Die Inkassoerlaubnis umfasst den Einzug von Forderungen, die ausländischem Sachrecht unterfallen.
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht des C. (künftig: Zedent) gegen die beklagte Fahrzeugherstellerin Schadensersatzansprüche wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen geltend. Nach klägerischem Vortrag erwarb der damals in der Schweiz wohnhafte Zedent im Februar 2015 von einem Schweizer Vertragshändler einen von der Beklagten hergestellten VW Tiguan. In das Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 eingebaut. Der Motor war mit einer Software ausgestattet, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wurde. In diesem Fall schaltete sie vom regulären Abgasrückführungsmodus 0 in einen stickoxidoptimierten Abgasrückführungsmodus 1 (Prüfstanderkennungssoftware). Es ergaben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Das Kraftfahrt-Bundesamt (künftig: KBA) bewertete diese Software als unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete für die betroffenen Fahrzeuge einen Rückruf an. In der Schweiz erließ das Bundesamt für Straßen (ASTRA) im Oktober 2015 ein vorläufiges Zulassungsverbot für bestimmte Fahrzeuge mit Dieselmotoren der Baureihe EA 189, von dem das Fahrzeug des Zedenten nicht betroffen war. Der Zedent ließ Ende 2016 ein Software-Update aufspielen. Am 18.12.2017 trat der Zedent sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte wegen des Einbaus der unzulässigen Abschalteinrichtungen treuhänderisch an die Klägerin ab. Der Abtretungsvertrag soll nach der Vereinbarung der Vertragsparteien dem Schweizer Recht unterfallen. Die Klägerin, eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, verfügt über eine Registrierung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Bereich Inkassodienstleistungen. Über ihre Vertragsbeziehungen zum Zedenten hinaus wurden ihr Forderungen von in der Schweiz wohnhaften Personen treuhänderisch abgetreten, die jeweils ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug mit dem Motor des Typs EA 189 gekauft oder geleast hatten. Die Vertragspartner der Klägerin (künftig: Auftraggeber) beauftragten sie mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte. Die Ansprüche sollten gerichtlich vor dem Landgericht Braunschweig im Wege der Anspruchshäufung in der Weise durchgesetzt werden, dass gleichartige Ansprüche verschiedener Auftraggeber in einem Verfahren zusammengefasst werden sollten. Die Durchsetzung der Ansprüche sollte außergerichtlich und gerichtlich in Zusammenarbeit mit qualifizierten Rechtsanwälten erfolgen. Die Klägerin sollte als Vergütung ("Erfolgsprovision") für ihre Tätigkeit im Erfolgsfall einen Anteil von 35% auf die tatsächlich in Ansehung der Entschädigungsansprüche durchgesetzten Beträge erhalten, wobei von der Leistung der Beklagten zunächst der Wert etwaiger Zug-um-Zug-Leistungen in Abzug gebracht werden sollte. Sollten die Bemühungen der Klägerin erfolglos bleiben, sollten für die Auftraggeber - auch in den Fällen der Beauftragung eines Rechtsanwalts und der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen - keine Kosten entstehen. Die Klägerin sollte zum Abschluss eines widerruflichen Vergleichs berechtigt sein. Falls ein Auftraggeber den Vergleichsschluss nicht gegen sich gelten lassen wollte, sollte er zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet sein. Die Klägerin schloss zur Absicherung des Prozesskostenrisikos einen Vertrag mit einem Prozessfinanzierer. Dieser verpflichtete sich ihr gegenüber ebenfalls gegen Zahlung eines Erfolgshonorars, für die Kosten aufzukommen, die ihr im Rahmen der gerichtlichen Durchsetzung der Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte entstünden. Im Falle eines Vergleichsschlusses war der Prozessfinanzierer zu konsultieren, ihm stand aber kein Entscheidungsrecht zu. Bei einem erstinstanzlichen Obsiegen der Klägerin musste der Prozessfinanzierer die Kosten einer Berufung und Revision finanzieren, im Falle eines erstinstanzlichen Unterliegens der Klägerin blieb die weitere Finanzierung des Rechtsstreits einer Prüfung der Erfolgsaussichten durch ihn vorbehalten.
Entsprechend der ihr erteilten Aufträge hat die Klägerin im Jahr 2019 wegen sämtlicher ihr von ihren Auftraggebern treuhänderisch abgetretenen Forderungen gemäß § 260 ZPO "Sammelklage" erhoben, in der sie die Forderungen zum Gegenstand von Feststellungsbegehren gemacht hat; die Klage hat auch den Anspruch des Zedenten umfasst. Das Landgericht hat das Verfahren den Anspruch des Zedenten betreffend (Teilanspruch Nr. 1945) gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgetrennt. Auf richterlichen Hinweis hat die Klägerin sodann ihren Antrag umgestellt und die Beklagte auf Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrags in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
[6] Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
[7] Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (OLG Braunschweig, Urteil vom 7. Oktober 2021 -
II.
[8] Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von mindestens CHF ... nebst Zinsen nicht verneint werden. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass der Zedent das streitgegenständliche Fahrzeug im Jahr 2015 in der Schweiz gekauft und im Jahr 2017 mit der Klägerin den Rechtsdienstleistungsvertrag geschlossen und etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der eingebauten Abschalteinrichtungen an die Klägerin abgetreten hat. Das Berufungsgericht hat für diesen Fall zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Es hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin verstoße mit ihrer Tätigkeit im vorliegenden Fall gegen §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG, weswegen die zwischen der Klägerin und dem Zedenten im Dezember 2017 vereinbarte Abtretung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig sei. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die von der Klägerin erbrachte Tätigkeit zur Durchsetzung der gegebenenfalls nach Schweizerischem Recht zu beurteilenden Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal durch die ihr nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG und § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der Fassung vom 12. Mai 2017 (künftig: RDG aF) erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich Inkassodienstleistungen gedeckt. Eine zusätzliche Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG war nicht erforderlich. Schon aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit § 3 RDG nicht gegeben, so dass es auf die Frage nicht ankommt, ob - da § 134 BGB, § 3 RDG unmittelbar auf den dem Schweizer Recht unterliegenden Rechtsdienstleistungsvertrag und die dem Schweizer Recht unterliegende Abtretung keine Anwendung finden - Verbotsvorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes sich als Eingriffsnormen im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) durchsetzen (vgl. dazu Kerstges, AnwBl Online 2021, 347).
[9] 1. Das Rechtsdienstleistungsgesetz findet nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RDG auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung. Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit weist einen hinreichenden territorialen Bezug zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf und der Schutz des Rechtsverkehrs erfordert die Anwendung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 -
[10] 2. ... [11] 3. ... [19] 4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts durfte die Klägerin als nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierte Inkassodienstleisterin gemäß § 3 RDG auch die ihr treuhänderisch abgetretenen Forderungen ihrer Auftraggeber außergerichtlich geltend machen, selbst wenn diese Forderungen - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - gemäß Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) Schweizer Sachrecht unterfielen. §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG stehen dem nicht entgegen.
[20] a) Die Erstreckung der Inkassodienstleistungsbefugnis auf die Geltendmachung von Forderungen, die ausländischem Sachrecht unterliegen, ist in der Literatur allerdings streitig. Einerseits wird mit dem Berufungsgericht vertreten, es bedürfe dafür (zusätzlich) einer Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG (Henssler in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., Einleitung Rn. 47m; Valdini, GWR 2018, 231, 232; Sesing/Wagenpfeil EWiR 2020, 461, 462; FS Singer/Henssler, 2021, S. 277). Andere Stimmen in der Literatur meinen, dass die Inkassoregistrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG auch die Einziehung ausländischer Forderungen umfasst (Rillig in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., § 10 Rn. 46x-47; Deckenbrock, DB 2020, 321, 325; Deckenbrock, EWiR 2021, 703, 704).
[21] b) Die zuletzt genannte Rechtsansicht trifft zu. Eine nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierte Person ist ohne eine weitere Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG berechtigt, auch ausländischem Recht unterfallende Forderungen einzuziehen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass es sich um eine schon titulierte oder jedenfalls unbestrittene Forderung handelt und eine materiell-rechtliche Prüfung der Forderung deswegen unterbleibt, sondern auch für den Fall, dass die Prüfung der Forderungen ausländischen Rechts erfolgt und vom Inkassodienstleister seinen Vertragspartnern gegenüber auch geschuldet ist (vgl. zur allgemeinen Prüfungspflicht des Inkassodienstleisters Goebel, Inkassodienstleistung und Inkassokosten, 3. Aufl., § 1 Rn. 17; vgl. zum Prüfungsumfang sowohl für Rechtsanwalt als auch Inkassodienstleister beim Masseninkasso Goebel, aaO § 1 Rn. 76 S. 94 f.).
[22] aa) Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF) erbringen. Nach der Rechtsprechung des BundesgerichtshoFS (BGH, Urteil vom 27. November 2019 -
[23] Dabei sind auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Jede Einschränkung des Begriffs der Inkassodienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF und damit der Inkassodienstleistungserlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG greift in den Schutzbereich der nach Art. 12 Abs. 1 GG gewährten Berufsausübungsfreiheit ein (vgl. BVerfG, NJW 2002, 1190 f. zum RBerG; BT-Drucks. 16/3655, S. 26 f.). Derartige Eingriffe sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 101, 331, 347; 117, 163, 181 ff.). Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Beschränkungen des Art. 12 Abs. 1 GG stehen ihrerseits unter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Das gewählte Mittel muss zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingrifs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein (vgl. BVerfGE 30, 292, 316 f.; 101, 331, 347 ff.; 117, 163, 181 ff.; BGH, Urteil vom 9. Juni 2008 - AnwSt (R) 5/05, NJW 2009, 534 Rn. 24).
[24] bb) Unter Anwendung dieses Maßstabs und nach den allgemeinen Grundsätzen der Gesetzesauslegung (vgl. BVerfGE 133, 168 Rn. 66 mwN; BVerfG, NJW 2014, 3504 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 -
[25] (1) Dem Wortlaut der § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG lässt sich keine Einschränkung auf die Einziehung von Forderungen entnehmen, die nach deutschem Sachrecht zu beurteilen sind (so auch Deckenbrock/Markworth, ZAP 2022, 103, 110; Deckenbrock, EWiR 2021, 703, 704).
[26] (2) Die Gesetzessystematik begründet ebenfalls keine Einschränkung der § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG. Allerdings sieht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG eine (gesonderte) Registrierung "aufgrund besonderer Sachkunde" vor, sofern Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erbracht werden sollen. Daraus folgt aber nicht, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG auf die Einziehung von Forderungen, die deutschem Sachrecht unterliegen, beschränkt und damit für die Geltendmachung von ausländischen Forderungen eine zusätzliche Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG erforderlich ist.
[27] (a) Nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen der Klägerin und dem Zedenten im Dezember 2017 maßgeblichen Recht wird die Inkassobefugnis nicht deswegen in Frage gestellt, weil der Inkassodienstleister eine einem Rechtsbereich unterfallende Forderung einzieht, für welchen er keinen (ausreichenden) Sachkundenachweis vorlegen musste. Gemäß § 11 Abs. 1 RDG erfordern Inkassodienstleistungen besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 RDG sind Voraussetzungen für die Registrierung theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder den Teilbereichen des § 10 Abs. 1 RDG, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen, wobei die Sachkunde der zuständigen Behörde nachzuweisen ist. Nach diesen Regelungen korrespondiert die dem Inkassodienstleister abverlangte Sachkunde nicht notwendigerweise mit seinem späteren Angebot (vgl. Deckenbrock/Markworth, ZAP 2022, 103, 110; vgl. auch Goebel, Inkassodienstleistung und Inkassokosten, 3. Aufl., § 1 Rn. 45 S. 76). Vielmehr genügt es nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, dass der Inkassodienstleister über die für Inkassodienstleister allgemein erforderliche Sachkunde verfügt. Diese Sachkunde gewährleisten nach der Gesetzessystematik des Rechtsdienstleistungsgesetzes die Registrierungsvoraussetzungen in § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 RDG.
[28] Auch nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats (Urteil vom 27. November 2019 -
[29] Inkassodienstleister ziehen deswegen erlaubt Forderungen aus Bereichen ein, für die sie keine besondere Sachkunde nachweisen müssen. So treiben sie auf der Grundlage einer Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG Forderungen von Unternehmen der Versicherungs- und Energiebranche ein (Goebel, Inkassodienstleistungen und Inkassokosten, 3. Aufl., S. 94). Gleiches gilt für die Einziehung dem öffentlichen Recht unterliegender Forderungen (vgl. Seitz, Inkasso-Handbuch, 4. Aufl., Kapitel 3, Rn. 108 ff.).
[30] (b) Soweit die seit dem 1. Oktober 2021 geltenden Regelungen der § 13 Abs. 2, § 12 Abs. 5, § 2 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungsverordnung; RDV) und § 7 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz nunmehr verlangen, dass zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2 RDG der Antrag auf Registrierung als Inkassodienstleister nach § 13 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 RDG Angaben dazu enthalten muss, auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten erbracht werden sollen, folgt daraus für den hier zur Entscheidung gestellten Fall aus systematischen Gründen nichts anderes. Diese Angaben sind erforderlich, damit die zuständige Behörde prüfen kann, ob eine Ablehnung der Registrierung aufgrund mangelnder Sachkunde in Betracht zu ziehen ist oder ob der Antragsteller durch zusätzliche Nachweise seine Sachkunde in diesem Bereich darzulegen hat. Dabei soll die Prüfung anhand der Bedeutung und Komplexität der Rechtsmaterie unter Berücksichtigung des beabsichtigten Umfangs der Tätigkeit erfolgen (BT-Drucks. 19/27673, S. 42 zu § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RDG-E). Nach § 2 Abs. 1 Satz 4 RDV in der Fassung vom 10. August 2021 kann zwar die zuständige Behörde in Fällen, in denen bei Inkassodienstleistungen Tätigkeiten auf in § 11 Abs. 1 RDG nicht genannten Rechtsgebieten erbracht werden sollen, weitere Nachweise der theoretischen Sachkunde verlangen, und ist diese Regelung gemäß der Übergangsregelung des § 7 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz auch auf die Klägerin als vor dem 1. Oktober 2021 registrierte Person anwendbar. Daraus ergibt sich aber im Umkehrschluss, dass die Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen auch nach neuem Recht gerade nicht auf die Rechtsgebiete beschränkt ist, für die der Inkassodienstleister - gegebenenfalls nach Anforderung durch die zuständige Behörde - Rechtskenntnisse nachgewiesen hat.
[31] (c) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG bleibt ein eigenständiger Anwendungsbereich auch dann, wenn er nicht als zusätzliche Einschränkung der Tätigkeit eines Inkassodienstleisters verstanden wird, der ausländischem Sachrecht unterliegende Forderungen einzieht. Die Vorschrift eröffnet dem ausländischen Rechtskundigen und einem ausländischen Rechtsanwalt (vgl. BeckOK-RDG/Günther, Stand: 01.04.2022, § 10 Rn. 76) die Beratung und Vertretung in solchen Rechtssachen, in denen die Kenntnis der Regelungen einer ausländischen Rechtsordnung und deren Anwendung den Rechtsfall wesensmäßig bestimmen (vgl. BeckOK-RDG/Günther, aaO Rn. 68). Der ausländische Rechtskundige kann den Rechtssuchenden im Gegensatz zum Inkassodienstleister, dem eine Beratung und Vertretung des Rechtssuchenden nur im Zusammenhang mit der Forderungseinziehung erlaubt ist, umfassend - etwa auch bei der Abwehr von Forderungen und der Vertragsgestaltung (bezogen auf das ausländische Recht) - beraten. Anders als der Inkassodienstleister kann er den Rechtssuchenden aber weder im Mahnverfahren noch im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen vertreten (§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO). Auch dies belegt, dass die Erlaubnisnormen unterschiedliche Anwendungsbereiche haben und sich nicht gegenseitig begrenzen.
[32] (3) Dem Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), kann keine Einschränkung auf das Inkasso nur von deutschem Sachrecht unterliegenden Forderungen entnommen werden. Das Abhängigmachen der rechtlichen Zulässigkeit der Tätigkeit der Klägerin von einer zusätzlichen Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG ist zur Erreichung der vorgenannten Schutzzwecke des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht erforderlich, so dass das Verlangen nach einer solchen Registrierung ungerechtfertigt in Art. 12 Abs. 1 GG eingriffe.
[33] (a) Für den Schutz der Rechtssuchenden, die vor Rechtsnachteilen und dem Verlust von Rechtspositionen durch mangelhafte Rechtsdienstleistungen bewahrt werden sollen, spielt es keine Rolle, ob das Geschäftsmodell des Inkassodienstleisters auf die Durchsetzung von inländischen oder ausländischen Forderungen abzielt. Soweit der Inkassodienstleister außergerichtlich die Interessen der Rechtssuchenden wahrnimmt, insbesondere indem er Zahlungen anmahnt oder einen außergerichtlichen Vergleich anstrebt, wird er in einem Bereich tätig, in dem die Rechtssuchenden von vornherein selbst ohne die Mitwirkung eines Rechtsanwalts tätig werden könnten. Vor den Landgerichten muss sich der Inkassodienstleister nach § 78 ZPO durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Entsprechendes gilt auch nach § 79 Abs. 1 Satz 2 ZPO für ein Auftreten vor dem Amtsgericht. Ausnahmen sieht § 79 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO für das Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und für das Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen vor. Damit entstehen aus der Tätigkeit des Inkassodienstleisters keine Gefahren für den Rechtssuchenden. Das gilt unabhängig davon, ob dessen Forderungen deutschem oder einem ausländischen Sachrecht unterfallen.
[34] Dass der Inkassodienstleister über die Sachkunde verfügt, die für die von ihm zu erbringenden Rechtsdienstleistungen erforderlich ist, gewährleisten nach der Gesetzessystematik des Rechtsdienstleistungsgesetzes die Registrierungsvoraussetzungen in § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 RDG. Setzt der Inkassodienstleister diese von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde dann bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, ist nicht ersichtlich, dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden verbunden ist (BVerfG, NJW 2002, 1190 f.; BGH, Urteil vom 27. November 2019 -
[35] Entsprechendes trifft zu, soweit die Tätigkeit des Inkassodienstleisters auf die Durchsetzung von ausländischen Forderungen ausgerichtet ist und deswegen Kenntnisse in dem ausländischen Recht erforderlich sind. Auch bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts, der in Deutschland die beiden Staatsexamen abgelegt hat, ist nicht ohne Weiteres zu erwarten, dass er Kenntnisse in einem ausländischen Recht hat. Zwar ist ein Rechtsanwalt, worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist, aus dem Beratungsvertrag verpflichtet, sich die erforderlichen Kenntnisse ausländischen Rechts - wie auch immer - zu verschaffen, sofern nicht ein beschränktes Mandat vorliegt (BGH, Urteil vom 22. Februar 1972 -
[36] (b) Der Schutz des Rechtsverkehrs, der immer dann betroffen ist, wenn die Tätigkeit des Rechtsdienstleisters Dritte berührt, etwa den Anspruchsgegner des Rechtsuchenden, sonstige Beteiligte wie Drittschuldner oder Behörden, aber auch Gerichte, auf deren Tätigkeit außergerichtliche Rechtsdienstleistungen ausstrahlen (BT-Drucks. 16/3655, S. 45; BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 -
[37] Der Schutz der Gerichte vor unsachgemäßer Prozessführung, insbesondere durch offensichtlich unzulässige oder unbegründete Klagen, wird durch die zwingende Beteiligung eines Rechtsanwalts, und zwar auch bei niedrigen Streitwerten (§§ 78, 79 Abs. 1 Satz 2 ZPO), sichergestellt (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 -
[38] Die Anspruchsgegner der Rechtsuchenden sind zwar vor einer unberechtigten Inanspruchnahme zu schützen. Das Rechtsdienstleistungsgesetz bezweckt indessen nicht den Schutz der Schuldner vor den Folgen zutreffend erteilten Rechtsrats und wirkungsvoller Rechtsbesorgung (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192; BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 -
[39] (c) Der Schutz der Rechtsordnung erfordert eine Einschränkung des Inkassobegriffs auf das Einziehen inländischer Forderungen ebenfalls nicht. Dieser Schutzzweck zielt darauf ab, dass das Recht als höchstrangiges Gemeinschaftsgut nicht in die Hände unqualifizierter Personen gelangen soll, da es als "gelebtes Recht" maßgeblich durch die Personen beeinflusst und fortentwickelt wird, die Recht beruflich anwenden. Eine Freigabe der beruflichen Anforderungen hätte negative Auswirkungen auf die Rechtskultur und könnte die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege insgesamt gefährden (BT-Drucks. 16/3655, S. 45; BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 -
[40] (4) Schließlich ist auch nach der historischen Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 RDG die Befugnis des Inkassodienstleisters nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht auf die Einziehung von deutschem Sachrecht unterfallenden Forderungen beschränkt.
[41] (a) Den Vorschriften der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5 RDG, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 RDV in der maßgeblichen Fassung und den hierauf bezogenen Materialien (BT-Drucks. 16/3655, S. 63 ff.; BR-Drucks. 316/08, S. 10 f., 13 f.) ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber oder der Verordnungsgeber davon ausgegangen wären, ein registrierter Inkassodienstleister dürfe nur in den in § 11 Abs. 1 RDG genannten Rechtsgebieten tätig werden.
[42] (b) Die Genese des Rechtsdienstleistungsgesetzes aus dem Rechtsberatungsgesetz bestätigt ebenfalls die Auslegung, dass eine Registrierung der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG für ihr Tätigwerden ausreicht.
[43] (aa) Die bis zum 26. August 1980 geltende Vorgängervorschrift in Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) in der Fassung vom 1. Januar 1964 machte die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen von einer Erlaubnis abhängig. Diese Erlaubnis ermächtigte zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten außer in Steuer- und Monopolsachen sowie sonstigen von Behörden der Bundesfinanzverwaltung verwalteten Angelegenheiten und außer auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Die Erlaubnis konnte sowohl als "Vollerlaubnis" als auch als "Teilerlaubnis" erteilt werden, wobei jede Art der Beschränkung auf eine bestimmte, hinreichend von anderen abgrenzbare Teiltätigkeit zulässig war (Altenhoff/Busch/ Kampmann, RBerG, 4. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 42). Die Vollerlaubnis umfasste die Befugnis zur Besorgung jeder Art fremder Angelegenheiten mit den bereits genannten Einschränkungen. In Bezug auf die Teilerlaubnis wurde bereits an die Inkassounternehmen und Inkassobüros gedacht, denen nur die außergerichtliche Einziehung von Forderungen gestattet wurde (Altenhoff/Busch/Kampmann, aaO Rn. 44).
[44] Erst in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG in der Fassung vom 18. August 1980 wurde mit Wirkung zum 27. August 1980 die Regelung eingefügt, dass die Erlaubnis jeweils für einen Sachbereich erteilt werde, und zwar nach Nr. 4 für Inkassounternehmer für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen (Inkassobüros) und nach Nr. 5 für Rechtskundige in einem ausländischen Recht für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses Rechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaften. Der Gesetzgeber wollte mit der damaligen Gesetzesänderung erreichen, dass die Erlaubnisse zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht mehr unbeschränkt, sondern nur noch für die in Art. 1 § 1 Satz 2 RBerG genannten Sachbereiche erteilt werden dürften, auf denen ein praktisches Bedürfnis für die Erteilung einer Erlaubnis bestehe und auf denen sich Berufe herausgebildet hätten, deren Angehörige für die genannten Sachbereiche besonders qualifiziert seien. Das sollten neben den Rentenberatern, Frachtprüfern und Vereidigten Versteigerern die Inkassounternehmen und die Rechtskundigen in einem ausländischen Recht und dem Recht der Europäischen Gemeinschaften sein. Der Gesetzgeber erkannte damals an, die Inkassobüros hätten im Bereich der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen im Wirtschaftsleben eine erhebliche Bedeutung erlangt. Vor allem auf dem Gebiet der Beitreibung ausgeklagter Forderungen hätten sie sich für die Wirtschaft als unentbehrlich erwiesen. Daneben nahm der Gesetzgeber darauf bedacht, dass sich bei der großen Zahl von ausländischen Arbeitnehmern in der Bundesrepublik und der enger werdenden wirtschaftlichen Verflechtung immer häufiger ein Bedürfnis nach rechtlicher Beratung auf dem Gebiet eines ausländischen Rechts ergebe. Über die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach dem Vertrag über die Europäischen Gemeinschaften hinaus werde es daher auch künftig erforderlich sein, Personen, die in einem ausländischen Recht ausgebildet seien, die Möglichkeit zum Tätigwerden auf dem Gebiet dieses ausländischen Rechts zu eröffnen (BT-Drucks. 8/4277, S. 22 rechte Spalte zu Art. 2 Abs. 6 Nr. 1).
[45] Dass den Inkassounternehmen bis zur Gesetzesänderung zum 27. August 1980 die Einziehung ausländischer Forderungen verboten sein sollte, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Art. 1 § 1 RBerG noch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen. Dies gilt umso mehr, als nach der damaligen herrschenden Ansicht der Inkassounternehmer nur berechtigt war, die Forderung beziehungsweise die Forderungsbestände darauf zu überprüfen, ob und inwieweit sie unbestritten, unverjährt und realisierbar waren, und den Kunden entsprechend zu beraten. Nicht erlaubt war es dem Inkassounternehmer hingegen, rechtsbesorgende oder rechtsberatende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Klärung der Frage zu entfalten, ob und in welcher Höhe dem Kunden überhaupt eine Forderung zustand. So sollte von der Inkassoerlaubnis eine Tätigkeit nicht gedeckt sein, durch die der Inkassounternehmer eine nach Grund und Höhe bestrittene Forderung mit juristischen Argumenten durchzusetzen versuchte oder Vergleichsverhandlungen führte (Rennen/Caliebe, RBerG, 2. Aufl., 1992, Art. 1 § 1 Rn. 79 mit Hinweisen auf obergerichtliche Rspr.). Aus diesem Grund spielte die Kenntnis ausländischen Rechts für die Tätigkeit des Inkassounternehmers auch nur eine sehr untergeordnete Rolle.
[46] (bb) Der Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes intendierte bei dessen Erlass eine grundlegende, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen, mit der er an die zuvor bereits in diese Richtung weisende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anknüpfen, diese umsetzen, fortführen und hierbei zugleich den Deregulierungsbestrebungen der Europäischen Kommission im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs Rechnung tragen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 1, 26 ff., 42). Bei der Auslegung des Inkassobegriffs im Sinne der § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG ist daher auch mit Blick auf die Gesetzgebungsgeschichte eine großzügige Betrachtung geboten (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 -
[47] (cc) Schließlich sprechen auch die jüngsten Initiativen des Gesetzgebers für die Zulässigkeit des Geschäftsmodells der Klägerin. Mit dem zum 1. Oktober 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021 (BGBl I S. 3415) hat der Gesetzgeber als Reaktion auf das Urteil des VIII. Zivilsenats vom 27. November 2019 (
III. ...