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Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth, Urt. vom 15.09.2022 – 19 O 8496/21
OLG Nürnberg, Urt. vom 01.08.2023 – 3 U 2910/22, IPRspr 2023-38
BGH, Urt. vom 23.10.2024 – I ZR 112/23, IPRspr 2024-122

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Allgemeiner Gerichtsstand
Immaterialgüterrecht (ab 2020) → Urheberrecht

Leitsatz

Eine Beklagte mit Sitz und Geschäftsanschrift im Inland kann vor einem inländischen Gericht verklagt werden, vgl. Art. 4, 63 Brüssel Ia-VO.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 Rom II-​VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

EuGVVO 1215/2012 Art. 4; EuGVVO 1215/2012 Art. 63
Rom II-VO 864/2007 Art. 1; Rom II-VO 864/2007 Art. 3; Rom II-VO 864/2007 Art. 8
ZPO § 32; ZPO § 545

Sachverhalt

Der Kläger ist ein im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ansässiger Fotograf und behauptet, er habe eine mit "Manhattan Bridge" betitelte Fotografie angefertigt. Die Beklagte betrieb im maßgeblichen Jahr 2018 die Online-​Handelsplattform R.. Dritte konnten sich auf dieser Plattform registrieren und Waren zum Verkauf anbieten. Der Verkäufer M.S. bot unter der Bezeichnung "I. -M." einen tragbaren Fernseher der Marke X.  an. Auf dem Produktbild war die Fotografie "Manhattan Bridge" zu sehen, ohne dass der Kläger als Urheber benannt worden ist.

Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Vervielfältigung, öffentlichen Zugänglichmachung und/oder Verbreitung des Lichtbildwerks einschließlich unfreier Bearbeitungen davon in Anspruch genommen; zudem hat er Vernichtung von im Besitz der Beklagten befindlichen Vervielfältigungsstücken und Löschung von im Besitz der Beklagten befindlichen Daten des Lichtbildwerks, Auskunftserteilung, bezifferten Schadenersatz von ... € nebst Zinsen, Feststellung der weiteren Schadenersatzpflicht der Beklagten und Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit das Landgericht sie zur Unterlassung der Vervielfältigung und/oder öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbildwerks einschließlich unfreier Bearbeitungen davon, Auskunftserteilung und bezifferten Schadensersatz von ... € nebst Zinsen verurteilt sowie ihre weitere Schadensersatzpflicht festgestellt hat. Im Übrigen hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Abweisung der Klage auch hinsichtlich der vom Berufungsgericht zuerkannten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz erreichen.

Aus den Entscheidungsgründen:

[11] B. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg.

[12] I. ... [13] II. Die Revision ist zulässig. Insbesondere sind die deutschen Gerichte für die Entscheidung über den Rechtsstreit international zuständig, was auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 53/17 (IPRspr 2022-322), BGHZ 233, 373 [juris Rn. 11] - upoladed II; Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15 (IPRspr 2022-194), BGHZ 234, 56 [juris Rn. 22] - YouTube II).

[14] Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich allerdings nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - aus § 32 ZPO, sondern aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-​Ia-​Verordnung). Nach dieser Vorschrift sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Für Gesellschaften und juristische Personen bezeichnet Wohnsitz in diesem Sinn nach Art. 63 Abs. 1 Brüssel-​Ia-​Verordnung den satzungsmäßigen Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung. Danach kann die Beklagte, deren Sitz und Geschäftsanschrift sich in Deutschland befinden, vor den deutschen Gerichten verklagt werden. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass auch der Kläger seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat (zur Brüssel-​I-VO vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-​175/15, EuZW 2016, 558 [juris Rn. 20] mwN - Taser International; vgl. auch BeckOK.ZPO/Antomo, 53. Edition [Stand 1. Juli 2024], Art. 1 Brüssel Ia-​VO Rn. 15 f. mwN).

[15] III. ... [16] 1. Die Begründetheit der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche ist nach deutschem Recht zu beurteilen. 

[17] a) Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-​II-​VO) ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 24] - An Evening with Marlene Dietrich (IPRspr 2016-51); BGHZ 233, 373 [juris Rn. 11] - upoladed II (IPRspr 2022-322); BGHZ 234, 56 [juris Rn. 31] - YouTube II (IPRspr 2022-194)). Die Anwendbarkeit der Rom-​II-​Verordnung ist nicht auf Fälle beschränkt, die eine Berührung zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufweisen (Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Rom-​II-​Verordnung; vgl. auch MünchKomm.BGB/Junker, 8. Aufl., Art. 3 Rom II-​VO Rn. 1 f.).

[18] b) Da der im Vereinigten Königreich ansässige Kläger sich gegen eine Verletzung seines in Deutschland beanspruchten Urheberrechts wendet, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden.

[19] 2. ...

Fundstellen

Volltext

Link, Rechtsinformationen des Bundes
Link, BGH (bundesgerichtshof.de)
Link, openJur

LS und Gründe

AfP, 2024, 502
GRUR, 2024, 1809, mit Anm. Hofmann
K&R, 2024, 815
WRP, 2024, 1494
CR, 2025, 123
MMR, 2025, 436
NJW, 2025, 443, mit Anm. Kahl

nur Leitsatz

BB, 2024, 2625
MDR, 2024, 1599
LMK, 2025, 801431, mit Anm. Riesenhuber
MittdtschPatAnw, 2025, 47
ZIP, 2025, 472

Bericht

Nordemann, GRURPrax, 2024, 772
Hoeren, ZIP, 2024, 2929
Tissen/Marten, ZUM, 2025, 140

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2024-122

Lizenz

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