Findet auf den Güterstand deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Spanien gemäß Art. 15 I in Verbindung mit Art. 14 I Nr. 1 EGBGB deutsches Recht Anwendung, so richten sich Ausgleichsansprüche aus einer vereinbarten Ehegatteninnengesellschaft in akzessorischer Anknüpfung an das Ehegüterstatut gemäß Art. 28 V EGBGB alter Fassung ebenfalls nach deutschem Recht.
Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus dem Erbfall des 2008 verstorbenen Erblassers. Der Kl. ist der Sohn des Erblassers, die Bekl. dessen Ehefrau. Die Parteien beerbten den Erblasser, der die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, je zu 1/2. Sie streiten im Wesentlichen darüber, ob der Bekl. aus einer Ehegatteninnengesellschaft Ansprüche gegen den Nachlass hinsichtlich des Immobilienvermögens des Erblassers in Spanien zustehen. Die Bekl. schloss 1996 die Ehe mit dem Erblasser. Zuvor hatten die Eheleute vertraglich Gütertrennung vereinbart. 1997 ließen sie sich dauerhaft in Spanien nieder. Der Erblasser erwarb ein Reihenhaus auf T. und in der Folgezeit verschiedene Studios und Appartements, die er anschließend teilweise wieder veräußerte. Am 30.10.2000 erwarb der Erblasser ein Grundstück auf dem spanischen Festland. 2004 erwarb er ein weiteres Grundstück, ebenfalls in C. F. Die Eheleute lebten seit 2005 auf dem letztgenannten Grundstück. Nach dem Tod seines Vaters 2007 erhielt der Erblasser weitere drei Eigentumswohnungen auf T. im Rahmen einer Erbauseinandersetzung. Nach dem Tod des Erblassers streiten die Parteien über die Rechtsverhältnisse der in Spanien belegenen Grundstücke und Eigentumswohnungen.
Das LG hat nach Anhörung der Bekl. der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Kl. und die Anschluss- sowie Hilfsanschlussberufung der Bekl. hat das OLG nach Einholung von zwei Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht der Klage unter Abweisung im Übrigen überwiegend stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Kl. seine Haupt- und Hilfsanträge, soweit diesen nicht stattgegeben wurde, im Wesentlichen weiter.
[10] II. ... 1. Die Revision ist überwiegend begründet ...
[12] b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht indessen, soweit es eine Innengesellschaft für die beiden Grundstücke in C. F. angenommen hat, auf diese spanisches Recht angewendet. Die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser richtet sich gemäß Art. 25 I EGBGB nach deutschem Recht. Für die kollisionsrechtliche Anknüpfung von Ehegatteninnengesellschaften ist demgegenüber auf das Vertragsstatut gemäß Art. 27, 28 EGBGB in der bis zum 16.12.2009 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) abzustellen. Die Bereichsausnahme für Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht gemäß Art. 37 I Nr. 2 EGBGB a.F. greift nicht ein, da diese Regelung für bloß interne Beteiligungen nicht gilt (vgl. BGH, Urt. vom 13.9.2004 – II ZR 276/02 (IPRspr 2004-28), NJW 2004, 3706 unter A. II. 1. a; Soergel-v. Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 37 EGBGB Rz. 48; Christandl, FamRZ 2012, 1692, 1693).
[13] Gemäß Art. 27 I 1 EGBGB a.F. unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falls ergeben (Satz 2). Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, für eine konkludent getroffene Rechtswahl lägen keine objektiven Anhaltspunkte vor, hat es bereits das Ergebnis der Anhörung der Bekl. nicht hinreichend gewürdigt. Diese hat auf die Frage, ob sie und der Erblasser sich Gedanken gemacht hätten, zu welchem Rechtssystem die Innengesellschaft gehören solle, erwidert, für ihre Verhältnisse sei es so gewesen, dass sie Deutsche seien. Sie hätten die Planung und Gründung in Deutschland vorgenommen und sie, die Bekl., wisse nicht, welches andere Rechtssystem für sie gelten solle.
[14] Selbst wenn der Erblasser und die Bekl. aber keine stillschweigende Rechtswahl getroffen hätten, wäre gemäß Art. 28 EGBGB a.F. deutsches Recht anzuwenden. Nach Art. 28 I 1 EGBGB a.F. unterliegt der Vertrag, soweit keine Rechtswahl getroffen wurde, dem Recht des Staats, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Hierbei wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat (Art. 28 II 1 EGBGB a.F.). Soweit der Vertrag ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, wird vermutet, dass er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem das Grundstück belegen ist (Art. 28 III EGBGB a.F.).
[15] Auf dieser Grundlage käme wegen der Belegenheit der Grundstücke in Spanien sowie wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers und der Bekl. dort die Anwendung spanischen Rechts zwar in Betracht (vgl. hierzu etwa MünchKomm-Martiny, 4. Aufl., Art. 37 EGBGB Rz. 52; Soergel-v. Hoffmann aaO Rz. 49). Nach Art. 28 V EGBGB a.F. gelten aber die Vermutungen nach den Abs. 2 bis 4 nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist.
[16] So liegt es hier. Die stillschweigend vereinbarte Ehegatteninnengesellschaft ist ein Rechtsinstitut, welches in der deutschen Rspr. entwickelt wurde, um bei Auflösung der Ehe einen gerechten Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten herzustellen, wenn das Ehegüterrecht keine befriedigende Lösung gewährleistet und eine Beibehaltung der formalen Zuordnung zum Vermögen eines Ehegatten angesichts des in der Ehe durch maßgebliche finanzielle Beiträge und/oder über das eheübliche Maß hinausgehende Arbeitsleistungen des anderen Ehegatten geschaffenen Vermögens als unbillig erscheint (BGH, Urt. vom 30.6.1999 – XII ZR 230/96, BGHZ 142, 137, 143). Diese Folge kann insbesondere bei der – auch hier vereinbarten – Gütertrennung auftreten, da bei diesem Güterstand Vermögenswerte, die durch Beteiligung eines Ehegatten geschaffen wurden, nicht ausgeglichen werden, weil sie formal lediglich dem anderen Ehegatten zuzuordnen sind.
[17] Aufgrund der funktionalen Nähe der stillschweigenden Ehegatteninnengesellschaft nimmt die überwiegende Auffassung über Art. 28 V EGBGB a.F. eine akzessorische Anknüpfung der Ausgleichsansprüche unter den Ehegatten an das Ehegüterstatut an (vgl. MünchKomm-Martiny aaO; Staudinger-Magnus, BGB [2011], Art. 1 Rom I-VO Rz. 87; Christandl aaO 1694 f.; Hausmann in Festschrift Jayme, 2004, 305, 319 f.). Für eine derartige akzessorische Anknüpfung der Ehegatteninnengesellschaft an das maßgebliche Güterrechtsstatut hat sich auch das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in seinen Gutachten vom 20.3.2012 und vom 28.6.2013 ausgesprochen. Hierfür spricht insbesondere, dass nur so der erforderliche Gleichklang zwischen Güterrechtsstatut und Statut der Ehegatteninnengesellschaft erreicht wird, während bei unterschiedlicher Anknüpfung der funktionale Zusammenhang zwischen beiden gestört würde. Da sich das Güterrechtsstatut des Erblassers und der Bekl., die beide deutsche Staatsangehörige sind, gemäß Art. 15 I EGBGB i.V.m. Art. 14 I Nr. 1 EGBGB nach deutschem Recht richtet, findet dieses gemäß Art. 28 V EGBGB a.F. auch auf die Ehegatteninnengesellschaft Anwendung. Hiervon gehen auch in der Revisionsinstanz beide Parteien übereinstimmend aus.
[18] c) Auf der Grundlage des mithin gemäß Art. 28 V EGBGB a.F. anzuwendenden deutschen Rechts wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache erneut zu beurteilen haben, ob der Erblasser und die Bekl. bzgl. der beiden in C. F. belegenen Grundstücke eine Ehegatteninnengesellschaft gegründet haben. Hierfür ist erforderlich, dass die Eheleute durch ihre beiderseitigen Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, indem sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauen oder berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten ausüben. Ist dagegen ein solcher Zweck nicht gegeben und gilt der Einsatz von Vermögen und Arbeit nur dem Bestreben, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen, etwa durch den Bau eines Familienheims, oder geht die Mitarbeit nicht über den Rahmen des für die Ehegattenmitarbeit üblichen hinaus, scheidet eine konkludente Ehegatteninnengesellschaft aus. Auch die bloße Besorgung von Geldmitteln durch Bankkredit für einen Geschäftsbetrieb des anderen Ehegatten ohne weitere gleichberechtigte Beteiligung an Aufbau und Führung des Geschäfts reicht zur Annahme einer konkludent zustande gekommenen Innengesellschaft nicht aus. Zusätzlich ist erforderlich, dass es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, sondern eine gleichgeordnete Tätigkeit unter beiderseitiger Beteiligung an Gewinn und Verlust handeln muss, wobei allerdings die Gleichordnung nicht im Sinne einer Gleichwertigkeit, also etwa in Form gleich hoher oder gleichartiger Beiträge an Finanzierungsmitteln oder sonstigen Leistungen zu verstehen ist (BGH, Urteile vom 19.9.2012 – XII ZR 136/10, ZEV 2013, 403 Rz. 17 f.; vom 30.6.1999 aaO 144 f.; vom 8.7.1982 – IX ZR 99/80, BGHZ 86, 361, 366 f.; OLG Hamm vom 11.7.2012 – 8 U 192/08, juris Rz. 36; OLG München, ErbR 2010, 59 Rz. 72-74).
[19] Hierbei wird das Berufungsgericht nicht nur zu berücksichtigen haben, dass der Erblasser und die Bekl. zunächst gemeinsam auf dem Grundstück C. C. H. wohnten und auch ein gemeinsamer Umzug in das neu errichtete Wohnhaus auf dem Grundstück C. C. geplant war. Vor allem wird es in Rechnung zu stellen haben, dass die Bekl. trotz vereinbarter Gütertrennung gemäß § 1931 IV BGB neben dem Kl. zur Hälfte als Erbin berufen ist. Der Zweck des § 1931 IV BGB besteht darin, den überlebenden Ehegatten besserzustellen, als dieser nach § 1931 I 1 BGB mit einer Erbquote von 1/4 stünde, um zu verhindern, dass er einen geringeren gesetzlichen Erbteil erhält als ein Kind des Erblassers. Der Gesetzgeber wollte damit berücksichtigen, dass auch bei Gütertrennung die unentgeltliche Mitarbeit des Ehegatten zum Vermögenserwerb des Erblassers beigetragen hat, und einen Ausgleich dafür schaffen, dass nur den Abkömmlingen durch § 2057a BGB, nicht dagegen dem Ehegatten, ein besonderer Ausgleichsanspruch zusteht (vgl. MünchKomm-Leipold aaO [6. Aufl.] § 1931 Rz. 35; Staudinger-Werner aaO [2008] § 1931 Rz. 44, je m.w.N.). Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausführt, sind auf dieser Grundlage strenge Anforderungen an das Vorliegen einer Ehegatteninnengesellschaft zu stellen.
[20] d) Da das Berufungsgericht zunächst über den weiter verfolgten Hauptantrag des Kl. zu befinden hat, festzustellen, dass die Bekl. im Rahmen der Erbauseinandersetzung nicht berechtigt ist, gegen die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft geltend zu machen, muss der Senat über die hilfsweise hierzu gestellten Anträge der Revisionsbegründung zu Nr. 2 b bis e nicht entscheiden.