Nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 RBÜ richten sich der Umfang des Schutzes und die zur Durchsetzung der Rechte bestehenden Rechtsbehelfe ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Schutzlandes, also des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird. Wenn also ein ausländischer Urheber in Deutschland urheberrechtlichen Schutz für sich in Anspruch nehmen möchte und er einem Mitgliedsland der RBÜ angehört, ist es unerheblich, ob und wie sein Werk im Ursprungsland geschützt ist; das bestimmt sich allein nach deutschem Urheberrecht. [LS der Redaktion]
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der R... Deutschland GmbH mit ehemaligem Sitz in […]. Die R... Deutschland GmbH betrieb unter der URL www.R....de eine Online-Handelsplattform auf welcher sich Dritte als Händler registrieren und Waren zum Verkauf anbieten konnten. Die Webseite konnte von Deutschland aus im Internet aufgerufen werden. Der Verkäufer M. hat unter der Händlerbezeichnung „I.‑Market“ auf der Online-Handelsplattform der R... Deutschland GmbH einen tragbaren Fernseher der Marke XORO angeboten. Denselben Fernseher hat er auch die T. GmbH unter der Händlerbezeichnung „T.“ auf der Online-Handelsplattform der Beklagten angeboten. Die Angebote wurden mit Produktbildern versehen, welche u.a. das verfahrensgegenständliche Lichtbildwerk zeigen. Eine Benennung des Klägers als Urheber des Lichtbildwerkes erfolgte nicht. Mit Anwaltsschreiben vom 21.08.2018 mahnte der Kläger die Beklagte ab.
Am 15.09.2022 erließ das Landgericht das nachfolgende Endurteil: Die Beklagte wird verurteilt, zu unterlassen, das Bildwerk „Manhattan Bridge“ zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen, öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, die jeweils in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke und Daten des Lichtbildwerkes „Manhattan Bridge“ einschließlich derer in veränderter, unfrei bearbeiteter Form zu vernichten und zu löschen; dem Kläger über den Umfang der von ihr verwirklichten Handlungen, das Bildwerk „Manhattan Bridge“ zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen, öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe sämtlicher Websites, auf denen das Lichtbildwerk zugänglich gemacht worden ist, einschließlich Social-Media-Kanälen und der Dauer der Verwendung und die Auskunft anhand geeigneter Unterlagen zu belegen und an den Kläger zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren über Ziffer 1.d) hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der diesem durch weitere Handlungen gemäß Ziffer 1.a) als die streitgegenständlichen entstanden ist und/oder noch entstehen wird. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte in ihrer Berufung.
[1]B.
[2]Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Der als Urheber aktivlegitimierte Kläger hat gegenüber der als Täterin haftenden Beklagten teilweise einen Anspruch auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz. Dagegen stehen ihm keine Ansprüche auf Beseitigung und auf Abmahnkostenersatz zu.
[3]I.
[4]Die internationale Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Nürnberg ergibt sich aus § 32 ZPO. Der Erfolgsort einer unerlaubten Zugänglichmachung im Internet im Inland ist zu bejahen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist (BGH, GRUR 2016, 1048 Rn. 18 – An Evening with Marlene Dietrich (IPRspr 2016-51)). Dies ist bei den streitgegenständlichen Lichtbildwerken, die auf der Homepage der Beklagten abrufbar waren, zu bejahen.
[5]II.
[6]Zutreffend ging das Landgericht davon aus, dass der Kläger konventionsrechtlichen Schutz nach Maßgabe der Revidierten Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 09.09.1886 (RBÜ) in Anspruch nehmen kann.
[7]1. Nach § 121 Abs. 4 S. 1 UrhG genießen ausländische Staatsangehörige den urheberrechtlichen Schutz nach Inhalt entsprechender Staatsverträge. Die RBÜ stellt einen solchen Staatsvertrag dar; die Bundesrepublik Deutschland sowie das Vereinigte Königreich sind Vertragsstaaten der RBÜ.
[8]Der Kläger genießt als Angehöriger eines Verbandslandes Schutz gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a RBÜ. Soweit die Berufung rügt, dass das Landgericht seiner Entscheidung die britische Staatsangehörigkeit des Klägers fehlerhaft zugrunde gelegt habe, ist darauf hinzuweisen, dass Urheber, die keinem Verbandsland der RBÜ angehören, jedoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Verbandsland haben, für die Anwendung der RBÜ den Urhebern gleichgestellt werden, die diesem Land angehören (Art. 3 Abs. 2 RBÜ). Dieser gewöhnliche Aufenthalt des Klägers ergibt sich bereits aus dem Rubrum des erstinstanzlichen Urteils.
[9]Auf die von der Beklagten dargestellte Problematik des Erscheinens des streitgegenständlichen Werks kommt es Rahmen von § 121 Abs. 4 S. 1 UrhG – anders als bei § 121 Abs. 1 S. 1 UrhG – nicht an. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a RBÜ genießen die einem Verbandsland angehörenden Urheber ausnahmslos Schutz sowohl für ihre veröffentlichten als auch für ihre unveröffentlichten Werke.
[10]2. Nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 RBÜ richten sich der Umfang des Schutzes und die zur Durchsetzung der Rechte bestehenden Rechtsbehelfe ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Schutzlandes, also des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird. Wenn also ein ausländischer Urheber in Deutschland urheberrechtlichen Schutz für sich in Anspruch nehmen möchte und er einem Mitgliedsland der RBÜ angehört, ist es unerheblich, ob und wie sein Werk im Ursprungsland geschützt ist; das bestimmt sich allein nach deutschem Urheberrecht (Nordemann/Czychowski, in Hasselblatt, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, 6. Aufl. 2022, § 41 Rn. 21).
[11]III. ...
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