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Verfahrensgang

BGH, Urt. vom 12.12.2013 – III ZR 102/12, IPRspr 2013-39

Rechtsgebiete

Vertragliche Schuldverhältnisse → Allgemeines Vertragsrecht

Leitsatz

Auch in Fällen mit Auslandsberührung beurteilt sich die Zulässigkeit der Prozessstandschaft zwar grundsätzlich nach dem deutschen Prozessrecht als lex fori, allerdings richten sich die Erteilung und der Bestand der Prozessführungsermächtigung nach dem materiellen Recht.

Art. 33 I EGBGB ist auch auf die Erteilung einer Einziehungsermächtigung anwendbar, da diese unbeschadet ihrer dogmatischen Einordnung im internen deutschen Recht international-privatrechtlich als Abtretung zu qualifizieren ist. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

EGBGB Art. 33
Rom I-VO 593/2008 Art. 14
ZPO § 293

Sachverhalt

Die Kl. – ein Branchenverband genossenschaftlich organisierter dänischer Schlachthofgesellschaften und Schweinezüchter – begehrt aus von ihren Mitgliedern abgeleitetem Recht von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz wegen der Verletzung europäischen Gemeinschaftsrechts. Sie wirft der Bekl. vor, für Fleisch von nicht kastrierten männlichen Schweinen aus Dänemark faktisch ein Importverbot verhängt zu haben, durch das ihren Mitgliedern in der genannten Zeit ein Schaden entstanden sei.

Das LG hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und sie teilweise als verjährt abgewiesen. Das Berufungsgericht hat in seinem ersten Verfahren die Klage insgesamt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit seinem Urteil vom 4.6.2009 (III ZR 144/05, BGHZ 181, 199) hat der Senat das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. In dem zweiten Berufungsverfahren hat die Kl., die zuvor behauptet hatte, ihr lägen schriftliche Abtretungserklärungen der mit ihr verbundenen Schweinezüchter vor, ihren Vortrag dahingehend korrigiert, dass solche Erklärungen nicht abgegeben worden seien. Die genossenschaftlich organisierten Schlachthöfe, die ihre Ansprüche wiederum an die Kl. abgetreten hätten, würden die Forderungen der Züchter jedoch im Wege der Prozessstandschaft geltend machen. Alternativ ergebe sich aus den Statuten der Kl. und der Schlachthofgesellschaften sowie aus deren Beschlüssen die Abtretung der Ansprüche der Züchter. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Kl.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

[2]I. ... II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

[3]1. ... 2. Der Senat hat schließlich aus den nachfolgenden Gründen auch keine Veranlassung, über die Revisionsrügen zu entscheiden, die gegen die – die angefochtene Entscheidung ohnehin nicht tragenden – Ausführungen des Berufungsgerichts zur Prozessstandschaft der Kl. für die einzelnen Züchter gerichtet sind ...

[4]Für das weitere Verfahren ist allerdings auf Folgendes hinzuweisen und insbesondere anzumerken, dass die Klage, soweit sie auf eine Prozessstandschaft gestützt ist, im Ergebnis selbst dann ohne Erfolg bleiben müsste, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sein sollten.

[5]a) ... aa) Die hier in Betracht zu ziehende gewillkürte Prozessstandschaft setzt neben dem schutzwürdigen Interesse des Klägers eine wirksame Ermächtigung durch den Forderungsinhaber zur Geltendmachung des Anspruchs voraus (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 24.2.1994 – VII ZR 34/93 (IPRspr. 1994 Nr. 198), BGHZ 125, 196, 199 m.w.N.). Auch in Fällen, die, wie hier, Auslandsberührung haben, beurteilt sich die Zulässigkeit der Prozessstandschaft zwar grundsätzlich nach dem deutschen Prozessrecht als lex fori (BGH aaO). Die Erteilung und der Bestand der Prozessführungsermächtigung richten sich allerdings nach dem materiellen Recht (BGH, Urteil vom 10.11.1999 – VIII ZR 78/98, NJW aaO 739; Musielak-Weth, ZPO, 10. Aufl., § 51 Rz. 26; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Vor § 50 Rz. 45). Da eine Auslandsberührung vorliegt, bestimmt sich das anzuwendende Sachrecht nach dem IPR. Gemäß dem im Zeitpunkt der Klageerhebung noch maßgeblichen Art. 33 I EGBGB (jetzt inhaltsgleich Art. 14 I Rom-I-VO) ist bei einer Abtretung für die Verpflichtungen zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger das Recht maßgebend, dem der Vertrag zwischen ihnen unterliegt. Diese Regelung ist auch auf die Erteilung einer Einziehungsermächtigung anwendbar, da diese unbeschadet ihrer dogmatischen Einordnung im internen deutschen Recht international-privatrechtlich als Abtretung zu qualifizieren ist (BGH, Urteil vom 24.2.1994 aaO 204; Palandt-Thorn, BGB, 73. Aufl., Rom I Art. 14 Rz. 2). Die Einziehungsermächtigung soll sich aus den Statuten der in der Kl. zusammengeschlossenen Schlachtbetriebe bzw. aus ihrem eigenen Statut ergeben. Dies und die weitere Frage, ob die Kl. im Fall einer wirksamen Ermächtigung Zahlung an sich selbst verlangen kann, richten sich nach dem dänischen Recht. Ausländisches Recht ist nach § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln (BGH, Urteil vom 15.7.2008 – VI ZR 105/07 (IPRspr 2008-44), BGHZ 177, 237 Rz. 7 m.w.N.), wovon das Berufungsgericht bislang abgesehen hat ...

[6]cc) Dementsprechend kann die Klage bzgl. der Forderungen der Züchter im Ergebnis nur Erfolg haben, wenn sich aus den Statuten der Kl. bzw. derjenigen der in ihr zusammengeschlossenen Betriebe sowie aus deren Beschlüssen eine Abtretung der Ansprüche der Züchter ergibt. Dies ist wiederum gemäß Art. 33 I EGBGB a.F. (nunmehr Art. 14 I Rom-I-VO) nach dänischem Recht zu beurteilen, zu dem das Berufungsgericht ggf. wird Ermittlungen anstellen müssen.

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