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Verfahrensgang

OLG Köln, Beschl. vom 15.03.2019 – 19 Sch 12/18, IPRspr 2019-352

Rechtsgebiete

Schiedsgerichtsbarkeit

Leitsatz

Gemäß Art. VI UNÜ kommt eine Aussetzung nur dann in Betracht, wenn der Antragsgegner darlegt, dass seine Interessen wegen der im Aufhebungsverfahren mit Aussicht auf Erfolg geltend gemachten Aufhebungsgründe gegenüber denen des Antragstellers überwiegen. Insofern erfordert eine Aussetzung eine Ermessensentscheidung, bei der die Interessen der Beteiligten und insbesondere die Erfolgsaussichten der Verfahren auf Aufhebung beziehungsweise Vollstreckbarerklärung zu berücksichtigen sind.

Die sogenannte Präklusionsrechtsprechung, wonach der Einwand der Unzuständigkeit des ausländischen [hier: indischen] Schiedsgerichts im inländischen Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht mehr erhoben werden kann, wenn der Schiedsbeklagte versäumt hat, gegen den Schiedsspruch im Ausland [hier: Indien] ein befristetes Rechtsmittel einzulegen, gilt nicht für den Einwand einer fehlenden Schiedsvereinbarung. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

26/1996 ArbitrationA (Indien) s. 7; 26/1996 ArbitrationA (Indien) s. 34
BGB § 133; BGB § 145; BGB § 157
EGBGB Art. 11
UNÜ Art. II; UNÜ Art. IV; UNÜ Art. V; UNÜ Art. VI
ZPO § 148; ZPO § 767; ZPO § 1032; ZPO § 1061; ZPO § 1062; ZPO § 1064

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs. Zwischen der in Deutschland ansässigen Schiedsbeklagten und der in Indien ansässigen Schiedsklägerin bestanden Geschäftsbeziehungen, aufgrund derer die Schiedsklägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin in Indien Kleidungsstücke herstellte, welche die Schiedsbeklagte in Europa vertrieb. Spätestens ab 2015 enthielten die Rechnungen der Schiedsklägerin eine Schiedsklausel. Aus Warenlieferungen der Schiedsklägerin ist eine Forderung gegen die Schiedsbeklagte offen, gegenüber der sich die Schiedsbeklagte auf Gegenansprüche beruft. Mit Schreiben vom 4.9.2017 beantragte die Schiedsklägerin beim Arbitration Council of Tirupur die Durchführung eines Schiedsverfahrens. Dieser Antrag wurde der Schiedsbeklagten mit Begleitschreiben des Schiedsgerichts vom 7.9.2017 übersandt. Die Anspruchsbegründung wurde der Schiedsbeklagten mit Begleitschreiben des Schiedsgerichts vom 11.11.2017 unter Hinweis auf den am 26.12.2017 anberaumten Verhandlungstermin zugestellt, an dem die Schiedsbeklagte nicht teilnahm. Mit Schreiben des Schiedsgerichts vom 26.12.2017 wurde die Schiedsbeklagte über einen weiteren Termin am 23.1.2018 informiert. Auch daran nahm die Schiedsbeklagte nicht teil, sondern ließ sich mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 15.1.2018 ein. Weitere Verhandlungstermine vor dem Schiedsgericht fanden am 6.2.2018 und am 12.2.2018 statt. Am 12.2.2018 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch, durch den die Schiedsbeklagte zur Zahlung an die Schiedsklägerin verurteilt wurde.

Mit Schriftsatz vom 26.9.2018 hat die Schiedsklägerin im vorliegenden Verfahren die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Die Schiedsbeklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen sowie festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. Am 2.1.2019 hat die Schiedsbeklagte beim Obersten Bezirksgericht in Tirupur/Indien einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs eingereicht und begehrt die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens in Indien. Dort wurde am 14.2.2019 verhandelt und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.4.2019 eingeräumt.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. Der zulässige Antrag der Schiedsklägerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des Arbitration Council of Tirupur vom 12.2.2018 i.d.F. vom 7.3.2018 ist zulässig, aber als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass eine Aussetzung des Verfahrens veranlasst ist.

[2]A. Die Voraussetzungen für eine von der Schiedsbeklagten angeregte Aussetzung des vorliegenden Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung im Hinblick auf das von ihr zwischenzeitlich eingeleitete Aufhebungsverfahren in Indien liegen nicht vor.

[3]Ob § 148 ZPO und/oder Art. VI UNÜ einschlägig ist (vgl. etwa OLG Celle, Beschl. vom 14.10.2016 – 13 Sch 1/15 (Kart) (IPRspr 2016-314), juris Rz. 198 ff., wonach Art. VI UNÜ eine Sondervorschrift im Verhältnis zu nationalen Aussetzungstatbeständen darstellt), kann dahinstehen, weil eine Aussetzung nach beiden Regelungen ausscheidet. Gemäß Art. VI UNÜ kommt eine Aussetzung nur dann in Betracht, wenn der Antragsgegner darlegt, dass seine Interessen wegen Erfolgsaussichten der im Aufhebungsverfahren geltend gemachten Aufhebungsgründe gegenüber denen des Antragstellers überwiegen (OLG Celle aaO m.w.N.). Aus der von der Schiedsbeklagten zitierten Fundstelle (Musielak-Voit, ZPO, 15. Aufl. [2018], § 1061 ZPO Rz. 12 m.w.N.) ergibt sich nichts Abweichendes, weil auch danach das ausländische Aufhebungsverfahren nicht stets gegenüber dem inländischen Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs i.S.d. § 148 ZPO vorgreiflich ist, sondern in einem solchen Fall das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung lediglich ausgesetzt werden kann (vgl. auch Senat, Beschl. vom 26.9.2013 – 19 Sch 15/11, abrufbar bei juris, wonach ein Aufhebungsverfahren im Ausland der Verbindlichkeit des Schiedsspruchs für das inländische Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nicht entgegen steht). Insofern erfordert eine Aussetzung nach beiden Regelungen eine Ermessensentscheidung, bei der die Interessen der Beteiligten und insbes. die Erfolgsaussichten der Verfahren auf Aufhebung bzw. Vollstreckbarerklärung zu berücksichtigen sind.

[4]Danach besteht vorliegend ungeachtet der nicht abschließend zu beurteilenden Erfolgsaussichten des Aufhebungsantrags der Schiedsbeklagten in Indien u.a. im Hinblick auf die Einhaltung der 3-Monatsfrist in s. 34(3) des Indian Arbitration and Conciliation Act (1996) [Act No. 26 of 1996 vom 16.8.1996] wegen der aus den nachfolgenden Gründen zu verneinenden Erfolgsaussichten des Antrags auf Vollstreckbarerklärung kein schutzwürdiges Bedürfnis der Schiedsbeklagten für die begehrte Aussetzung.

[5]B. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des Arbitration Council of Tirupur vom 12.2.2018 i.d.F. vom 7.3.2018 ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

[6]1. Der auf § 1061 I ZPO gestützte Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig.

[7]a. Das OLG Köln ist gemäß § 1062 II ZPO sachlich und örtlich zuständig, da die Schiedsbeklagte ihren Sitz in dessen Bezirk hat.

[8]b. Die Schiedsklägerin hat gemäß §§ 1064 I 1, III; 1061 I 1 ZPO, Art. IV Abs. 1 lit. a UNÜ ihrem Antrag auf Vollstreckbarerklärung den in englischer Sprache verfassten Schiedsspruch vom 12.2.2018 als beglaubigte Abschrift beigefügt und die korrigierte Fassung vom 7.3.2018 als Anlage zum Schriftsatz vom 1.2.2019 im Original vorgelegt. Eine zur Überprüfung gemäß Art. IV Abs. 2 UNÜ grundsätzlich erforderliche Übersetzung des Schiedsspruchs bedarf es nach dem Günstigkeitsprinzip nicht zwingend (vgl. BGH, Beschl. vom 25.9.2003 – III ZB 68/02 (IPRspr. 2003 Nr. 203), NJW-RR 2004, 1504 f.) und ist vorliegend nicht veranlasst, nachdem dies von der Schiedsbeklagten auch nicht beanstandet wurde, kein Streit über den Inhalt der Entscheidungen des Schiedsgerichts besteht und dieser auch in den relevanten Punkten vom Senat nachvollzogen werden kann. Die formalen Voraussetzungen sind damit gegeben.

[9]2. Der danach zulässige Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist allerdings unbegründet.

[10]Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich gemäß § 1061 I 1 ZPO nach dem New Yorker Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ), dem sowohl Deutschland als auch Indien beigetreten sind.

[11]a. Danach ist die beantragte Vollstreckbarerklärung jedenfalls deshalb abzulehnen, weil es an einer wirksamen Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien fehlt.

[12]Vorrangige Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche ist das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung (Art. V Abs. 1 a i.V.m. Art. II UNÜ). Gemäß Art. II Abs. 1 UNÜ erkennt jeder Vertragsstaat eine schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entstanden sind oder künftig noch entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Weg geregelt werden kann.

[13]An einer solchen Vereinbarung, für welche die Schiedsklägerin darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. Senat, Beschl. vom 30.10.2014 – 19 Sch 23/15, abrufbar bei juris m.w.N.), fehlt es im vorliegenden Fall. Beachtliche Gründe, von dieser generellen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast abzuweichen, von der auch das OLG München in der von der Schiedsbeklagten in Bezug genommenen Entscheidung (Beschl. vom 19.1.2009 – 34 Sch 4/08 (IPRspr 2009-270), abrufbar bei juris) ausgeht, bringt die Schiedsklägerin nicht vor. Im Ergebnis kommt es hierauf aber auch nicht entscheidend an, weil nach dem Vorbringen beider Parteien nicht von einer wirksamen Schiedsvereinbarung auszugehen ist, ohne dass es einer Beweisaufnahme bedarf.

[14]Der Passus auf den Rechnungen der Schiedsklägerin

[15]‚Any dispute arising of this transaction/contract will be referred to institutional Arbitration Council of Tirupur as per the rules and regulations of Arbitration Council of Tirupur and the award passed will be binding us.’

[16]ist zwar inhaltlich als Schiedsklausel zu verstehen.

[17]Über deren Geltung zwischen den Parteien wurde indes auch nach der Darstellung der Schiedsklägerin kein Einvernehmen entsprechend §§ 145 ff. BGB erzielt. Die Schiedsklägerin behauptet selbst nicht, dass sie sich ausdrücklich mit der Schiedsbeklagten auf eine Schiedsklausel geeinigt hat, sondern sie hat vielmehr während der laufenden Geschäftsbeziehung ohne Absprache mit der Schiedsbeklagten begonnen, auf ihren Rechnungen den oben zitierten Hinweis aufzunehmen, wobei dies nach Angaben der Schiedsklägerin ab 2015 und nach Darstellung der Schiedsbeklagten sogar schon ab 2013 geschehen sein soll. Im Hinblick darauf, dass Art. II Abs. 1 UNÜ – nur – eine schriftliche Vereinbarung als anzuerkennen erwähnt, steht der Vollstreckbarerklärung schon entgegen, dass es an einer (mindestens) zweiseitigen schriftlichen Verlautbarung fehlt, derer es – jedenfalls nach deutschem Rechtsverständnis – bedarf, um überhaupt von einer (schriftlichen) Vereinbarung im Unterschied zu einer einseitigen Erklärung sprechen zu können (siehe noch im Folgenden). Vorliegend gibt es allerdings keine schriftliche Reaktion der Schiedsbeklagten.

[18]Aber auch als ‚einseitige’ Verlautbarung reichen die Vermerke auf den Rechnungen der Schiedsklägerin nicht aus, um eine Schiedsvereinbarung annehmen zu können. Zumindest für die jeweils fakturierte Warenlieferung kam der Hinweis zu spät, um noch Eingang in die zuvor begründete Vertragsbeziehung finden zu können, selbst wenn die Schiedsklägerin unter Bezugnahme auf die Anlage ... behauptet, dass die Schiedsbeklagte die Ware jeweils erst nach Erhalt der Ladepapiere inklusive Rechnung erhalten habe. Denn dies ändert nichts daran, dass der Kaufvertragsschluss, in dessen Zusammenhang naheliegend eine Schiedsvereinbarung getroffen wird, bereits (spätestens) mit der Annahme der bestellten Ware erfolgte. Für diese, aber auch für anschließende Geschäfte reichte der Hinweis nicht aus, um die Schiedsklausel zum Vertragsgegenstand zu machen. Der Schiedsbeklagten ist insofern beizupflichten, als zum einen die von der Schiedsklägerin vorformulierte Klausel, deren Unklarheiten sich im Zweifel zu ihren Lasten auswirken, sich nur auf das einzelne Geschäft bezieht und es zum anderen an einer (positiven) Reaktion der Schiedsbeklagten auf das ‚Angebot’ der Schiedsklägerin, eventuelle Meinungsverschiedenheiten (künftig) der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen, fehlt. Ohne eine solche ausdrückliche oder zumindest konkludente Zustimmung der Schiedsbeklagten ist keine Schiedsvereinbarung i.S.d. Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ i.V.m. Art. II UNÜ zustande gekommen. Denn weder kommt bloßem Schweigen ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zu noch reicht ein fehlender Widerspruch aus, um als Zustimmung gewertet zu können. Insofern kann entgegen dem von der Schiedsklägerin verfochtenen Standpunkt der Abschluss einer Schiedsvereinbarung nicht darin gesehen werden, dass die Schiedsbeklagte dem ‚Vorschlag’ der Schiedsklägerin nicht widersprochen hat, zumal auch die Umstände, aus denen die Schiedsklägerin eine Kenntnis vertretungsberechtigter Personen der Schiedsbeklagten von dem Rechnungsaufdruck herleitet, nicht hinreichend tragfähig sind, sondern es sich im Wesentlichen um bloße Vermutungen handelt. Dass und ggf. in welcher (sonstigen) Weise die Schiedsbeklagte ihr Einverständnis mit der Schiedsvereinbarung ausdrücklich oder konkludent gegenüber der Schiedsklägerin artikuliert hätte, ist auch nach deren Vortrag nicht ersichtlich. Insbesondere gibt es selbst nach dem Vortrag der Schiedsklägerin keine Anhaltspunkte dafür, dass die (angebliche) Schiedsvereinbarung etwa bei dem Gespräch der Parteien am 6.9.2016 thematisiert worden wäre und/oder die Zustimmung der Schiedsbeklagten gefunden hätte. Schließlich kann ein Einverständnis der Schiedsbeklagten mit der von der Schiedsklägerin vorgeschlagenen Schiedsvereinbarung auch nicht darauf gestützt werden, dass die Schiedsbeklagte – wie die Schiedsklägerin meint – das Fehlen einer Schiedsvereinbarung im Schiedsverfahren nicht beanstandet habe, zumal dies aus noch näher darzulegenden Gründen nicht zutrifft.

[19]Von einer wirksamen Schiedsvereinbarung kann ferner auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des internationalen Schiedsverfahrensrechts nicht ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung u.a. des BGH (etwa Urt. vom 8.5.2014 – III ZR 371/12 (IPRspr 2014-269), MDR 2014, 980 ff., juris Rz. 31 m.w.N.) ist im Hinblick auf den sog. Meistbegünstigungsgrundsatz von einer durch ‚schriftliche Vereinbarung’ getroffenen Schiedsabrede zwar auch auszugehen, wenn die Vereinbarung die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder das Recht des Staats erfüllt, in dem es vorgenommen wird (vgl. Art. 11 I EGBGB), so dass es ausreichen würde, wenn nach indischem Recht eine solche Vereinbarung vorläge. Dass nach indischem Recht, insbes. s. 7(4)(b) des Indian Arbitration and Conciliation Act (1996), eine Schiedsvereinbarung auch ohne (ausdrückliche oder zumindest konkludente) Zustimmung beider Vertragsparteien zustande kommen könnte, ist allerdings auch den von der Schiedsklägerin zitierten Entscheidungen indischer Obergerichte nicht zu entnehmen, die – soweit nachvollziehbar – jeweils die Frage eines inländischen Schiedsverfahrens in Indien nach dem Indian Arbitration and Conciliation Act (1996), also nicht die Voraussetzungen einer Schiedsvereinbarung im Sinne des UNÜ betreffen. Nach Darstellung der Schiedsklägerin und den von ihr zitierten Passagen der indischen Entscheidungen im Schriftsatz vom 11.1.2019 haben die indischen Gerichte die Voraussetzungen einer Schiedsvereinbarung (‚arbitration agreement’) i.S. von s. 7(4)(b) des Indian Arbitration and Conciliation Act (1996)

[20]‚An arbitration agreement is in writing if it is contained in an exchange of letters, telex, telegrams or other means of telecommunication (including communication through electronic means) which provide a record of agreement.’

[21]bei dem Aufdruck einer Schiedsvereinbarung auf einer Rechnung (nur dann) bejaht, falls die Parteien jahrelange Geschäftsbeziehungen unterhalten haben, in denen die Lieferungen stets von Rechnungen begleitet waren, die eine Schiedsvereinbarung enthielten, und der Käufer diese Rechnungen über Jahre hinweg beglichen hat, so dass er sich (später) nicht darauf berufen könne, dass keine wirksame Schiedsvereinbarung gegeben sei. Abgesehen davon, dass die von den Parteien zitierten Entscheidungen indischer Gerichte jeweils Einzelfälle betreffen, die sich nach Auffassung des Senats von dem hier zu beurteilenden Fall in entscheidungserheblicher Weise unterscheiden, kann vorliegend aus den dargelegten Gründen dem Verhalten der Schiedsbeklagten selbst nach Darstellung der Schiedsklägerin nicht der auch nach der von ihr zitierten Rechtsprechung erforderliche Erklärungswert entnommen werden.

[22]Entgegen dem von der Schiedsklägerin verfochtenen Standpunkt ist eine Schiedsvereinbarung schließlich auch nicht gemäß s. 7(4)(c) des Indian Arbitration and Conciliation Act (1996) (spätestens) durch den Austausch von Klage und Klageerwiderung zustande gekommen, weil aus noch unter c. im Einzelnen darzulegenden Gründen von einem hinreichenden Bestreiten des Vorliegens einer Schiedsvereinbarung im Schriftsatz des Streitverkündeten vom 15.1.2018 auszugehen ist.

[23]b. Abgesehen von Vorstehendem wäre die Schiedsklägerin jedenfalls nach Treu und Glauben gehindert, sich auf eine etwaige Schiedsvereinbarung zu berufen, da sie der Schiedsbeklagten mehr oder weniger ‚untergeschoben’ wurde, weil diese nicht damit zu rechnen zu brauchte, dass während der laufenden Geschäftsbeziehung ohne ausdrückliche Vereinbarungen oder zumindest expliziten Hinweis die vertraglichen Konditionen durch Rechnungsvermerke zu ihrem Nachteil geändert wurden, indem nunmehr ein Schiedsgericht im Heimatland der Schiedsklägerin über etwaige Rechtsstreitigkeiten mit der in Deutschland ansässigen Schiedsbeklagten entscheiden sollte.

[24]c. Mit ihrem Einwand einer fehlenden Schiedsvereinbarung ist die Schiedsbeklagte im vorliegenden Verfahren nicht etwa im Hinblick darauf ausgeschlossen, dass sie ihn nicht bereits im Schiedsverfahren geltend gemacht und/oder – möglicherweise – nicht rechtzeitig innerhalb der 3-Monatsfrist in s. 34(3) des Indian Arbitration and Conciliation Act (1996) die Aufhebung des Schiedsspruchs in Indien beantragt hat.

[25]Zwar muss eine Partei das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung grundsätzlich bereits in dem ausländischen Schiedsverfahren rügen, andernfalls kann sie damit in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem deutschen Gericht präkludiert sein (vgl. Senat, Beschl. vom 30.10.2014 – 19 Sch 23/15, abrufbar bei juris m.w.N.). Dem Schreiben des Streitverkündeten vom 15.1.2018 ist aber mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Schiedsbeklagte dem Schiedsverfahren widersprochen hat. Darin heißt es u.a.:

[26]‚D GmbH does not agree to participate in the Arbitration Case ...’

[27]Mangels Einschränkung des damit zum Ausdruck gebrachten mangelnden Einverständnisses mit der Teilnahme am Schiedsverfahrens oder Zugeständnisses des Vorliegens einer (wirksamen) Schiedsvereinbarung ist das Schreiben entsprechend §§ 133, 157 BGB dahin zu verstehen, dass der Durchführung des Schiedsverfahrens unter allen in Betracht kommenden Aspekten entgegen getreten wurde, wozu auch das Fehlen einer Schiedsvereinbarung gehört. Eine abweichende Interpretation ergibt sich auch nicht daraus, dass zugleich die (hilfsweise) Geltendmachung von Gegenforderungen angekündigt wurde, weil dies auch aus Sicht der Schiedsklägerin und/oder des Schiedsgerichts nicht anders als ein (weiterer) Einwand gegen das Zahlungsbegehren verstanden werden konnte.

[28]Die sog. Präklusionsrechtsprechung, wonach der Einwand der Unzuständigkeit des ausländischen Schiedsgerichts im inländischen Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht mehr erhoben werden kann, wenn der Schiedsbeklagte versäumt hat, gegen den Schiedsspruch im Ausland ein befristetes Rechtsmittel einzulegen, gilt nach der Rechtsprechung u.a. des BGH (Beschl. vom 16.12.2010 – III ZB 100/09 (IPRspr 2010-310), BGHZ 188, 1 ff.) jedenfalls nicht für den Einwand einer fehlenden Schiedsvereinbarung (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschl. vom 4.1.2012 – 9 Sch 2/09 (IPRspr 2012-290), SchiedsVZ 2012, 101 ff. m.w.N.).

[29]Insofern verstößt die Schiedsbeklagte mit der Erhebung der Einwendung der mangelnden Schiedsvereinbarung auch nicht – wie die Schiedsklägerin meint – gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Denn allein der Umstand, dass eine Partei sich gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs im Inland wendet, ohne diesen zuvor im Ausland mit einem möglichen Rechtsmittel angefochten zu haben, genügt für die Annahme eines widersprüchlichen Verhaltens nicht (vgl. Senat, Beschl. vom 30.10.2014 – 19 Sch 23/15, abrufbar bei juris m.w.N.).

[30]d. Da nach dem Vorstehenden zwischen den Parteien keine (wirksame) Schiedsvereinbarung existiert, liegt schon deshalb ein nicht heilbarer Verfahrensmangel vor, der dazu führt, dass die Anerkennung des Schiedsspruchs vom 12.2.2018 i.d.F. vom 7.3.2018 zu versagen ist.

[31]Auf die weiteren von der Schiedsbeklagten in Bezug auf das indische Schiedsverfahren gerügten Verfahrensfehler kommt es insofern nicht entscheidend an. Die von ihr beanstandeten formellen Fehler des Schiedsspruchs vom 12.2.2018 wurden im Übrigen durch die Berichtigung vom 7.3.2018 im Wesentlichen behoben. Unbestritten ist allerdings, dass die Schiedsbeklagte zu den Terminen am 6.2.2018 und am 12.2.2018 nicht geladen wurde, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein dürfte, zumal in diesen Terminen eine Beweisaufnahme durchgeführt wurde und wesentliche Erörterungen stattfanden sowie kein nachvollziehbarer (unbedenklicher) Grund ersichtlich ist, weshalb die Schiedsbeklagte (gerade) über diese Termine nicht informiert wurde. Ob dies – wie die Schiedsklägerin meint – nach indischem Schiedsverfahrensrecht zulässig war, bedarf nach dem oben Gesagten ebenso wenig einer abschließenden Entscheidung wie die Frage, ob das Schiedsgericht verfahrensfehlerfrei davon absehen durfte, die Schiedsbeklagte über den Berichtigungsantrag der Schiedsklägerin vom 27.2.2018 zu informieren, und/oder ob diese Verfahrensweisen (potentiell) entscheidungserheblich waren, worüber die Parteien streiten.

[32]Auch die Hilfsaufrechnung der Schiedsbeklagten kann nach dem oben Gesagten dahinstehen. Abgesehen von mangelnder Substantiierung der Gegenforderung dürfte dieser Einwand zwar nicht – wie die Schiedsklägerin meint – an § 1032 I ZPO, sondern entsprechend § 767 II ZPO daran scheitern, dass er nicht bereits im Schiedsverfahren in der gebotenen Weise geltend gemacht wurde, obwohl dies im Schreiben des Streitverkündeten vom 15.1.2018 sogar angekündigt worden war. Denn neben gesetzlichen Aufhebungsgründen sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren zwar auch sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch zulässig. Allerdings müssen in entsprechender Anwendung des § 767 II ZPO die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, grundsätzlich nach dem Schiedsverfahren entstanden sein (vgl. Senat, Beschl. vom 30.10.2014 – 19 Sch 23/15, abrufbar bei juris m.w.N.). Dies trifft ausweislich des o.g. Schreibens vom 15.1.2018 auf die geltend gemachten Gegenforderungen der Schiedsbeklagten nicht zu.

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