Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so richtet sich gem. Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB dessen Abstammung nach deutschem Recht. Dabei ist die für die Begründung der Vaterschaft nach § 1592 Abs. 1 Nr. 1 BGB maßgebliche Vorfrage der wirksamen Eheschließung über Art. 11, 13 EGBGB selbstständig anzuknüpfen.
Nach dem iranischen Recht ist die Ehe ein zweiseitiger zivilrechtlicher Vertrag, der formfrei geschlossen werden kann.
[LS der Redaktion]
Das Kind wurde am ... in W. i.d.OPf. geboren. Die Kindesmutter ist die – nicht nachgewiesen – afghanische Staatsangehörige geboren am ... . Ihr wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom die Flüchtlingseigenschaft nach [§] 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt. Die Kindesmutter hat am ... 2015 in der Islamischen Republik Iran nach religiösem Ritus die Ehe mit dem afghanischen Staatsangehörigen geboren am ... derzeit wohnhaft ebenfalls in Deutschland, geschlossen. Die Ehe wurde am ... 2021 in der Islamischen Republik Iran per Videotelefonie nach religiösem Ritus geschieden. Der mit der Mutter zusammen lebende syrische Staatsangehörige geboren am ..., dem mit Bescheid vom ... die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen wurde, hat die Vaterschaft für das Kind (Urkunden-Registernummer ..., Stadtjugendamt W. i.d.OPf.) anerkannt; die Mutter hat der Anerkennung zugestimmt (Urkundenregisternummer ..., Stadtjugendamt W. i.d.OPf.). Eine Anerkennung der Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts München liegt nicht vor.
Das Standesamt hat sich deshalb im Wege einer Zweifelsvorlagean das Amtsgericht Weiden i.d.OPf. gewandt. Das Amtsgericht Weiden i.d.OPf. hat mit Beschluss vom 18.12.2023 das Standesamt angewiesen, bei der Beurkundung als Vater des Kindes den Beteiligten zu 4, den Ehemann der Mutter, in das Geburtenregister einzutragen. Die Standesamtsaufsicht legt gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Das Amtsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen.
[1]I. ... Die Beschwerden sind gemäß §§ 58, 59 Abs. 3, [§] 63 FamFG, [§] 51 Abs. 1 PStG zulässig, aber weitgehend unbegründet.
[2]1. Zunächst hat das Amtsgericht sich in seiner Entscheidung zutreffend auf die Beantwortung der Frage beschränkt, ob der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes einzutragen ist ...
[3]2. a) Die Abstammung des Kindes richtet sich gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil aber auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört (Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Letztlich bestimmt sich das auf die Abstammung anzuwendende Recht, wenn die Mutter verheiratet ist, auch nach dem für die allgemeinen Ehewirkungen anzuwendendem Recht zum Zeitpunkt der Geburt (Art. 19 Abs. 1 S. 3 EGBGB i.V.m. Art. 14 EGBGB). Art. 19 EGBGB regelt das Verhältnis der danach in Betracht kommenden verschiedenen Anknüpfungen untereinander nicht (BGH FamRZ 2016, 251 Rn. 28 [sic]). Der Sinn der Mehrfachanknüpfung liegt darin, dem Kind nach Möglichkeit zu einem rechtlichen Vater zu verhelfen (BGH FamRZ 2017, 1687 Rn. 19 (IPRspr 2017-155)).
[4]Das Kind hat im vorliegenden Verfahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die Abstammung von dem Ehemann der Mutter ergibt sich aus der Anwendung deutschen Sachrechts ([§ 1592 ... Nr. 1 BGB]).
[5]b) Die zugrundeliegende Ehe ist wirksam geschlossen.
[6]aa) Ob eine wirksame Ehe besteht, hängt wiederum davon ab, nach welchem Recht sich die Eheschließung richtet. Diese Vorfrage ist selbstständig anzuknüpfen und richtet sich, da ein gemeinsames Heimatrecht der Ehegatten nicht sicher festgestellt werden kann, in formeller Hinsicht gemäß Art. [11] Abs. 1 Alt. 2 EGBGB nach der Ortsform der Eheschließung.
[7]Nach Yassari (in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ländetteil Iran, Stand 01 .05.2023, S. 48 ff.; dieser zustimmend auch Zimmermann StAZ 2014, 120, 121) ist die Ehe ein zweiseitiger zivilrechtlicher Vertrag, der durch die übereinstimmenden Willenserklärungen der Verlobten zustande kommt (Art. 1062 iranisches ZGB – im Folgenden: „ZGB“). Die Verlobten müssen ehemündig sein (Art. 1041 ZGB) und die Absicht haben, miteinander eine Ehe einzugehen (Art. 1064 ZGB). Eine Ehe ist somit nur gültig, wenn sie vom Willen der Parteien getragen wird (Art. 1070 ZGB). Es darf kein Irrtum über die beteiligten Personen vorliegen (Art. 1067 ZGB) und die Ehe darf an keine Bedingung geknüpft sein (Art. 1068 ZGB). Die Ehe im iranischen Recht ist somit, in Anlehnung an die zwölfer-schiitische Rechtsschule, eine Konsensualehe, es kommt auf die übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien an. Der Eheschließungswille muss dem Verlobten gegenüber erklärt werden.
[8]Für die Eheschließung schreibt das iranische Recht keine Form vor. Auch die Mitwirkung von Zeugen an der Eheschließung ist keine Voraussetzung für das gültige Zustandekommen der Ehe. Ebenso wenig bedarf es der Mitwirkung eines Geistlichen. Die Nupturienten schließen die Ehe grundsätzlich selbst. Zugleich bestimmen Art. 10 PStG und Art. 20 FSchG 2013, dass die Ehegatten ihre Eheschließung bei den örtlich zuständigen amtlichen Eheschließungs- und Ehescheidungsstellen eintragen lassen müssen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass diese Eintragungspflicht nicht als konstitutive Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ehe erachtet wird (so auch OLG Hamburg FamRZ 2021, 954 = StAZ 2021, 1 13 juris Rn. 20 (IPRspr 2020-125); Zimmermann a.a.O.). Die Eintragung wirkt nur deklaratorisch. Auch eine nicht eingetragene Ehe ist nach dem iranischen Recht eine wirksame Ehe. Der wesentliche Unterschied zwischen der eingetragenen und der nichteingetragenen Ehe Iran liegt ihrer Beweisbarkeit.
[9]Die genannten Voraussetzungen haben die Beteiligten laut der vorgelegten, mit Fotos versehenen (religiösen) Heiratsurkunde erfüllt.
[10]bb) Neben der Erfüllung der Formvoraussetzungen müssen die materiellen Eheschließungsvoraussetzungen, welche gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB für jeden Verlobten nach seinem jeweiligen Heimatrecht vorliegen (allg. Meinung, etwa BGH FamRZ 2022, 93 Rn. 11 (IPRspr 2021-28)), bestehen. Hieraus wird in einzelnen Entscheidungen geschlossen (etwa OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2023, Az.
[11]Mit dem Amtsgericht ist deshalb von einer wirksamen Eheschließung auszugehen.
[12]c) Mangels Anerkennung durch das Oberlandesgericht München ist nicht von einer wirksamen Scheidung dieser Ehe auszugehen ([§] 107 Abs. 1 FamFG; hierzu ausführlich Wall StAZ 2021, 102 ff.).
[13]3. ...
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