Die prozessunterbrechende Wirkung des § 352 I 1 InsO, der auf im Ausland (hier: Liechtenstein) eröffnete Insolvenzverfahren bezogen ist, geht nicht weiter als die prozessunterbrechende Wirkung des auf im Inland eröffnete Insolvenzverfahren bezogenen § 240 Satz 1 ZPO, dem er nachgebildet ist. § 240 ZPO ist bei Pfändungsmaßnahmen im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht anwendbar. [LS der Redaktion]
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