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Verfahrensgang

OLG Karlsruhe, Beschl. vom 25.07.2013 – 11 Wx 35/13, IPRspr 2013-10

Rechtsgebiete

Natürliche Personen → Namensrecht
Kindschaftsrecht → Kindschaftsrecht gesamt bis 2019

Leitsatz

Die deutschen Gerichte sind für eine Änderung der Eintragung im deutschen Geburtenbuch gemäß § 50 I 1 PStG international zuständig. Aus der internationalen Zuständigkeit ergibt sich auch die Anwendbarkeit des deutschen Verfahrensrechts.

Die Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung richtet sich gemäß Art. 19 I 1 EGBGB nach deutschem Recht, wenn das betroffene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

EGBGB Art. 19
PStG § 50

Fundstellen

LS und Gründe

StAZ, 2014, 210

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2013-10

Lizenz

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