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Verfahrensgang

BGH, Urt. vom 22.04.2009 – VIII ZR 156/07, IPRspr 2009-174

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Besonderer Vertragsgerichtsstand

Leitsatz

Wenn zwischen den Parteien eines Kaufvertrags der Incoterm „Free On Board" vereinbart ist, ist der Verschiffungshafen der Lieferort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVO. Liegt dieser Ort außerhalb des geographischen Geltungsbereichs der Verordnung, so findet nicht Art. 5 Nr. 1 lit. b, sondern Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVO Anwendung.

Im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVO können die Parteien den Erfüllungsort vereinbaren, sofern dieser Ort einen Zusammenhang mit der Vertragswirklichkeit aufweist.

Rechtsnormen

EGBGB Art. 28; EGBGB Art. 33
EUGVVO 44/2001 Art. 2; EUGVVO 44/2001 Art. 5
EuGVÜ Art. 5
ZPO § 563

Sachverhalt

Die Kl., ein deutsches Unternehmen mit Sitz in M., macht gegen die Bekl., ein englisches Unternehmen mit Sitz in London, aus abgetretenem Recht Kaufpreisforderungen der türkischen Unternehmen I. und G. (im Folgenden: Verkäufer) geltend. Mit Schreiben jeweils vom 3.11.2003 teilten die Verkäufer der Bekl. mit, dass aufgrund eines mit der Kl. abgeschlossenen Factoring-Vertrags alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung an die Kl. und die A. Bank Corporation PLC abgetreten seien und zukünftige Zahlungen auf das Konto der A. Bank Corporation PLC bei der N.-Bank AG Essen zu leisten seien. Die Bekl. bestätigte dies unter dem 5.11.2003 – in deutscher Übersetzung – wie folgt: „Wir bestätigen den Erhalt und die Vereinbarung dieser Abtretungsanzeige. Zukünftige Zahlungen werden ausschließlich an die vorstehende Bankverbindung erfolgen.“ Von März bis Juni 2004 lieferten die Verkäufer der Bekl. Textilien und stellten ihr einen Gesamtbetrag von 452 719,70 GBP in Rechnung. Die Bekl. zahlte durch Überweisung auf das bezeichnete Konto, nahm aber – neben weiteren Kürzungen – jeweils einen Abzug von 25% von jeder Rechnung vor.

Mit ihrer Klage macht die Kl. die restliche Kaufpreisforderung geltend. Das LG hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Kl. zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihren Zahlungsanspruch weiter.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. [Die Beurteilung des Berufungsgerichts] hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass gemäß Art. 2 I EuGVO grundsätzlich jeder vor dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen ist, soweit nicht eine der davon abweichenden Vorschriften der Verordnung eingreift. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann Letzteres aber auf der Grundlage des revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrags der Kl. nicht verneint werden.

[2]Nach Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, auch in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Orts, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Für den Verkauf beweglicher Sachen wird diese Bestimmung in Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVO dahin ergänzt, dass im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – der Erfüllungsort der Verpflichtung für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat ist, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen. In Art. 5 Nr. 1 lit. c EuGVO ist geregelt, dass in Fällen, in denen lit. b nicht anwendbar ist, lit. a gilt.

[3]1. Voraussetzung für das Vorliegen eines Vertragsgerichtsstands ist zunächst, dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden.

[4]a) Nach st. Rspr. des EuGH ist der Begriff ‚Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag’ autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten (EuGH, Urt. vom 5.2.2004 – Rs C-265/02, IPRax 2004, 334 [Frahuil SA ./. Assitalia Spa] Rz. 22 m.w.N.). Vertragliche Ansprüche liegen (jedenfalls) dann vor, wenn eine Partei gegenüber einer anderen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist (EuGH, Urt. vom 27.10.1998 – Rs C-51/97, Slg. 1998, I-6511 [Réunion européenne SA u.a. ./. Spliethoff's Bevrachtingskantoor BV u.a.] Rz. 15, 17 m.w.N; vom 17.9.2002 – Rs C-334/00, Slg. 2002, I-7357 [Fonderie Officine Meccaniche Tacconi SpA ./. Heinrich Wagner Sinto Maschinenfabrik GmbH] Rz. 23; vgl. auch Stadler in Festschrift Musielak, 2004, 569 ff.). Es reicht aus, wenn der Kläger vertragliche Ansprüche schlüssig behauptet (EuGH, Urt. vom 4.3.1982 – Rs 38/81, Slg. 1982, 825 [Effer SpA ./. Kantner]).

[5]b) Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Zwar ist die Kl. nicht Partei der zwischen der Bekl. und den Verkäufern abgeschlossenen Kaufverträge, sodass sich im vorliegenden Verfahren nicht die Vertragsparteien selbst gegenüberstehen. Die Tatsache, dass die Kl. eine vertragliche Forderung aus abgetretenem Recht geltend macht, schließt es jedoch ein, dass sie sich auf den zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien bestehenden Gerichtsstand berufen kann (OGH, Beschl. vom 11.5.2005 – 9 Ob 104/04s, IPRax 2006, 489, 490; Martiny in Festschrift Geimer, 2002, 641, 661; Mankowski, EWiR 2004, 379 f.; Hau, IPRax 2006, 507 f.; Czernich-Tiefenthaler, Kurzkommentar Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, 2. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rz. 18; Magnus-Mankowski, Brussels I regulation, 2007, Art. 5 Rz. 67; Schlosser, JZ 2004, 408, 409).

[6]Zwar kann ein Zessionar nicht im Klägergerichtsstand klagen, wenn die Sonderzuständigkeit – wie etwa der Gerichtsstand des Unterhaltsberechtigten oder des Verbrauchers – einem besonderen Schutz des ursprünglichen Gläubigers dienen soll (EuGH, Urt. vom 15.1.2004 – Rs C-433/01, JZ 2004, 407 [Freistaat Bayern ./. Blijdenstein] Rz. 25 ff. m.w.N.). So liegt es hier aber nicht. Der Grund für den besonderen Gerichtsstand für vertragliche Streitigkeiten liegt in der besonders engen Verbindung zwischen dem Vertrag und dem Gericht des Erfüllungsorts (EuGH, Urt. vom 3.5.2007 – Rs C-386/05, NJW 2007, 1799 [Color Drack GmbH ./. Lexx International Vertriebs GmbH] Rz. 22 f.). Diese besondere Verbindung besteht unabhängig davon, ob vertragliche Ansprüche auf Dritte übergegangen sind. Jedenfalls der zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien bestehende Gerichtsstand steht daher auch dem Zessionar offen (OGH aaO).

[7]2. Der ursprüngliche Vertragsgerichtsstand liegt für die Kaufpreiszahlungspflicht in Deutschland, wenn – wie die Kl. behauptet – zwischen den Kaufvertragsparteien die Erfüllung der streitgegenständlichen Forderungen in Deutschland vereinbart worden ist. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag der Kl. kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Erfüllungsort in Deutschland und mithin die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht verneint werden (Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVO). Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts findet – den Vortrag der Kl., die Lieferung der Kaufsache sei in der Türkei erfolgt, revisionsrechtlich unterstellt – vorliegend nicht Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVO, sondern Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVO Anwendung.

[8]a) Zwar geht das Berufungsgericht zunächst zutreffend davon aus, dass der Erfüllungsort nach dem vorrangig zu prüfenden Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVO autonom zu bestimmen ist. Im Rahmen der Verordnung wird der Lieferort als autonomes Anknüpfungskriterium festgelegt, das auf sämtliche Klagen aus ein- und demselben Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur für diejenige aus der Lieferverpflichtung an sich anwendbar ist (EuGH, Urt. vom 3.5.2007 aaO Rz. 24 ff.; Senatsbeschluss vom 9.7.2008 – VIII ZR 184/07 (IPRspr 2008-112b), ZGS 2008, 390 Tz. 18 m.w.N.). Bei bereits erfolgter Lieferung kommt es auf den Ort an, an dem tatsächlich geliefert worden ist (Geimer-Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rz. 142 f.; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 5 Rz. 47; Ferrari, IPRax 2007, 61, 66 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt der Lieferort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVO aber nicht in Großbritannien, sondern in der Türkei und damit außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs der Verordnung, wenn der – im Folgenden revisionsrechtlich zu unterstellende – Vortrag der Kl. zutrifft, dass die Lieferung gemäß einer zwischen den Parteien vereinbarten FOB-Klausel in der Türkei erfolgte.

[9]aa) Ist zwischen den Kaufvertragsparteien der Incoterm FOB vereinbart, hat der Verkäufer die von ihm für den Export freizumachende Ware an Bord des vom Käufer zu benennenden Schiffs (vgl. Senatsurt. vom 18.6.1975 – VIII ZR 34/74, WM 1975, 917, unter II.) zu liefern. Mit Überschreiten der Schiffsreling gehen Gefahren und Kosten auf den Käufer über. Der Käufer hat die Ware am Lieferort zu übernehmen und trägt die Verantwortung für den Haupttransport, die Durchfuhr durch Drittstaaten und die Einfuhr in das Bestimmungsland (vgl. Baumbach-Hopt, HGB, 33. Aufl., Anh (6) Incoterms 4. FOB; Bredow-Seiffert, Incoterms 2000, 2000, FOB Rz. 10 ff.; Lehr, VersR 2000, 548, 555).

[10]bb) Rspr. u. Lit. gehen davon aus, dass Lieferort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVO der Verschiffungshafen ist, wenn aufgrund einer FOB-Vereinbarung geliefert wurde (House of Lords, Urt. vom 20.2.2008 – [2008] UKHL 11 [Othon Ghalanos Limited v. Scottish & Newcastle International Limited], EuLF 2008, I-95 Tz. 48 ff., 55; Czernich-Tiefenthaler aaO Rz. 35; Magnus, IHR 2002, 45, 48; Ferrari aaO 66; Rauscher in Festschrift Heldrich, 2005, 933, 942; Hess-Pfeiffer-Schlosser, The Brussels I-Regulation (EC) No 44/2001, 2008, D III Rz. 187; Piltz, IHR 2006, 53, 55; ders., NJW 2002, 789, 793 N. 50).

[11]cc) Dem schließt sich der Senat an. Anders als bei einem Versendungskauf fallen bei der Lieferung auf der Grundlage einer FOB-Klausel der Lieferort und der Ort, an dem der Käufer die Ware zu übernehmen hat, nicht auseinander (vgl. Incoterms 2000, 4. FOB unter A. Nrn. 4, 5 sowie B. Nrn. 4, 5, abgedr. bei Baumbach-Hopt aaO). Es kommt deshalb entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auf die streitige Frage, welcher Ort der nach Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVO maßgebliche Lieferort ist, wenn es sich bei dem zugrunde liegenden Kauf um einen Versendungskauf handelt (vgl. Senatsbeschl. vom 9.7.2008 aaO m.w.N., und Hau aaO 44 f. m.w.N.), nicht an.

[12]Die Verordnung bezweckt, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zuständigkeitsvorschriften zu vereinheitlichen, die in hohem Maße vorhersehbar sind. Sie soll den Rechtsschutz der in der Gemeinschaft ansässigen Personen in der Weise verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter entsprechend vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (EuGH, Urt. vom 3.5.2007 aaO Rz. 19 f.). Diesem Ziel entspricht es, bei einer vertraglich vereinbarten FOB-Klausel den Verschiffungshafen als Lieferort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVO anzusehen (House of Lords aaO Tz. 51 f.). Dieser ist ohne weiteres identifizierbar und von den Parteien ohne Schwierigkeiten voraussehbar. Er weist ferner eine enge Verknüpfung mit dem Vertrag auf, weil er dem Ort entspricht, an dem der Käufer die Ware übernimmt und Gefahr und Kosten auf ihn übergehen. Dagegen ist der Bestimmungsort der Ware dem Verkäufer u.U. nicht bekannt; er kann zudem nach Übernahme der Ware während des Transports – bspw. aufgrund eines Weiterverkaufs – Änderungen unterliegen.

[13]dd) Das Berufungsgericht hat, von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent, bisher keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Lieferung tatsächlich gemäß einer von den Kaufvertragsparteien vereinbarten FOB-Klausel erfolgt ist. Revisionsrechtlich ist daher im Folgenden zugunsten der Kl. zu unterstellen, dass dies der Fall ist und damit der Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVO außerhalb des geographischen Geltungsbereichs der Verordnung liegt, sodass nicht Art. 5 Nr. 1 lit. b, sondern Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVO Anwendung findet (Art. 5 Nr. 1 lit. c EuGVO).

[14]b) Im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVO können die Parteien – wie bisher schon im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ – den Erfüllungsort vereinbaren, sofern dieser Ort einen Zusammenhang mit der Vertragswirklichkeit aufweist (zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ: EuGH, Urt. vom 28.9.1999 – Rs C-440/97, NJW 2000, 719 [GIE Groupe Concorde u.a. ./. Kapitän des Schiffes Suhadiwarno Panjan u.a.] Rz. 28 m.w.N.; Czernich-Tiefenthaler aaO Rz. 21; Geimer-Schütze aaO Rz. 124; Kropholler aaO Rz. 35; MünchKommZPO-Gottwald, 3. Aufl., Art. 5 EuGVO Rz. 38; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rz. 11; Wipping, Der europäische Gerichtsstand des Erfüllungsortes – Art. 5 Nr. 1 EuGVVO, 2008, 229 f.; Murmelter, Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Europäischen Zivilprozessrecht, 2007, 210; Klemm, Erfüllungsortvereinbarungen im Europäischen Zivilverfahrensrecht, 2005, 65 f.; Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 5 Brüssel I-VO Rz. 43; zweifelnd Thomas-Putzo-Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rz. 5). Insoweit rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Kl., zwischen den Kaufvertragsparteien sei die Erfüllung der abgetretenen Forderungen in Deutschland durch die von der Bekl. unterzeichneten Schreiben vom 3./5.11.2003 vereinbart worden, übergangen hat.

[15]Ob die von den Verkäufern und der Bekl. unterzeichneten und sodann an die Kl. übersandten Schreiben vom 3./5.11.2003 so auszulegen sind, dass sie über die bloße Kenntnisnahme der Bekl. von der Abtretung hinaus die Vereinbarung eines – deutschen – Erfüllungsorts für die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche enthalten, kann der Senat indes mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen. Das Berufungsgericht geht unbeanstandet davon aus, dass die Kaufverträge türkischem Recht unterliegen. Das gilt mithin auch für das Zustandekommen und die Auslegung einer ggf. in den Schreiben vom 3./5.11.2003 enthaltenen Vereinbarung der Kaufvertragsparteien zum Erfüllungsort der Zahlungsverpflichtung (Art. 28 I, II, 33 II EGBGB). Dazu wird das Berufungsgericht weitere Feststellungen zu treffen haben.

[16]III. Nach dem Ausgeführten kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da noch weitere Feststellungen zu treffen sind. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 I ZPO). Sollte der Lieferort gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVO nach den im weiteren Verfahren zu treffenden Feststellungen tatsächlich in der Türkei liegen, das Berufungsgericht aber entgegen der Behauptung der Kl. einen vereinbarten Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlungspflicht nicht feststellen können, wird es sich mit der Frage auseinanderzusetzen haben, wie in diesem Fall nach Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVO der Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlungsverpflichtung zu bestimmen ist (vgl. auch das Vorabentscheidungsersuchen des OGH, eingereicht am 29.11.2007, ABl. EG Nr. C 37 vom 9.2.2008, 15, Rs C-533/07).

Fundstellen

nur Leitsatz

BGHReport, 2009, 859
LMK, 2009, II, 48, mit Anm. Pfeiffer

LS und Gründe

Europ. Leg. Forum, 2009, II-61
IHR, 2009, 222
NJW, 2009, 2606
RIW, 2009, 568
EuZW, 2010, 72
I.L.Pr., 2010, 5, 321

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