Die deutschen Gerichte sind für eine Änderung der Eintragung im deutschen Geburtenbuch gemäß § 50 I 1 PStG international zuständig. Aus der internationalen Zuständigkeit ergibt sich auch die Anwendbarkeit des deutschen Verfahrensrechts.
Die Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung richtet sich gemäß Art. 19 I 1 EGBGB nach deutschem Recht, wenn das betroffene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. [LS der Redaktion]