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Verfahrensgang

LG München, Urt. vom 12.02.2016 – 25 O 24645/14
OLG München, Urt. vom 13.11.2018 – 18 U 1281/16
BGH, Urt. vom 14.01.2020 – VI ZR 497/18, IPRspr 2020-354

Rechtsgebiete

Außervertragliche Schuldverhältnisse → Unerlaubte Handlungen, Gefährdungshaftung
Zuständigkeit → Besonderer Deliktsgerichtsstand

Leitsatz

Die Wendung "unerlaubte Handlung oder ... Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder ... Ansprüche aus einer solchen Handlung" bezieht sich auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 EuGVVO anknüpft. Dazu gehört die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Veröffentlichungen unabhängig davon, ob sie von einer natürlichen oder einer juristischen Person geltend gemacht wird.

Art. 7 Nr. 2 EuGVVO setzt nach seinem Wortlaut nicht voraus, dass der Schaden gegenwärtig vorliegt. Daher fällt eine Klage, mit der verhindert werden soll, dass sich ein als rechtswidrig angesehenes Verhalten wiederholt, unter diese Bestimmung. Auch eine Feststellungsklage wird von ihr erfasst.

Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ("Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht") ist dahingehend auszulegen, dass eine juristische Person, deren Persönlichkeitsrechte durch eine Veröffentlichung über sie im Internet verletzt worden sein sollen, Klage auf Richtigstellung der Angaben und auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet. Dies gilt auch für Unterlassungsklagen.

Bei einer juristischen Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, muss der Mittelpunkt der Interessen den Ort widerspiegeln, an dem ihr geschäftliches Ansehen am gefestigsten ist. Er ist daher anhand des Ortes zu bestimmen, an dem sie den wesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

BGB § 823; BGB § 824; BGB § 1004
EGBGB Art. 40
EuGVVO 1215/2012 Art. 7
Rom II-VO 864/2007 Art. 1; Rom II-VO 864/2007 Art. 4
TMG § 3; TMG § 7
ZPO § 545

Sachverhalt

[Siehe auch die im Wesentlichen inhaltsgleiche Parallelentscheidung des BGH gleichen Datums – VI ZR 495/18 (IPRspr 2020-355).]

Die Klägerin nimmt wegen einer Bewertungsdarstellung auf einem Internetportal dessen Betreiber auf Unterlassung, Feststellung und Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte, eine Gesellschaft mit Sitz in Irland, betreibt im Internet unter www. ... .de ein Bewertungsportal. Darin können angemeldete Nutzer Unternehmen in Beiträgen durch die Vergabe von einem bis zu fünf Sternen und einen Text bewerten. Das Internetportal zeigt alle Nutzerbeiträge an und stuft sie entweder als "empfohlen" oder als "(momentan) nicht empfohlen" ein. Diese Einstufung erfolgt ohne manuelle Kontrolle durch eine Software automatisiert und tagesaktuell. Bei Aufruf eines Unternehmens werden mit dessen Bezeichnung und Darstellung bis zu fünf Sterne angezeigt, die dem Durchschnitt der Vergabe in den "empfohlenen" Nutzerbeiträgen entsprechen (Bewertungsdurchschnitt). Unmittelbar neben der Angabe des Bewertungsdurchschnitts steht "[Anzahl] Beiträge". Unter der Darstellung des Unternehmens ist eine entsprechende Anzahl von Bewertungen - überschrieben mit "Empfohlene Beiträge für [Unternehmen]" - jeweils mit den vergebenen Sternen und dem Text wiedergegeben. Am Ende dieser Wiedergabe steht "[Anzahl] andere Beiträge, die momentan nicht empfohlen werden". Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt ein Fitness-Studio in Wasserburg. Zu diesem Fitness-Studio zeigte das Bewertungsportal am 8.1.2014 aufgrund eines empfohlenen Beitrags vom selben Tag zwei Sterne und 65 ältere Beiträge mit überwiegend positiven Bewertungen als momentan nicht empfohlen an. Nach Auffassung der Klägerin hat die Beklagte den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass der Bewertungsdurchschnitt aller Beiträge angezeigt worden sei.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik auf der Internetseite www. ... .de für das Fitness-Studio eine Gesamtbewertung oder eine Gesamtzahl der Bewertungen auszuweisen, in die Beiträge (Bewertungen), die von Nutzern der vorgenannten Internetseite abgegeben worden waren und welche die Beklagte als "momentan nicht empfohlen" wertet, nicht einbezogen werden, wie geschehen am 8.1.2014. Außerdem hat das OLG die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz entstandenen sowie noch entstehenden Schadens festgestellt und die Beklagte zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Aus den Entscheidungsgründen:

A.

[7] Nach Auffassung des Berufungsgerichts (CR 2019, 394 (IPRspr 2018-236); ZUM-RD 2019, 87 (IPRspr 2018-236)) sind die deutschen Gerichte international zuständig, da es sich nach dem Klagevorbringen um ein schädigendes Ereignis im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO handle. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Unterlassung der Gesamtbewertung zu, welche sie in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletze und einen rechtswidrigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstelle. Die Beklagte hafte gemäß § 7 Abs. 1 TMG als unmittelbare Störerin. Die Gesamtbewertung stelle ein Werturteil der Beklagten über die Qualität des Fitness-Studios der Klägerin dar. Der maßgebliche Leser verstehe die plakativ am Anfang der Seite ausgewiesene Gesamtbewertung zunächst dahin, dass es sich dabei um das Ergebnis einer Auswertung aller für das Fitness-Studio abgegebenen Bewertungen handle. Das Schutzinteresse der Klägerin überwiege, da die Gesamtbewertung auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruhe. Eine ausreichende Informationsgrundlage setze angesichts der subjektiv geprägten Bewertungen Dritter einen möglichst vollständigen Überblick über alle abgegebenen Bewertungen voraus. Die von der Beklagten mit Hilfe ihrer Empfehlungssoftware ausgewiesene Gesamtbewertung stehe zum Wesen eines Bewertungsportals im Widerspruch. Einen nachvollziehbaren Grund, das klägerische Studio schlechter zu bewerten, als es dem rechnerischen Durchschnitt der abgegebenen Bewertungen entspreche, habe die Beklagte nicht dargelegt. Gegenüber dem nach deutschem Recht bestehenden Unterlassungsanspruch könne sich die Beklagte nicht auf ihre Privilegierung nach § 3 Abs. 2 TMG berufen, da die Gesamtbewertung auch nach irischem Recht zu untersagen wäre.

B.

[8] Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

[9] I. Die deutschen Gerichte sind international zuständig.

[10] 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17 (IPRspr 2018-229), VersR 2019, 243 Rn. 20; BGH, Urteile vom 29. Mai 2019 - I ZR 194/18 (IPRspr 2019-76), VersR 2019, 1388 Rn. 9; vom 28. November 2002 - III ZR 102/02 (IPRspr. 2002 Nr. 157), BGHZ 153, 82, 84 ff.; jeweils mwN).

[11] 2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass sich die Zuständigkeit für die Klage, die sich gegen die in Irland ansässige Beklagte richtet, aus Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 351 S. 1, ber. 2016 Nr. L 264 S. 43; zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO [EU] 2015/281 vom 26. November 2014, ABl. 2015 Nr. L 54 S. 1 - EuGVVO) ergibt.

[12] a) Nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Diese Bestimmung ist autonom auszulegen (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Oktober 2017 - C-194/16, Tz. 25; vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, Tz. 38; jeweils mwN).

[13] Die Wendung "unerlaubte Handlung oder ... Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder ... Ansprüche aus einer solchen Handlung" bezieht sich auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 EuGVVO anknüpft (vgl. EuGH, Urteil vom 21. April 2016 - C-572/14, Tz. 32 mwN). Dazu gehört die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Veröffentlichungen unabhängig davon, ob sie von einer natürlichen oder einer juristischen Person geltend gemacht wird (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Oktober 2017 - C-194/16, Tz. 38 ff.; vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, Tz. 42 ff.; vom 7. März 1995 - C-68/93, Tz. 17 ff.). Art. 7 Nr. 2 EuGVVO setzt nach seinem Wortlaut nicht voraus, dass der Schaden gegenwärtig vorliegt. Daher fällt eine Klage, mit der verhindert werden soll, dass sich ein als rechtswidrig angesehenes Verhalten wiederholt, unter diese Bestimmung (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, Tz. 35). Auch eine Feststellungsklage wird von ihr erfasst (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - C-133/11, Tz. 36 ff.).

[14] Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ("Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht") ist dahingehend auszulegen, dass eine juristische Person, deren Persönlichkeitsrechte durch eine Veröffentlichung über sie im Internet verletzt worden sein sollen, Klage auf Richtigstellung der Angaben und auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - C-194/16, Tz. 22 ff.). Dies gilt auch für Unterlassungsklagen (vgl. Senat, Urteile vom 25. Oktober 2016 - VI ZR 678/15 (IPRspr 2016-237b), BGHZ 212, 318 Rn. 19; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08 (IPRspr 2012-230), NJW 2012, 2197 Rn. 17; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12 (IPRspr 2013-233), NJW 2014, 2504 Rn. 21; Stadler, JZ 2018, 94, 95; Papadopoulos, jurisPR-IWR 6/2017 Anm. 2; Sack, WRP 2018, 897, 901 f.). Bei einer juristischen Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, muss der Mittelpunkt der Interessen den Ort widerspiegeln, an dem ihr geschäftliches Ansehen am gefestigsten ist. Er ist daher anhand des Ortes zu bestimmen, an dem sie den wesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - C-194/16, Tz. 41).

[15] b) Danach sind die deutschen Gerichte für den Unterlassungs-, Feststellungs- und Zahlungsantrag der Klage zuständig. Der Mittelpunkt der Interessen der Klägerin befindet sich in Deutschland, da diese dort ihr Fitness-Studio betreibt.

[16] II. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

[17] 1. Dies ist nach deutschem Recht zu beurteilen.

[18] a) Die richtige Anwendung des deutschen Internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Urteile vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17 (IPRspr 2018-229), VersR 2019, 243 Rn. 24; vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16 (IPRspr 2018-274), BGHZ 217, 350 Rn. 20; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10 (IPRspr 2011-34b), BGHZ 191, 219 Rn. 13; vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07 (IPRspr 2008-44), BGHZ 177, 237 Rn. 8; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95 (IPRspr. 1997 Nr. 125), BGHZ 136, 380, 386; jeweils mwN).

[19] b) Es kann offenbleiben, ob sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB oder aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. Nr. L 199 S. 40, ber. 2012 Nr. L 310 S. 52 - Rom II-Verordnung) ergibt. Alle in Betracht kommenden Kollisionsnormen führen zu diesem Ergebnis.

[20] aa) Die Rom II-Verordnung kommt nach deren Art. 1 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich zur Anwendung, da die Beklagte ihren Sitz in Irland hat und die Sache deshalb eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist.

[21] bb) Vom Anwendungsbereich der Rom II-Verordnung wären die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ausgenommen, wenn außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. g Rom II-Verordnung auch die Beeinträchtigung des Ansehens juristischer Personen umfassten (vgl. dazu Oster, Kommunikationsdeliktsrecht (2019), S. 410 f.; Fornasier, in BeckOGK [1.3.2018], Art. 40 EGBGB Rn. 15 f.; Habbe/Wimalasena, BB 2015, 520, 522; Dutta, IPrax 2014, 33, 37). Dann folgte die Anwendbarkeit deutschen Rechts aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB.

[22] (1) Der Persönlichkeitsschutz und die sich daraus herleitenden Ansprüche unterfallen Art. 40 EGBGB (vgl. Senat, Urteile vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17 (IPRspr 2018-229), VersR 2019, 243 Rn. 27; vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16 (IPRspr 2018-274), BGHZ 217, 350 Rn. 22; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10 (IPRspr 2011-34b)I, BGHZ 191, 219 Rn. 15). Dies gilt auch für die Beeinträchtigung des Ansehens juristischer Personen (vgl. Senat, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12 (IPRspr 2013-223b), BGHZ 197, 213 Rn. 10; Spickhoff, in: BeckOK BGB, 51. Ed. [1.8.2019], EGBGB Art. 40 Rn. 36).

[23] (2) Der nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland. Hier ist der soziale Geltungsanspruch der Klägerin, die ihren Sitz in Deutschland hat und dort ein Fitness-Studio betreibt, betroffen und hier kollidiert ihr Interesse an der Unterlassung der ihr Ansehen berührenden Anzeige des Bewertungsdurchschnitts mit dem Interesse der Beklagten an der Gestaltung ihres Internetauftritts sowie an der Ausübung ihres Geschäftsmodells (vgl. dazu Senat, Urteile vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17 (IPRspr 2018-229), VersR 2019, 243 Rn. 28 mwN; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12 (IPRspr 2013-223b), BGHZ 197, 213 Rn. 10). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin ihr Bestimmungsrecht gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in der Klageschrift ausgeübt.

[24] cc) Falls die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. g Rom II-Verordnung von deren Anwendungsbereich ausgenommen sein sollten, wäre nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-Verordnung deutsches Recht als das am Erfolgsort geltende Recht anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13 (IPRspr 2015-155), GRUR 2015, 1129 Rn. 15). Insbesondere ergäbe sich allein aus dem Umstand, dass die Beklagte ihren Sitz in Irland hat, keine offensichtlich engere Verbindung mit diesem Staat (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Rom II-VO).

[25] dd) Die genannten Vorschriften werden nicht durch § 3 Abs. 2 Satz 1 TMG verdrängt, da diese Bestimmung keine Kollisionsnorm, sondern ein sachrechtliches Beschränkungsverbot enthält (vgl. Senat, Urteile vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17 (IPRspr 2018-229), VersR 2019, 243 Rn. 27; vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16 (IPRspr 2018-274), BGHZ 217, 350 Rn. 23; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08 (IPRspr 2012-230), NJW 2012, 2197 Rn. 23 ff. nach Vorlage an den EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, Tz. 53 ff.; siehe weiter Martiny, in: MüKo-BGB, 7. Aufl., TMG § 3 Rn. 23 ff.).

[26] 2. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ergeben sich nicht aus § 824 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog), da die Beklagte durch die Bewertungsdarstellung am 10. Februar 2014 nicht der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptete oder verbreitete.

[27] a) ... [33] 3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Bewertungsdarstellung der Beklagten das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt und rechtswidrig in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreift (§ 823 Abs. 1 BGB), trifft nicht zu.

a) ...

Fundstellen

LS und Gründe

ZUM-RD, 2020, 186

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https://iprspr.mpipriv.de/2020-354

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