. Die Bekl. begehrt im Wege der Widerklage die Vindikation der europäischen Patentanmeldung. In dem hier zu entscheidenden Zwischenstreit ist zunächst nur die Verpflichtung der Kl. zur Leistung von PHK Gegenstand. Die Kl. hat ihren Sitz in Donezk/Ukraine. Derzeit steht die Stadt unter Verwaltung von Separatisten, die eine sog. Volkrepublik Donezk ausgerufen und ihre Unabhängigkeit von der Ukraine erklärt haben. Die Bundesrepublik Deutschland hat, wie die weit überwiegende Mehrheit der Staaten, den von den Separatisten proklamierten eigenständigen Staat nicht anerkannt.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]I. Gemäß § 110 I ZPO muss ein Kläger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vom 2.5.1992 (BGBl. 1993 II 267) hat, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit leisten. Bei Gesellschaften gilt als gewöhnlicher Aufenthalt deren Sitz im Sinne von § 17 ZPO (BGH, NJW-RR 2005, 248 ff. m.w.N.). Die Bekl. hat ihren Sitz in Donezk, Ukraine, also nicht in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens.

[2]II. Nach § 110 II Nr. 1 ZPO tritt die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung wegen der Prozesskosten jedoch dann nicht ein, wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann. Die Bundesrepublik Deutschland und die Ukraine sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess (HZPÜ) vom 1.3.1954 (BGBl. 1958 II 576). Nach dessen Art. 17 darf den Angehörigen eines der Vertragsstaaten, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz haben und vor den Gerichten eines anderen dieser Staaten als Kläger oder Nebenintervenienten auftreten, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung auferlegt und auch kein Vorschuss zur Deckung der Gerichtskosten abverlangt werden.

[3]Die Kl. ist in Donezk in der Ukraine, also in einem Vertragsstaat des HZPÜ ansässig. Aufgrund völkerrechtlichen Vertrags, des HZPÜ, kann von der Kl. eine Sicherheit nicht verlangt werden. Der Einwand der Bekl., die Ukraine könne ihre Verpflichtungen aus dem HZPÜ für den Teil ihres Staatsgebiets, in dem die Kl. ansässig sei, nicht mehr erbringen, greift nicht durch.

[4]Die Bekl. macht bereits nicht geltend, dass das Gebiet von Donezk nicht mehr zum ukrainischen Staats- bzw. Hoheitsgebiet zu rechnen sei. In dem Fall der Entstehung eines neuen Staats auf einem Teil des ehemaligen Staatsgebiets der Ukraine stellt sich die Frage der Staatennachfolge in den völkerrechtlichen Vertrag des HZPÜ durch sog. Separation (vgl. Art. 34 I der Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträge (WKSV), der die Bundesrepublik Deutschland allerdings nicht beigetreten ist; vgl. auch Verdross-Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl. [1984], § 978, 611; Ipsen, Völkerrecht, 5. Aufl. [2004], § 12 Rz. 13 f.; Zimmermann, Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge, 2000, 20 ff.). Von der Entstehung eines neuen Staats wäre jedoch nur dann auszugehen, wenn dieser die völkerrechtlichen Kriterien für ein Staatsgebilde erfüllt. Dieser völkerrechtliche Tatbestand wird in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich durch einen formellen Anerkennungsakt der Bundesregierung festgestellt (vgl. Schweitzer-Weber, Hdb. der Völkerrechtspraxis der Bundesrepublik Deutschland, 2004, Rz. 434 ff.). Daneben können aber deutsche Gerichte in freier Beweiswürdigung darüber entscheiden, ob ein von ihrer Regierung nicht anerkannter Staat dennoch die Voraussetzungen für die Annahme eines neuen Völkerrechtssubjekts erfüllt. Hier hat die Bekl. jedoch zur Staatsqualität der in der Region Donezk ausgerufenen ‚Volkrepublik Donezk’ nicht vorgetragen.

[5]Die Bekl. behauptet demgegenüber lediglich, dass die Ukraine derzeit nicht in der Lage sei, im Gebiet von Donezk die Staatsgewalt auszuüben. Dies ist jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut von § 110 II Nr. 1 ZPO nicht maßgeblich. § 110 II Nr. 1 ZPO stellt nicht auf die tatsächliche Durchsetzungsmöglichkeit von Kostenerstattungsansprüchen durch völkerrechtliche Abkommen, sondern allein auf die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zum Verzicht auf die Sicherheitsleistung ab. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung durch die Kammer würde einen Bruch der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland darstellen.

[6]Die von der Bundesrepublik Deutschland in Art. 17 HZPÜ eingegangene Pflicht, gegenüber Angehörigen der Ukraine auf eine Sicherheitsleistung zu verzichten, entfällt nicht dadurch, dass die Ukraine derzeit möglicherweise auf dem Gebiet, auf dem die Kl. ansässig ist, die Staatsgewalt nicht oder nicht im vollen Umfang ausüben kann. Die Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen können nur unter ganz engen Voraussetzungen in Wegfall kommen, die jedoch vorliegend allesamt nicht erfüllt sind.

[7]Das Schicksal von Verpflichtungen aus älteren völkerrechtlichen Verträgen wie dem HZPÜ ist nach Völkergewohnheitsrecht zu beurteilen. Dieses Völkergewohnheitsrecht wurde durch das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23.5.1969 (BGBl. 1985 II 926), dessen Vertragspartner die Bundesrepublik Deutschland ist, weitgehend inhaltsgleich kodifiziert. Zur Vereinfachung wird hier auf die entsprechenden Regelungen des Übereinkommens Bezug genommen. So sieht das Wiener Übereinkommen in Art. 57 die Suspendierung eines völkerrechtlichen Vertrags durch Einvernehmen aller Vertragsparteien vor. In Art. 58 ist die Suspendierung von Verträgen durch einzelne Vertragsparteien untereinander durch Einvernehmen vorgesehen. Ein solches Einvernehmen ist hier jedoch weder zwischen allen Vertragsparteien des HZPÜ noch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine zustande gekommen.

Fundstellen

LS und Gründe

NJW-RR, 2015, 635
WM, 2015, 1299

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2014-153

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