Trotz des vollzogenen Brexits findet gemäß Art. 67 Abs. 1 lit. a des Austrittsabkommen UK/EU für bis zum 31.12.2020 eingeleitete Verfahren die EuGVVO Anwendung.
Ein Inhaber von Genussrechtsbeteiligungen ist als Verbraucher im Sinne des Art. 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 EuGVVO anzusehen. Er ist nicht Aktionär der Gesellschaft, an der er die Genussrechte innehat. [LS der Redaktion]
Die Klägerin beteiligte sich im Juni 2005 als atypisch stille Gesellschafterin mit einer Einlage in Höhe von ... Euro an der in Deutschland ansässigen D... GmbH, die den Beitritt annahm. Im August 2008 erwarb die Klägerin Namens-Genussrechte im Nennwert von ... Euro und weiteren ... Euro an der T... Investments AG mit Sitz in „X“ Die T... Investments AG wurde in die ebenfalls in „X“ ansässige T... Investments GmbH umgewandelt. Die Klägerin erklärte im August 2020 die außerordentliche fristlose Kündigung der stillen Beteiligung und der Genussrechte.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zur Rückzahlung der eingezahlten Beträge i.H.v. ... Euro und Ersatz außergerichtlich entstandener Anwaltskosten zu verurteilen. Das Landgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil zur Zahlung von ... Euro verurteilt und die auf den Ersatz der Anwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Beide Parteien haben Berufungen eingelegt und verfolgen ihr erstinstanzliches Begehren weiter.
[1]II.
[2]Die Berufung der Beklagten ist begründet, die Klage unbegründet. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
[3]1. Die internationale Zuständigkeit, die auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, ist gegeben. Für das Verfahren sind deutsche Gerichte zuständig.
[4]Für die im Jahr 2020 bewirkte Zustellung finden die europarechtlichen Regelungen über die internationale Zuständigkeit noch in der bis zum 31.12.2020 geltenden Übergangsfrist Anwendung (Art. 126, 127 Abs. 1 des EU-UK-Austrittsabkommens vom 24.01.2020, ABl. L 29, S. 7).
[5]Die Zuständigkeit richtet sich nach Art. 66 Abs. 1, 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Danach gilt für Verfahren, die Ansprüche aus einem Vertrag betreffen, den eine Person, die Verbraucher ist, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zuzurechnen ist, der für die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen anwendbare Abschnitt 4 EuGVVO Anwendung, wenn der andere Teil in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse (OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2009, 645 (IPRspr 2008-138); MüKoZPO/Gottwald, Art. 17 EuGVVO Rn. 9; Musielak/Voit/ Stadler § 17 EuGVVO Rn. 7b) übten sowohl die D... GmbH als auch die T... Investment AG ihre Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland aus. Die Klägerin ist berechtigt, die Klage in der Verbrauchersache nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO vor dem Gericht des Ortes zu erheben, wo sie ihren Wohnsitz hat.
[6]Die Klägerin handelte nicht als Aktionärin der Beklagten mit der Folge, dass für die internationale Zuständigkeit Gesellschaftsrecht (Art. 1 Abs. 2 Buchst. f Rom-I-VO) Anwendung fände. Dies gilt, soweit die Klägerin die schuldrechtliche Genussrechtsbeteiligung gezeichnet hat, da Genussrechte Dauerschuldverhältnisse eigener Art sind, die keine Mitgliedschaftsrechte begründen, sondern schuldrechtliche Ansprüche, die gesellschafter- oder aktienrechtlichen Ansprüchen lediglich nachgebildet sein können (BGHZ 119, 305, Rn. 9).
[7]Auch die von der Klägerin gezeichnete stille Beteiligung ist nicht gesellschaftsrechtlicher Natur, sondern vertragsrechtlich zu qualifizieren (BGH, WM 2004, 2150 (IPRspr 2004-28), Rn 4; NJW 2015, 2581, Rn. 12 (IPRspr 2015-141)).
[8]Ein abweichender internationaler Gerichtsstand ist nicht vereinbart worden.
[9]2. Auf die gezeichneten Anlagen ist deutsches Recht anzuwenden. Die in Deutschland wohnende Klägerin zeichnete zur Geldanlage ihr in Deutschland angebotene Genussrechtsbeteiligungen an einer Gesellschaft, die von einem Betriebssitz in Deutschland um die Zeichnungen warb. Nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch anwendbaren Art. 28 Abs. 1 EGBGB ist das Recht des Staates anwendbar, zu dem er die engsten Verbindungen aufweist. Dies ist hier das deutsche Recht.
[10]Ebenso ist die Konstellation bei der stillen Beteiligung an der D... GmbH mit Sitz in F....
[11]3. ...