In einem Verfahren über die Berichtigung eines abgeschlossenen Registereintrages im deutschen Geburtenbuch folgt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus der sich aus § 50 Abs. 1 S. 1 PStG ergebenden örtlichen Zuständigkeit eines deutschen Amtsgerichts.
Aus der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich auch die Anwendbarkeit deutschen Verfahrensrechts. [LS der Redaktion]
Die Antragsteller sind die Pflegeeltern und Vormünder der Betroffenen; sie möchten erreichen, dass erläuternde Zusätze in deren Geburtseintrag gestrichen werden.
Die Betroffene wurde als Tochter einer nigerianischen Staatsangehörigen geboren. Der Name der Betroffenen wurde im Geburtenregister mit dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“, derjenige ihrer leiblichen Mutter mit dem Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ beurkundet.
Die Betroffene lebt seit Mai 2016 bei den Antragstellern als Pflegeeltern, die auch zu ihren Vormündern bestellt sind. Die Antragsteller beantragten die Streichung der erläuternden Zusätze im Geburtsregister. Sie machten geltend, die leibliche Mutter habe infolge einer psychischen Erkrankung an der Klärung ihrer Identität nicht mitgewirkt und keinen Ausweis vorgelegt; ihnen als Pflegeeltern sei es nicht möglich, auf zumutbare Weise an Identitätsnachweise zu gelangen. Der Kontakt zur leiblichen Mutter sei im Jahre 2021 abgebrochen.
Im Verfahren vorgelegt wurde die Kopie einer „Attestation of Birth“ für die leibliche Mutter der Betroffenen, ausgestellt von der National Population Commission. Das Original dieser Urkunde konnte ebenso wenig erlangt werden wie ein nigerianischer Reisepass oder sonstige Ausweise.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.
[1]II.
[2]Die nach § 51 Absatz 1 Satz 1 PStG in Verbindung mit § 58 Absatz 1 FamFG zulässige - insbesondere in der Frist des § 63 FamFG eingelegte - Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Geburtseintrag des Betroffenen ist nicht gemäß § 5 Absatz 1 PStG durch Berichtigung (§§ 27 Absatz 3 Nr. 6, 47, 48 PStG) dergestalt fortzuführen, dass die erläuternden Zusätze gestrichen werden.
[3]1. Die deutschen Gerichte sind für die Eintragung international zuständig, weil eine Eintragung im deutschen Geburtenbuch Gegenstand des Verfahrens ist. Die internationale Zuständigkeit folgt aus der nach § 50 Absatz 1 Satz 1 PStG bestehenden örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Karlsruhe. Aus der internationalen Zuständigkeit ergibt sich auch die Anwendbarkeit deutschen Verfahrensrechts (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juli 2013 –
[4]2. Das Amtsgericht ist von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Nach § 48 Absatz 1 PStG darf ein abgeschlossener Registereintrag außer in den Fällen des § 47 PStG nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Das Gericht hat die Anordnung zu erlassen, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen ist. An den Nachweis der Unrichtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 –
[5]3. Nach diesem rechtlichen Maßstab liegen - auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der ergänzenden Ermittlungen in der Beschwerdeinstanz - die Voraussetzungen einer Berichtigung nicht vor.
[6]a) Die im Verfahren vorgelegte Kopie der Geburtsurkunde stellt keinen belastbaren Identitätsnachweis für die leibliche Mutter der Betroffenen dar. Der Beweiswert ist bereits dadurch eingeschränkt, dass kein Original, sondern lediglich eine Kopie eingereicht werden konnte. Zudem hat das Generalkonsulat Lagos erläutert, dass es sich bei einer „Attestation of birth“ in der Regel um eine Geburtsbescheinigung aus dem Krankenhaus und um keine Geburtsurkunde im deutschen Rechtssinne handele. Auch wenn die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers und des Dienstsiegels bestätigt werde, könne der Inhalt nicht abschließend bewertet werden; zudem seien nigerianische Formvorschriften nicht eingehalten worden. Die Untersuchung der Urkundskopie durch das Landeskriminalamt hat keine weiterführenden Erkenntnisse erbracht. Ob es sich bei dem der Kopie zugrunde liegenden Original um ein amtlich ausgestelltes Dokument handelt, konnte dort nicht bewertet werden.
[7]b) Die im Beschwerdeverfahren angestellten weiteren Ermittlungen sind ohne Erfolg geblieben; weitere Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung stehen nicht zur Verfügung.
[8]aa) Die beigezogene Ausländerakte der Mutter enthält keine weiterführenden Personenstandsurkunden oder (nigerianischer) Ausweise, die zu einer Identitätsklärung beitragen könnten. Die Ausländerbehörde des Landratsamts … hat ergänzend mitgeteilt, dass die Mutter seit dem 27. September 2022 unbekannt verzogen sei und sich auch noch keine andere Ausländerbehörde im Ausländerzentralregister als aktenführend gesetzt habe.
[9]bb) Eine Anfrage beim Generalkonsulat der Bundesrepublik … vom 1. August 2025 ist - auch auf ein Erinnerungsschreiben vom 2. Oktober 2025 - ohne Reaktion geblieben. Möglichkeiten der Einwirkung auf die Behörden ausländischer Staaten stehen nicht zur Verfügung.
[10]cc) Die Urkundenüberprüfung durch das Generalkonsulat Lagos hat zusammenfassend ergeben, dass die Identität der leiblichen Mutter der Betroffenen nicht mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden konnte. Das ist nachvollziehbar damit begründet worden, dass keine belastbaren dokumentarischen Nachweise vorlagen und keine Registereintragungen eingesehen werden konnten; Familienmitglieder oder Referenzpersonen konnten mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen nicht befragt werden. Ermittlungen an der angegebenen letzten Wohnadresse in …und zu der angegebenen Schule sind erfolglos geblieben.
[11]dd) Die Anfrage bei dem Landratsamt …- Soziale Dienste - hat ergeben, dass der Aufenthaltsort der leiblichen Mutter dort unbekannt ist, so dass eine Kontaktaufnahme mit ihr nicht möglich ist, die dann möglicherweise weitere Nachforschungen in … oder bei der Deutschen Botschaft erlaubt hätte.
[12]ee) Im Einwohnermelderegister ist vermerkt, dass die leibliche Mutter von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet wurde.
[13]ff) Die Auskunft aus dem Ausländerzentralregister hat ebenfalls ergeben, dass die leibliche Mutter nach unbekannt verzogen ist.
[14]gg) Die wegen des früheren Aufenthalts der Mutter in Spanien veranlasste Anfrage beim spanischen Generalkonsulat hat ergeben, dass dort keine Erkenntnisse über die leibliche Mutter vorliegen. Eine Anfrage bei der Deutschen Botschaft … erscheint wegen auch dort fehlenden Zugriffs auf das spanische Melderegister nicht Erfolg versprechend.
[15]4. Die Erklärung der Ausländerbehörde der Stadt … vom 21. März 2025, dass sie hinsichtlich der Betroffenen nach dem Stufenmodell „gegenwärtig von einer geklärten Identität“ der Betroffenen ausgehe, rechtfertigt für das vorliegende Verfahren keine andere Beurteilung.
[16]a) Das in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Stufenmodell soll es Bewerbern um eine Einbürgerung in bestimmten Fällen ermöglichen, ihre Identität auch mit anderen als den gewöhnlich zur Verfügung stehenden Beweismitteln zu belegen (aus jüngerer Zeit etwa: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2025 –
[17]b) Es kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze ohne weiteres auch auf das personenstandsrechtliche Verfahren übertragen werden können. Eine Streichung der erläuternden Zusätze scheitert jedenfalls daran, dass nicht nur aussagekräftige Urkunden zur Identität der leiblichen Mutter fehlen, sondern auch keine sonstigen Beweismittel vorhanden sind, die einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit der Identität erreichen lassen (vgl. zu diesem Maßstab etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. April 2024 –
[18]5. Der Senat hat in Betracht gezogen, dass für die Antragsteller - die bereits eine Reihe von Bemühungen um Aufnahme eines Kontakts zur leiblichen Mutter und zur Klärung ihrer Identität unternommen haben - derzeit keine weiteren erkennbaren Möglichkeiten bestehen, die Identität der Mutter nachzuweisen. Nachteile für die Betroffene konnten aber zwischenzeitlich dadurch jedenfalls abgemildert werden, dass die zuständige Ausländerbehörde im dortigen Verfahren von einer geklärten Identität ausgeht und in Aussicht gestellt hat, Vermerke im Reiseausweis und dem Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel zu streichen. Den Antragstellern und der Betroffenen verbleibt zudem die Möglichkeit, bei einem etwaigen künftigen Kontakt mit der leiblichen Mutter Angaben zu erfragen, die eine neuerliche Urkundenüberprüfung durch das Generalkonsulat - etwa durch die Befragung von Referenzpersonen - möglich machen.
[19]III. …
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