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Verfahrensgang

LG München I, Urt. vom 05.07.2019 – 3 O 12134/17
OLG München, Urt. vom 17.08.2022 – 7 U 4125/19, IPRspr 2022-287
BGH, Urt. vom 08.03.2024 – V ZR 176/22, IPRspr 2024-48

Rechtsgebiete

Allgemeine Lehren → Vorfrage
Sachenrecht
Ehe und andere familienrechtliche Lebens- und Risikogemeinschaften → Güterrecht
Allgemeine Lehren → Ermittlung, Anwendung und Revisionsfähigkeit ausländischen Rechts
Allgemeine Lehren → Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)
Verfahren → Sonstiges

Leitsatz

Materiell-​rechtliche Vorfragen einer gesetzlichen Prozessstandschaft sind in Fällen mit Auslandsberührung nach dem Sachrecht (lex causae) zu beurteilen, das nach dem deutschen Internationalen Privatrecht anzuwenden ist. [LS von der Redaktion neu gefasst]

Rechtsnormen

BGB § 894
EGBGB Art. 14; EGBGB Art. 15; EGBGB Art. 43; EGBGB Art. 229 § 47
EuGVVO 1215/2012 Art. 4; EuGVVO 1215/2012 Art. 24
EuGüVO 2016/1103 Art. 69

Sachverhalt

Die Klägerin, eine philippinische Staatsangehörige, lebte seit 2004 gemeinsam mit ihrem späteren Ehemann, einem deutschen Staatsangehörigen, in Südafrika. Im Jahr 2006 gingen die beiden dort die Ehe ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Ehemann der Klägerin Eigentümer der streitgegenständlichen Wohnung in München. Die Eheleute schlossen keinen Ehevertrag und trafen keine Rechtswahl hinsichtlich des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts. Im Jahr 2013 übertrug der Ehemann der Klägerin ohne deren Zustimmung das Eigentum an der Wohnung auf seinen Sohn aus früherer Ehe. Dieser wurde als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen und bot in der Folge mit notarieller Urkunde vom 30. Juni 2014 der Beklagten, seiner Ehefrau, unwiderruflich die unentgeltliche Übertragung des Eigentums an der Wohnung an. Dabei setzte er zur Annahme seines Angebots eine Frist bis zum 31. Dezember 2016. Zur Sicherung des künftigen Anspruchs auf Übereignung des Wohnungseigentums bewilligte er zudem eine Vormerkung, die am xx.xx.2014 in das Grundbuch eingetragen wurde. Am xx.xx.2016 wurde ein Widerspruch gegen die Eigentümerstellung des Ehemannes der Beklagten in das Grundbuch eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 18. Oktober 2016 verlängerte der Ehemann der Beklagten die Frist zur Annahme seines Angebots bis zum xx.xx.2026.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten, der Berichtigung des Grundbuchs dergestalt zuzustimmen, dass die Vormerkung gelöscht wird. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Aus den Entscheidungsgründen:

A.

[3] Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in MittBayNot 2023, 479 (IPRspr 2022-287) veröffentlicht ist, hält die Klage für zulässig ...

[4] Die Klage sei allerdings in der Sache nicht begründet ...

B.

[5] Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

[6] I. Die auch im Revisionsverfahren zu prüfende (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 11/08 (IPRspr 2008-135), NJW 2008, 3502 Rn. 6 mwN) internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob sie sich aus dem dinglichen Gerichtsstand nach Art. 24 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-​VO, nachfolgend EuGVVO) ergibt. Denn auch wenn für den geltend gemachten Anspruch der dingliche Gerichtsstand nicht begründet wäre, ergäbe sich die Zuständigkeit deutscher Gerichte jedenfalls aufgrund des Wohnsitzes der Beklagten in Deutschland aus Art. 4 Abs. 1 EuGVVO.

[7] II. Die Revision ist begründet. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden.

[8] 1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht allerdings an, dass die Klage zulässig ist. Insbesondere war die Klägerin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz prozessführungsbefugt. Die Prozessführungsbefugnis ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen, weil es sich um eine das Verfahren betreffende Voraussetzung handelt (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, NZM 2021, 717 Rn. 8 mwN). Für das Vorliegen oder Fehlen der Prozessführungsbefugnis kommt es dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 1959 - V ZR 197/58, BGHZ 31, 279, 283; Urteil vom 15. Juli 2022 - V ZR 127/21, NJW 2022, 3154 Rn. 13 mwN; zur Berücksichtigung neuer Tatsachen vgl. Rn. 51 - 53).

[9] a) Richtig ist zunächst, dass sich nach dem Verfahrensrecht des angerufenen Gerichts (lex fori) beurteilt, ob die Prozessführungsbefugnis vorliegt, hier also nach deutschem Prozessrecht. Denn Verfahrensfragen bestimmen sich grundsätzlich nur nach dem jeweiligen Prozessrecht des erkennenden Gerichts (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 2/83 (IPRspr. 1984 Nr. 168), NJW 1985, 552, 553; zur gewillkürten Prozessstandschaft vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - VII ZR 34/93 (IPRspr. 1994 Nr. 198), BGHZ 125, 196, 199; Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 102/12 (IPRspr 2013-39), ZLR 2014, 162 Rn. 34).

[10] b) Zutreffend geht das Berufungsgericht weiter davon aus, dass hier entgegen dieser Grundregel für die Prüfung, ob die für die Prozessführungsbefugnis erforderliche Verfügungsbefugnis besteht, nicht auf das deutsche Prozessrecht, sondern auf das Sachrecht abzustellen ist, das nach dem deutschen Internationalen Privatrecht anwendbar ist.

[11] aa) Nach deutschem Prozessrecht ist die klagende Partei prozessführungsbefugt, wenn sie berechtigt ist, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als Partei im eigenen Namen zu führen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14 (IPRspr 2016-51), GRUR 2016, 1048 Rn. 19; Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 67/18, NJW 2019, 3065 Rn. 12). Dabei legitimiert grundsätzlich schon die behauptete Rechtsträgerschaft zur Prozessführung. Führt hingegen eine Partei den Prozess im eigenen Namen aus fremdem Recht oder als Teilberechtigte des Rechts allein (sog. Prozessstandschaft), ist die hierfür erforderliche Berechtigung gesondert zu prüfen. Darüber hinaus kann auch im Fall einer Prozessführung durch den Träger des streitigen Rechtsverhältnisses die Prozessführungsbefugnis eines Dritten die Regelbefugnis verdrängen, so etwa bei Übergang der Verfügungsbefugnis auf Parteien kraft Amtes (vgl. MüKoZPO/Lindacher/ Hau, 6. Aufl., Vorbemerkung zu § 50 ZPO Rn. 46; Gottwald in Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Rn. 5.64). Insgesamt wird die Berechtigung zur Prozessführung mithin inhaltlich weitgehend vom materiellen Recht her bestimmt, da sie meist davon abhängt, ob die Partei hinsichtlich des umstrittenen Rechtsverhältnisses sachlichrechtlich zur Verfügung befugt ist; die Verfügungsbefugnis ist insoweit nur materiell-​rechtliche Vorfrage für die Prozessführungsbefugnis (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 1959 - V ZR 197/58, BGHZ 31, 279, 281).

[12] bb) Materiell-​rechtliche Vorfragen einer gesetzlichen Prozessstandschaft sind in Fällen mit Auslandsberührung nach dem Sachrecht (lex causae) zu beurteilen, das nach dem deutschen Internationalen Privatrecht anzuwenden ist. Denn das deutsche Prozessrecht kann insoweit die Frage nach der Berechtigung zur Prozessführung nicht beantworten; dies können vielmehr nur die jeweils anwendbaren materiell-​rechtlichen Regelungen. Das hat der Bundesgerichtshof für die gewillkürte Prozessstandschaft bereits entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 102/12 (IPRspr 2013-39), ZLR 2014, 162 Rn. 34; für den Sonderfall der Erteilung der Prozessführungsermächtigung durch einen ausländischen Konkursverwalter vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - VII ZR 34/93 (IPRspr. 1994 Nr. 198), BGHZ 125, 196, 200). Nichts Anderes gilt für die - hier zu prüfende - gesetzliche Prozessstandschaft (vgl. auch Gottwald in Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Rn. 5.66; MüKoZPO/Lindacher/ Hau, 6. Aufl., Vorbemerkung zu § 50 ZPO Rn. 86).

[13] c) Im Ergebnis richtig ist auch, dass nach deutschem Internationalen Privatrecht die Berechtigung der Klägerin, den Prozess im Hinblick auf das behauptete Gesamthandseigentum allein zu führen, nach südafrikanischem Güterrecht zu beurteilen ist. Das Revisionsgericht hat dabei die Anwendung des deutschen Internationalen Privatrechts von Amts wegen zu prüfen, da dieses - anders als das ausländische Recht (vgl. hierzu Rn. 16 u. 19) - zu dem revisiblen Recht gehört (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12 (IPRspr 2013-2), BGHZ 198, 14 Rn. 14; BGH, Urteil vom 7. April 1993 - XII ZR 266/91 (IPRspr. 1993 Nr. 103), NJW 1993, 2305, 2306; Urteil vom 21. September 1995 - VII ZR 248/94, NJW 1996, 54).

[14] aa) Zutreffend ist insoweit zunächst, dass sich das anzuwendende Recht gemäß Art. 229 § 47 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB, Art. 69 Abs. 3 EuGüVO nach Art. 15 EGBGB in seiner bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung (aF) bestimmt, da die Klägerin und ihr Ehemann die Ehe vor dem 29. Januar 2019 geschlossen und keine Rechtswahl getroffen haben. Nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB aF unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgeblichen Recht. Dies war hier gemäß Art. 229 § 47 Abs. 1 EGBGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB aF das südafrikanische Recht als das Recht des Staates, in dem die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

[15] bb) Dabei spricht Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB aF allerdings eine Gesamtverweisung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF aus (vgl. BeckOK BGB/Lorenz [48. Ed. 1.8.2018], Art. 4 EGBGB Rn. 5), eine Verweisung also, die auch das südafrikanische Kollisionsrecht umfasst. Dies thematisiert das Berufungsgericht nicht. Die Anwendung südafrikanischen Rechts ist aber gleichwohl nicht zu beanstanden, weil das südafrikanische Kollisionsrecht nicht auf das deutsche Recht zurückverweist.

[16] (1) Ob das südafrikanische Recht auf das deutsche Recht zurückverweist, hat der Senat von Amts wegen zu prüfen. Zwar ist das von dem deutschen Richter angewandte ausländische Recht grundsätzlich nicht revisibel (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12 (IPRspr 2013-2), BGHZ 198, 14 Rn. 18 ff.; BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - II ZR 192/13 (IPRspr 2014-276), NJW 2014, 1244 Rn. 14). Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt das ausländische Recht aber insoweit, als in Frage steht, ob es auf deutsches Recht zurückverweist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1958 - VIII ZR 10/57, NJW 1958, 750, 751; Urteil vom 2. Mai 1966 - III ZR 92/64 (IPRspr. 1966–1967 Nr. 3), BGHZ 45, 351, 354 f.). Soweit es revisibel ist, kann das Revisionsgericht den Inhalt des ausländischen Kollisionsrechts auch selbst ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 225/01 (IPRspr 2004-135), BGHZ 160, 332, 338 f.; zur Rechtsbeschwerde vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2023 - XII ZB 566/21 (IPRspr 2023-335), MDR 2024, 307 Rn. 10 ff.).

[17] (2) Nach dem südafrikanischen Kollisionsrecht unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe sowohl für das unbewegliche als auch für das bewegliche Vermögen dem Recht des ersten Ehedomizils (sog. lex domicilii matrimonii), sofern die Eheleute nicht zuvor einen Ehevertrag geschlossen haben. Dieses Prinzip gilt unverändert für die gesamte Dauer der Ehe. Dem einheitlichen Ehegüterstatut unterfallen, jedenfalls dann, wenn die Rechtsordnung des betreffenden Landes - wie das deutsche Recht - die Gütergemeinschaft kennt, auch im Ausland belegene Immobilien (vgl. Brink in Bergmann/Ferid/ Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Südafrika [1.9.2020], S. 35 Fn. 28; Globig, Zivilrechtliche Aspekte des deutsch-​südafrikanischen Erbfalls, 2007, S. 57; Elwan/Otto, IPRax 1995, 354, 355 f.; jeweils mwN). Dies entspricht auch der Rechtsauskunft des Max-​Planck-​Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht, die das Berufungsgericht herangezogen hat.

[18] (3) Da die Klägerin und ihr Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung in Südafrika lebten und keinen Ehevertrag geschlossen hatten, verweist das südafrikanische Kollisionsrecht für die Frage der Berechtigung der Klägerin zur Prozessführung nicht auf das deutsche Recht zurück. Ob eine Weiterverweisung auf eine andere Rechtsordnung erfolgt, ist revisionsrechtlich nicht zu überprüfen; insoweit ist der Senat an die Feststellung des Berufungsgerichts gebunden, dass südafrikanisches Recht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1966 - III ZR 92/64 (IPRspr. 1966–1967 Nr. 3), BGHZ 45, 351, 354 f.).

[19] d) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts berechtigt das südafrikanische Güterrecht die Klägerin, im Hinblick auf die Rechte aus dem behaupteten Gesamthandseigentum auch ohne Zustimmung ihres Ehemannes gegen Dritte zu klagen. An diese Feststellungen ist der Senat gebunden. Denn die Anwendung des ausländischen Rechts unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12 (IPRspr 2013-2), BGHZ 198, 14 Rn. 18 ff.; zur Geltung auch für Prozessvoraussetzungen vgl. Senat, Urteil vom 23. Oktober 1963 - V ZR 146/57 (IPRspr. 1962–1963 Nr. 184), BGHZ 40, 197, 200; BGH, Urteil vom 19. März 1958 - IV ZR 148/57 (IPRspr. 1958–1959 Nr. 1), BGHZ 27, 47, 49).

[20] 2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klage sei unbegründet.

[21] a) Dabei ist es - anders als die Revision meint - im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einen Grundbuchberichtigungsanspruch der Klägerin aus § 894 BGB als der maßgeblichen lex rei sitae verneint ...

[22] aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Vormerkung im Jahr 2014 jedenfalls gutgläubig erworben, lässt keine Rechtsfehler erkennen.

[23] (1) Zutreffend ist zunächst, dass der Erwerb ebenso wie der Fortbestand der Vormerkung gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB dem deutschen Sachenrecht als der lex rei sitae unterliegen. Das Sachstatut des Grundstücks bestimmt auch die Möglichkeiten und Voraussetzungen eines Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten kraft guten Glaubens (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - VIII ZR 108/07 (IPRspr 2009-58), NJW 2009, 2824 Rn. 10 mwN). Entsprechendes gilt für den gutgläubigen Erwerb einer Vormerkung aufgrund einer Bewilligung durch den Nichtberechtigten (vgl. Staudinger/Mansel, BGB [2015], Art. 43 EGBGB Rn. 612 mwN).

[24] (2) .. [25] (a) ... [26] (b) ... [27] (aa) ... [28] (bb) Zutreffend ist auch, dass ein möglicher Verstoß gegen eine ehegüterrechtliche absolute Verfügungsbeschränkung nach dem anzuwendenden (siehe oben Rn. 13 - 18) südafrikanischen Güterrecht dem gutgläubigen Erwerb nicht entgegensteht. Denn nach den für den Senat bindenden (vgl. Rn. 19) Feststellungen des Berufungsgerichts zum Inhalt des südafrikanischen Rechts wäre auch bei einem derartigen Verstoß ein gutgläubiger Erwerb von dem zu Unrecht eingetragenen Bucheigentümer möglich.

[29] (cc) ...



Fundstellen

Volltext

Link, Rechtsinformationen des Bundes
Link, BGH (bundesgerichtshof.de)
Link, openJur

LS und Gründe

FamRZ, 2024, 1230
MDR, 2024, 769
RNotZ, 2024, 456
WM, 2024, 1618

Bericht

Omlor, JuS, 2024, 980

nur Leitsatz

LMK, 2024, 816842, mit Anmerkung Kern

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2024-48

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