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Verfahrensgang

AG Neuburg a. d. Donau, Entsch. vom 05.03.2018 – M 77/18
LG Ingolstadt, Beschl. vom 19.05.2020 – 21 T 752/18
LG Ingolstadt, Beschl. vom 28.04.2023 – 21 T 752/18
BGH, Beschl. vom 28.01.2026 – VII ZB 14/23, IPRspr 2026-5

Rechtsgebiete

Anerkennung und Vollstreckung → Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Insolvenz- und Anfechtungsrecht

Leitsatz

Entscheidungen über eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO entfalten materielle Rechtskraft, sofern sie eine sachliche Entscheidung enthalten. Das betrifft alle Entscheidungen über das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere über ein etwaiges Vollstreckungshindernis aufgrund der Restschuldbefreiung des High Court of Justice in Großbritannien. Diesen Einwand kann der Schuldner ggf. im Wege der Vollstreckungsgegenklage verfolgen. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

EuInsVO 1346/2000 Art. 16; EuInsVO 1346/2000 Art. 26
EuInsVO 2015/848 Art. 19; EuInsVO 2015/848 Art. 33
ZPO § 318; ZPO § 321a; ZPO § 329; ZPO § 574; ZPO § 575; ZPO § 766; ZPO § 767; ZPO § 775

Sachverhalt

Die Gläubigerin will gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil sowie dem dazugehörigen Kostenfestsetzungsbeschluss betreiben. Der Gerichtsvollzieher verweigerte die Durchführung der Zwangsvollstreckung, nachdem der Schuldner ihm eine Restschuldbefreiungsurkunde vom 22. August 2012 des High Court of Justice in Großbritannien vorgelegt hatte. Hiergegen hat sich die Gläubigerin mit der Erinnerung gewandt, welche vom Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - mit Beschluss vom 5. März 2018 zurückgewiesen worden ist. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Entscheidung des High Court of Justice sei nach der EuInsVO anzuerkennen. Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin beim Amtsgericht sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Beschwerdegericht vorgelegt. Das Beschwerdegericht - Einzelrichter - hat mit Beschluss vom 16. Januar 2019 den Beschluss des Amtsgerichts vom 5. März 2018 aufgehoben und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat sich der Schuldner mit einer "Anhörungsrüge gem. § 321a ZPO" gewandt, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Beschluss vom 19. Mai 2020 hat das Beschwerdegericht - Einzelrichter - "Auf die Gegenvorstellung des Schuldners" seinen Beschluss vom 16. Januar 2019 aufgehoben, entschieden, das Beschwerdeverfahren fortzusetzen, und die Einholung eines Rechtsgutachtens angeordnet. Nach Einholung von zwei Rechtsgutachten hat der Einzelrichter das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 2. März 2023 auf die vollbesetzte Kammer übertragen. Diese hat mit Beschluss vom 28. April 2023 die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 5. März 2018 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit welcher sie die Aufhebung des Beschlusses vom 28. April 2023 und die Wiederherstellung des ihrer Beschwerde stattgebenden Beschlusses vom 16. Januar 2019 begehrt.

Aus den Entscheidungsgründen:

II.

[9] Die statthafte und auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Wiederherstellung des Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 16. Januar 2019.

[10] 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seines Beschlusses vom 28. April 2023 im Wesentlichen ausgeführt:

[11] Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin sei zwar statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet und daher zurückzuweisen. Die Gläubigerin könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Schuldner sich die Restschuldbefreiung durch den High Court of Justice erschlichen oder sonst unrechtmäßig erlangt habe. Die Restschuldbefreiung sei gemäß Art. 16 EuInsVO [jetzt Art. 19 EuInsVO] anzuerkennen. Art. 26 EuInsVO [jetzt Art. 33 EuInsVO] stehe dem nicht entgegen; für eine offensichtliche Verletzung des ordre public gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die "streitgegenständliche Forderung" werde von der Restschuldbefreiung des High Court of Justice umfasst. Diese Rechtskenntnis habe sich das Gericht durch die eingeholten Rechtsgutachten verschafft.

[12] 2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts - vollbesetzte Kammer - vom 28. April 2023 und des Beschlusses des Beschwerdegerichts - Einzelrichter - vom 19. Mai 2020.

[13] a) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO. Insbesondere ist sie wirksam zugelassen worden, ohne dass es darauf ankommt, ob das Verfahren auf die Gegenvorstellung hin hätte fortgesetzt werden dürfen.

[14] ... [16] b) Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht war entsprechend § 318 ZPO nicht befugt, aufgrund der angenommenen Gegenvorstellung des Schuldners das Verfahren fortzusetzen, was der Senat von Amts wegen zu prüfen hat (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 6/18 Rn. 6 ff., NJW 2018, 3388; vgl. zudem BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18 Rn. 9, BGHZ 220, 90; Beschluss vom 21. September 2023 - IX ZB 52/22 Rn. 9, NJW-​RR 2024, 336).

[17] aa) Trifft das Beschwerdegericht einen verfahrensabschließenden Beschluss, ist es an diese Entscheidung gebunden, wenn dieser Beschluss nur in einem besonderen Verfahren abgeändert werden kann. Es ist daher anerkannt, dass Beschlüsse, die auf sofortige Beschwerde ergangen sind und der Rechtsbeschwerde unterliegen, in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO unabänderlich und damit bindend sind, wenn sie - wie ein Urteilsausspruch - in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen. Nach Eintritt der formellen Rechtskraft darf der Beschluss grundsätzlich nicht mehr geändert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18 Rn. 14, BGHZ 220, 90; Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 6/18 Rn. 10, NJW 2018, 3388; jeweils m.w.N.). Anders ist dies bei einer zulässigen und begründeten Anhörungsrüge, § 321a ZPO; diese stellt einen gesetzlich geregelten Rechtsbehelf eigener Art dar, durch den das Gericht von der Bindungswirkung des § 318 ZPO sowie von der formellen und materiellen Rechtskraft freigestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18 Rn. 14 f., BGHZ 220, 90; Beschluss vom 14. Oktober 2020IV ZB 4/20 Rn. 10 ff., NJW-​RR 2020, 1389; Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 6/18 Rn. 10, NJW 2018, 3388; jeweils m.w.N.).

[18] bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Beschwerdegericht in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO an seinen formell rechtskräftigen Beschluss vom 16. Januar 2019 gebunden.

[19] Da das Beschwerdegericht in diesem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hatte, trat formelle Rechtskraft bereits mit der formlosen Mitteilung der Entscheidung ein, § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18 Rn. 14, BGHZ 220, 90).

[20] Die im Beschluss vom 16. Januar 2019 enthaltene abschließende Entscheidung erwächst zudem in materielle Rechtskraft. Materielle Rechtskraftwirkung entfalten Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren über eine Erinnerung nach § 766 ZPO, sofern sie eine sachliche Entscheidung enthalten (BGH, Beschluss vom 30. April 2013 - VII ZB 22/12 (IPRspr 2013-286b) Rn. 28, MDR 2013, 866). Das betrifft alle Entscheidungen über das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen, da damit der Streit der Parteien abschließend entschieden und Rechtsfrieden hergestellt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 Rn. 9, NJW 2004, 1805). Dementsprechend ist der Beschluss des Beschwerdegerichts - Einzelrichter - vom 16. Januar 2019 in materielle Rechtskraft erwachsen, da abschließend über das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere über ein Vollstreckungshindernis aufgrund der Restschuldbefreiung des High Court of Justice, entschieden und der Gerichtsvollzieher angewiesen wurde, die Vollstreckung durchzuführen.

[21] cc) Mit dieser materiell-​rechtlichen Wirkung des rechtskräftigen Beschlusses und dem Gebot der Rechtssicherheit wäre es unvereinbar, wenn das Gericht seine eigene Entscheidung aufgrund einer Gegenvorstellung nachträglich ändern dürfte (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 6/18 Rn. 11, NJW 2018, 3388).

[22] Ob dies ausnahmslos gilt (so: BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018IX ZB 31/18 Rn. 12 ff. m.w.N., BGHZ 220, 90; Beschluss vom 19. Juli 2018V ZB 6/18 Rn. 9 ff., NJW 2018, 3388) oder bei willkürlicher Verletzung von Verfahrensgrundrechten außerhalb der Verletzung rechtlichen Gehörs eine Ausnahme in entsprechender Anwendung von § 321a ZPO geboten ist (so: BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 28/07 Rn. 4 ff., MDR 2007, 1276; Beschluss vom 11. Juli 2007IV ZB 38/06 Rn. 4, MDR 2007, 1331 unter Bezugnahme auf Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/04, NJW 2004, 2529; Beschluss vom 13. Mai 2020 - VII ZB 41/19 (IPRspr 2020-144) Rn. 18, BauR 2020, 1513), bedarf hier keiner Entscheidung, da sich ein willkürlicher Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte nicht entscheidungserheblich ausgewirkt hat (entsprechend § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

[23] Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses des Beschwerdegerichts - Einzelrichter - vom 16. Januar 2019 geklärt, dass der Einwand des Schuldners, aus dem gegen ihn ergangenen Titel könne wegen Erteilung einer Restschuldbefreiung des High Court of Justice nicht mehr vollstreckt werden, nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) verfolgt werden kann. Die Erteilung der Restschuldbefreiung führt nicht zu einem Vollstreckungshindernis nach § 775 Nr. 1 ZPO, sondern zu einer materiell-​rechtlichen Einwendung gegen den titulierten Anspruch (BGH, Beschluss vom 25. September 2009 - IX ZB 205/06 (IPRspr 2008-230), NJW 2008, 3640). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts - Einzelrichter - vom 16. Januar 2019 war deshalb im Ergebnis richtig.

III. ...

Fundstellen

Volltext

Link, Rechtsinformationen des Bundes
Link, BGH (bundesgerichtshof.de)
Link, openJur

LS und Gründe

NJW-RR, 2026, 317
NZI, 2026, 269
WM, 2026, 396
ZInsO, 2026, 637

nur Leitsatz

WRP, 2026, 548

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2026-5

Lizenz

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