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Verfahrensgang

OLG Hamm, Urt. vom 19.05.2015 – 7 U 26/15, IPRspr 2015-205

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Besonderer Vertragsgerichtsstand

Leitsatz

Im kaufmännischen Verkehr genügt die Übergabe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen von Vorverhandlungen für deren wirksame Einbeziehung nach §§ 305 ff. BGB und UN-Kaufrecht.

Der ausländische Vertragspartner hat die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn der Hinweis auf deren Geltung in der Verhandlungssprache erfolgt. Den Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst braucht der Verwender nur dann in der Verhandlungssprache oder in einer Weltsprache vorzulegen, wenn der Vertragspartner dies ausdrücklich von ihm verlangt.

Im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wirkt sich ein nach Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVO wirksam vereinbarter Erfüllungsort auf den Gerichtsstand unabhängig davon aus, ob die Formvorschriften des Art. 23 I 3 EuGVO beachtet wurden.

Rechtsnormen

BGB § 305c; BGB §§ 305 ff.; BGB § 307; BGB §§ 307 ff.; BGB §§ 308 f.
CISG Art. 1; CISG Art. 6
EUGVVO 44/2001 Art. 5; EUGVVO 44/2001 Art. 23
Rom I-VO 593/2008 Art. 3; Rom I-VO 593/2008 Art. 4; Rom I-VO 593/2008 Art. 10

Sachverhalt

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Kaufvertrag über Möbel. Die Kl. stellt Polstermöbel her. Nach einer Vorbesprechung im September 2011 zwischen dem Bekl. und dem Handelsvertreter der Kl. besuchte der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Kl. den Bekl. in den Niederlanden. Dabei führte er einen Ausstellungswagen mit sich, in dem die Möbel der Kl. präsentiert wurden. Kurz darauf fanden Vertragsverhandlungen in den Geschäftsräumen des Bekl. zwischen dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Kl., dem Bekl. und dem Handelsvertreter der Kl. statt. Der Bekl. wollte eine Musterkollektion (T) zu dem Zweck erwerben, sie seinen Kunden vorzuführen. Eine Bestellung erfolgte an diesem Tag noch nicht. Die weiteren Gesprächsinhalte sind zw. den Parteien streitig, insbes. die Frage, ob dem Bekl. anlässlich der Besprechung die Preisliste der Kl., in der ihre AGB in deutscher und englischer Sprache abgedruckt sind, übergeben wurde. Nr. 9 der „Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ der Kl. lautet auszugsweise wie folgt: "Erfüllungsort für alle Ansprüche gegen den Käufer ist ... Für Rechtsstreitigkeiten gegen den Käufer wird die Zuständigkeit des AG Halle in Westfalen vereinbart und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitgegenstands. Wir behalten uns jedoch vor, im Falle der sachlichen Zuständigkeit eines LG anstelle des AG Halle/Westfalen das LG Bielefeld anzurufen. [...] Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart unter Ausschluss des einheitlichen Kaufgesetzes und des UN-Kaufrechts."

Das LG hat die Klage nach zeugenschaftlicher Vernehmung des Handelsvertreters w P als unzulässig abgewiesen, da die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht gegeben sei. Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl. ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. Die zulässige Berufung der Kl. ist überwiegend begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

[2]1. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die sich nach der am 1.3.2002 in Kraft getretenen EuGVO richtet, ist entgegen der Auffassung des LG gegeben. Aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien ist der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVO erfüllt.

[3]a) Durch die wirksame Einbeziehung der ‚Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen’ der Kl. in das Vertragsverhältnis haben die Parteien von der in Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVO eröffneten Möglichkeit einer Erfüllungsortvereinbarung Gebrauch gemacht, indem sie den Ort der Niederlassung der Kl. als einheitlich kompetenzrechtlich relevanten Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVO festgelegt haben, der auch für den hier streitgegenständlichen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gilt (Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rz. 3a).

[4]aa) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Erfüllungsortvereinbarung sind nach dem auf den Vertrag nach den Grundsätzen des IPR anwendbaren deutschen Recht zu beurteilen. Das Vertragsstatut richtet sich nach den Bestimmungen der Rom-I-VO, die seit dem 17.12.2009 auf alle Schuldverhältnisse anwendbar ist, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen wurden (Palandt-Thorn, 74. Aufl., Rom I, Vorb. Rz. 1). Die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf den Kaufvertrag zwischen den Parteien ergibt sich vorliegend aus einer nach Art. 3 I 1 Rom-I-VO wirksamen Rechtswahl, die die Parteien durch Einbeziehung von Nr. 9 der AGB der Kl. getroffen haben.

[5](1) Für die Beurteilung des Zustandekommens und der Wirksamkeit der in den AGB enthaltenen Rechtswahlvereinbarung ist nach Art. 3 V, 10 I Rom-I-VO das Recht heranzuziehen, das nach der Klausel angewandt werden soll (Palandt-Thorn aaO Rom I, Art. 3 Rz. 9, Art. 10 Rz. 2, 3; BGH, Urt. vom 26.10.1993 – XI ZR 42/93 (IPRspr. 1993 Nr. 37), NJW 1994, 262 und Urt. vom 25.1.2005 – XI ZR 78/04 (IPRspr 2005-12), NJW-RR 2005, 1071, 1072), mithin deutsches Recht, wobei die Parteien dabei nach Art. 6 CISG auch den Ausschluss des UN-Kaufrechts durch AGB vereinbaren konnten (Saenger in Ferrari-Kieninger-Mankowski-Otte-Saenger-Schulze-Staudinger, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl. [2012], Art. 6 CISG Rz. 3; H. Schmidt in Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Anh. § 305 BGB Rz. 9).

[6](2) Unter Anwendung der §§ 305 ff. BGB wurden die AGB der Kl. wirksam in den Kaufvertrag zwischen den Parteien einbezogen.

[7](a) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr reicht es für die Einbeziehung von AGB regelmäßig aus, dass der Verwender im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss auf sie hinweist und der Vertragspartner der Geltung nicht widerspricht (BGH, Urt. vom 24.10.2002 – I ZR 104/00, NJW-RR 2003, 754, 755). Nach den landgerichtlichen Feststellungen, die sich durch die Beweisaufnahme zweiter Instanz bestätigt haben, haben die Parteien bereits im November 2011 die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung vereinbart. Der Zeuge w P hat im Rahmen seiner landgerichtlichen Vernehmung ausgesagt, dass mündlich Einigkeit darüber bestanden habe, dass der Bekl. in Zukunft als Kunde der Kl. gelten solle. Ferner hat der Zeuge sowohl vor dem LG, als auch bei seiner erneuten Vernehmung vor dem Senat bestätigt, dass dem Bekl. bereits zu diesem Zeitpunkt die Preisliste der Kl. mit den darin in deutscher und englischer Sprache abgedruckten AGB übergeben worden sei. Der Bekl. hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung eingeräumt, Unterlagen von der Kl. erhalten zu haben. Auf Vorhalt der Preisliste hat er erklärt, dass es sich dabei um die Dokumentation handeln könne, die er von dem Zeugen w P übergeben erhalten habe. Die Übergabe der AGB im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit der Vereinbarung, der Bekl. solle in Zukunft als Kunde der Kl. gelten, begründet eine im Voraus getroffene Einbeziehungsvereinbarung (sog. Rahmenvereinbarung, § 305 III BGB). Ferner genügt im kaufmännischen Verkehr auch der Hinweis auf die AGB in der Auftragsbestätigung vom 9.3.2012, da Bestätigungsschreiben wegen ihrer den Vertragsinhalt bestimmenden Wirkung ein ausreichender Einbeziehungstatbestand sind. Verweisen sie wie hier auf AGB, werden diese mangels Widerspruchs sogar dann Vertragsinhalt, wenn sie nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen waren (Palandt-Grüneberg aaO § 305 Rz. 52; BGH, Urt. vom 12.2.1992 – VIII ZR 84/91, juris).

[8](b) Der Bekl. hatte auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme, da ihm die AGB nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits im November 2011 mit der Aufforderung übergeben wurden, sie durchzulesen. Die Tatsache, dass die ‚Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen’ in deutscher und englischer Sprache abgefasst sind, während die Verhandlungen nach der Aussage des Zeugen w P in weiten Teilen in niederländischer Sprache geführt wurden, steht der Einbeziehung der Bedingungen und der darin enthaltenen Rechtswahlklausel nicht entgegen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein ausdrücklicher und für die ausländische Partei verständlicher Hinweis auf die AGB des Verwenders. Werden die Verhandlungen in ausländischer Sprache geführt, muss auf die Bedingungen in der Verhandlungssprache hingewiesen werden (OLG Hamm, Urt. vom 6.12.2005 – 19 U 120/05 (IPRspr 2005-127), juris Rz. 41), was vorliegend erfolgt ist. Den Text der AGB selbst braucht der Verwender hingegen allenfalls dann in der Verhandlungssprache oder in einer Weltsprache vorzulegen, wenn der Vertragspartner dies ausdrücklich von ihm verlangt hat (H. Schmidt in Ulmer-Brandner-Hensen aaO Rz. 16; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. vom 19.06.2003, 2 U 68/02, juris, Rz. 66). Solange ein solches Verlangen nicht geäußert wird, hängt die Geltung der AGB nicht von der Sprache, in der sie abgefasst sind, ab. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Geschäftsbedingungen – um in den Vertrag einbezogen zu werden – dem Vertragspartner nicht mitübersandt werden müssen, sondern es genügt, wenn dem Vertragspartner in zumutbarer Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme eingeräumt wird. Für AGB, die der Vertragspartner des Verwenders überhaupt nicht zur Kenntnis nimmt (und auch nicht zur Kenntnis nehmen muss), kann es nicht darauf ankommen, ob der Vertragspartner, wenn er sie doch anforderte, in sprachlicher Hinsicht verstehen würde. Vorliegend hat der Bekl., der nach den glaubhaften Angaben des Zeugen w P die deutsche Sprache versteht, zu keinem Zeitpunkt den ihm überreichten AGB oder der in deutscher Sprache abgefassten Auftragsbestätigung, die ebenfalls einen Hinweis auf die Geltung der Bedingungen der Kl. enthält, widersprochen oder die Kl. aufgefordert, ihre Bedingungen in niederländischer Sprache vorzulegen.

[9](c) Die Einbeziehung der AGB der Kl. scheitert auch nicht aufgrund ergänzender Sonderanknüpfung gemäß Art. 10 II Rom-I-VO. Nach dieser Vorschrift kann sich eine Partei darauf berufen, entgegen dem von Art. 10 I Rom-I-VO an sich berufenen Recht an den Vertrag nicht gebunden zu sein, wenn das am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts geltende Recht das Vorliegen einer wirksamen Vertragserklärung verneint. Zwar kommt die Einbeziehung der AGB der Kl. nicht aufgrund einer ausdrücklichen Zustimmung des Bekl., sondern aufgrund des Verweises der Kl. auf deren Geltung und des fehlenden Widerspruchs des Bekl. zustande. Der Bekl. kann sich jedoch nicht erfolgreich darauf berufen, dass er mit einer solchen Rechtsfolge nicht zu rechnen brauchte. Wenn die AGB der Kl. mit dem Ausschluss des UN-Kaufrechts nicht Vertragsbestandteil geworden wären, wäre im Rahmen des Warenkaufs gemäß Art. 4 I lit. a Rom-I-VO das materielle Einheitskaufrecht des CISG in erster Linie maßgebend, da Deutschland und die Niederlande Vertragsstaaten sind, Art. 1 lit. a CISG. Auch gemessen an dessen Voraussetzungen wurden die AGB der Kl. wirksam einbezogen, denn dies setzt einen durch einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Hinweis auf die Bedingungen erkennbaren Willen des AGB-Verwenders voraus, dieser wolle seine Bedingungen in den Vertrag einbeziehen (H. Schmidt in Ulmer-Brandner-Hensen aaO Rz. 12). Vorliegend hat die Kl. sowohl im Rahmen der Vertragsverhandlungen als auch in der Auftragsbestätigung auf ihre Bedingungen hingewiesen. Ferner ist nach der Rspr. des BGH im Einheitskaufrecht vom AGB-Verwender zu fordern, dass dieser dem Erklärungsgegner den Text übersendet oder anderweitig zugänglich macht (BGH, Urt. vom 31.10.2001 – VIII ZR 60/01 (IPRspr. 2001 Nr. 26b), NJW 2002, 370, 371). Auch dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen der Vertragsverhandlungen der Parteien geschehen.

[10](3) Die Rechtswahlklausel ist auch unter den Gesichtspunkten de[r] §§ 307 ff. BGB nicht zu beanstanden, denn dies ergibt sich bereits aus der in Art. 3 I Rom-I-VO vorgesehenen Rechtswahlfreiheit (MünchKomm-Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rz. 236).

[11]bb) Gemessen an dem somit maßgeblichen deutschen Recht, wurde auch die Erfüllungsortvereinbarung in Nr. 9 der AGB der Kl. wirksam getroffen. Eine Klausel, in der der Erfüllungsort geregelt wird, ist nicht überraschend im Sinne von § 305c I BGB. Auch diese Klausel hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand (OLG Hamm, Urt. vom 28.6.1994 – 19 U 179/93 (IPRspr. 1994 Nr. 140), NJW-RR 1995, 188, 189). Weder besteht ein Klauselverbot nach §§ 308, 309 BGB, noch liegt jedenfalls im kaufmännischen Verkehr eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB vor (H. Schmidt in Ulmer-Brandner-Hensen aaO Teil 3 Bes. Klauseln, [4] Rz. 4).

[12]cc) Der im Anwendungsbereich des Art. 5 Nr. 1 EuGVO zu fordernde Zusammenhang zwischen dem Erfüllungsort und der Vertragswirklichkeit (Nagel-Gottwald, IZPR, 7. Aufl., § 3 Rz. 75; BGH, Urt. vom 22.4.2009 – VIII ZR 156/07 (IPRspr 2009-174), NJW 2009, 2606) ist zu bejahen, da der vereinbarte Erfüllungsort am Niederlassungsort der Kl. liegt.

[13]b) Der demnach wirksam vereinbarte Erfüllungsort wirkt sich auf den Gerichtsstand unabhängig davon aus, ob die Formvorschriften des Art. 23 I 3 EuGVO beachtet wurden (EuGH, Urt. vom 17.1.1980 – Siegfried Zelger ./. Sebastiano Salinitri, Rs C-56/79, juris, Slg. 1980 89; BGH, Urt. vom 9.3.1994 – VIII ZR 185/92 (IPRspr. 1994 Nr. 137), NJW 1994, 2699, 2700; OLG Celle, Beschl. vom 24.7.2009 – 13 W 48/09 (IPRspr 2009-181), NJW-RR 2010, 136, 138; Rauscher-Leible, EuZPR/EuIPR, 2011, Art. 5 Brüssel I-VO Rz. 57c; Nagel-Gottwald aaO), so dass es auf die zwischen den Parteien diskutierte und vom LG verneinte Frage, ob die Parteien eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 EuGVO getroffen haben, nicht mehr ankommt.

[14]2. Die Klage ist mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Zinsen, wegen der sie der Abweisung unterliegt, begründet.

[15]a) Die Kl. hat gegen den Bekl. einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 8 786,83 € für die gemäß Auftragsbestätigung vom 9.3.2012 bestellten und Ende April gelieferten Möbel aus § 433 II BGB. Wie bereits dargelegt, unterliegt der Kaufvertrag zwischen den Parteien der Anwendung deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Fundstellen

nur Leitsatz

EWiR, 2015, 623, mit Anm. Mankowski
GWR, 2015, 321

LS und Gründe

NJOZ, 2015, 1369
ZVertriebsR, 2015, 235
IHR, 2016, 30
RdTW, 2016, 219

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2015-205

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