Beurteilt sich die Wirksamkeit der Eheschließung nach ausländischem Recht, kommt es auch für die Frage der Wirksamkeit der Scheidung einer Vorehe auf das ausländische Recht an.
Art. 13 EGBGB steht insofern allerdings im Spannungsverhältnis zu § 107 FamFG, nachdem die Auslandsscheidung nur dann im Inland Wirkung entfaltet, wenn sie von der Landesjustizverwaltung anerkannt wurde.
Deutsche Behörden und Gerichte haben eine Auslandsscheidung trotz Art. 13 EGBGB daher als nicht wirksam anzusehen.
Die Fehlerfolgen eines solchen Auseinanderfallens der Wirksamkeit einer Auslandsscheidung gehen aber nicht weiter als wie sie das deutsche Recht für den Fall der Unwirksamkeit der Scheidung der Vorehe vorsieht.
Die Folgeehe auf eine im Iran nach iranischem Recht wirksam geschiedene Vorehe ist daher nach deutschem Recht nur aufhebbar und nicht nichtig, wenn die Scheidung der Vorehe wegen § 107 FamFG im Inland als nicht erfolgt gilt, selbst wenn das iranische Recht bei einer (aus Sicht des iranischen Rechts nicht vorliegenden) Unwirksamkeit der Scheidung der Vorehe von einer Nichtehe ausgehen würde.
Die aus einer solchen Folgeehe hervorgehenden Kinder gelten als Kinder des neuen Ehemannes und nicht des Ehemannes der Vorehe.
Das Standesamt begehrt die Berichtigung der Geburtseinträge der Bet. zu 3.) und 4.) dahingehend, dass nicht der Bet. zu 6.), sondern der Bet. zu 5.) als Vater der Bet. eingetragen wird. Die Bet. zu 7.) ist Mutter der Bet. zu 3.) und 4.). Sie heiratete 1996 im Iran den Bet. zu 5.). Zum Zeitpunkt der Heirat waren beide Bet. iranische Staatsbürger. Der Bet. zu 5.) hat seit 1987 und die Bet. zu 7.) hat seit 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland. Aus dieser Ehe ist das 2000 geborene Kind F. hervorgegangen. 2002 erwarben die Bet. zu 5.) und 7.) auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Ehe der Bet. zu 5.) und 7.) wurde 2006 durch eine behördlich registrierte Privatscheidung im Iran geschieden und die Scheidung beim Scheidungsnotariat in Teheran beurkundet. Eine Anerkennung dieser Scheidung gem. § 107 FamFG im Inland wurde durch Bescheid vom 1.10.2012 der Landesjustizverwaltung abgelehnt. 2009 schloss die Bet. zu 7.) im Iran die Ehe mit dem Bet. zu 6.), der iranischer Staatsbürger ist und seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort ebenfalls in Deutschland hat. Der Bet. zu 3.) wurde 2013 geboren, die Bet. zu 4.) 2010. Als Vater beider Kinder wurde der Bet. zu 6.) im deutschen Geburtsregister eingetragen. Die Kinder haben ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland. 2014 wurde die Ehe der Bet. zu 7.) mit dem Beteiligen zu 5.) durch Beschluss des AG Hamburg-Barmbek vom 17.7.2014, rechtskräftig seit dem 30.8.2014, geschieden (
Das Standesamt beantragt, das Geburtsregister hinsichtlich der Bet. zu 3.) und 4.) dahingehend zu berichtigen, dass nicht der Bet. zu 6.), sondern der Bet. zu 5.) als Vater der Kinder in das Geburtsregister eingetragen wird. Der Bet. zu 5.) und die Bet. zu 7.) sind dem Antrag entgegengetreten. Das AG hat die beantragte Berichtigung mit Beschluss vom 3.6.2020 abgelehnt. Gegen diesen dem Standesamt und der Standesamtsaufsicht jeweils am 12.6.2020 zugestellten Beschluss haben das Standesamt und die Standesamtsaufsicht Beschwerde eingelegt. Das AG hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Akte zur Entscheidung dem Senat vorgelegt.
[1]II.
[2]Die gem. §§ 51 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 2 PStG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG zulässigen Beschwerden des Standesamtes und der Standesamtsaufsicht sind unbegründet.
[3]Das Amtsgericht hat zu Recht eine Berichtigung der Geburtseinträge der Beteiligten zu 3.) und 4.) gem. § 48 PStG abgelehnt, weil das Geburtsregister nicht unrichtig ist.
[4]1. Der Geburtseintrag ist nicht zu berichtigen, weil der Beteiligte zu 6.) zutreffend als Vater der Kinder im Geburtsregister eingetragen ist.
[5]Gem. Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB richtet sich die Abstammung eines Kindes nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil aber auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört (Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Letztlich bestimmt sich das auf die Abstammung anzuwendende Recht, wenn die Mutter verheiratet ist, auch nach dem für die allgemeinen Ehewirkungen anzuwendendem Recht zum Zeitpunkt der Geburt (Art. 19 Abs. 1 S. 3 EGBGB i.V.m. Art. 14 EGBGB). Art. 19 EGBGB regelt das Verhältnis der danach in Betracht kommenden verschiedenen Anknüpfungen untereinander nicht, sie stehen nach dem Wortlaut der Norm vielmehr gleichrangig zueinander. Maßgebend bei mehreren in Betracht kommenden Rechten ist daher das Kindeswohl. Das Kind hat ein Interesse daran, dass seine Eltern festgestellt werden und dass dies möglichst rasch und unkompliziert geschieht. zu wählen ist darum diejenige Anknüpfung, die eine Feststellung der Abstammung ermöglicht und dies auf möglichst einfache Weise (Staudinger/Henrich, Neubearbeitung 2019, Art. 19 EGBGB Rn. 23; BGH v. 20.4.2016,
[6]2. Die Anknüpfung nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB anhand des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes führt zur Anwendung des deutschen Sachrechts.
[7]a)
[8]Gem. § 1592 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist daher Vater der Beteiligten zu 3.) und 4.) der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war. Dies setzt das Bestehen einer wirksamen Ehe voraus, was auch der Fall ist, wenn die Ehe aufhebbar sein sollte (Staudinger/Coester, Neubearbeitung 2011, § 1592 Rn. 28).
[9]b)
[10]Ob eine wirksame Ehe besteht, hängt wiederum davon ab, nach welchem Recht sich die Eheschließung richtet. Dabei handelt es sich um eine Vorfrage, denn eine Vorfrage liegt immer dann vor, wenn der Tatbestand einer für die Hauptfrage maßgebenden Sach- oder Kollisionsnorm das Bestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses (hier die Wirksamkeit der Eheschließung) voraussetzt (vgl. im allgemeinen MüKo-v. Hein, Einleitung zum IPR, Rn. 159 und im Speziellen Staudinger/Henrich, Neubearbeitung 2019, Art. 19 Rn. 34). Eine Vorfrage kann selbstständig oder unselbstständig angeknüpft werden. Selbständige Anknüpfung bedeutet Beurteilung nach Maßgabe des für die Vorfrage relevanten Kollisionsrechts und des hieraus sodann folgenden Sachrechts (lex fori). Unselbständige Anknüpfung bedeutet Beurteilung aus der Sicht des Rechts, das über die Hauptfrage (Abstammung) entscheidet (lex causae)(Staudinger/Henrich, Neubearbeitung 2019, Art. 19 Rn. 33).
[11]Die Vorfrage des Bestehens einer Ehe im Rahmen der Feststellung der Abstammung wird selbstständig angeknüpft (BGH v. 22.1.1965,
[12]aa)
[13]Die Eheschließung der Beteiligten zu 7.) mit dem Beteiligten zu 6.) am 1.5.2009 im Iran ist nach dem gem. Art. 11 Abs. 1 2. Alt. EGBGB anwendbaren iranischen Ortsrecht formal wirksam erfolgt ...
[14]bb)
[15]Die materielle Wirksamkeit der Eheschließung, also das Nichtvorliegen von Ehehindernissen, beurteilt sich demgegenüber nach dem gem. Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufenen Sachrecht. Die Norm knüpft kumulativ für jeden Verlobten an das Recht des Staates an, dem er angehört. Diese kumulative Anknüpfung an das Heimatrecht beider Verlobter dient in erster Linie der Verhinderung hinkender Ehen. Verbietet auch nur eine der zur Anwendung kommenden Rechtsordnungen die beabsichtigte Eheschließung, so hat diese zu unterbleiben, damit die Ehe nicht in einem Heimatstaat als wirksam, in dem anderen hingegen als unwirksam angesehen wird. Nur in dem Fall, in dem das Heimatrecht der Ehegatten eine Eheschließung dauerhaft verhindert, das deutsche Recht sie aber ermöglicht, eröffnet Art. 13 Abs. 2 EGBGB den zukünftigen Ehegatten unter bestimmten Umständen dennoch die Heirat.
[16]Da die Beteiligte zu 7.) auch deutsche Staatsangehörige ist, kommt es für sie auf das deutsche Sachrecht an (Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB) (aaa). Aufgrund der iranischen Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 6.) ist für ihn demgegenüber das iranische Eheschließungsrecht maßgeblich (bbb).
[17]aaa)
[18]Nach deutschem Sachrecht gilt die Ehe der Beteiligten zu 7.) mit dem Beteiligten zu 5.) als nicht geschieden, weil die im Iran durchgeführte Scheidung nicht gem. § 107 FamFG anerkannt wurde. Mit der dennoch erfolgten Heirat des Beteiligten zu 6.) verstießen die Beteiligten zu 6.) und 7.) damit gegen das Verbot der Doppelehe nach § 1306 BGB. Dieser Verstoß führt aber nur zur Aufhebbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit der weiteren Ehe (§ 1314 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Auch eine aufhebbare Ehe begründet aber die Vaterschaft des Beteiligten zu 6.) nach § 1592 Nr. 1 BGB.
[19]bbb)
[20]Anderes gilt im Ausgangspunkt in Bezug auf das iranische Recht.
[21]Zwar handelt es sich bei der Verweisung nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB um eine Gesamtverweisung, so dass auch das iranische Kollisionsrecht zur Anwendung gelangt (BeckOGK-BGB/Rentsch, Stand 1.6.2020, Art. 13 EGBGB Rn. 36). Das iranische Recht nimmt die aus Art. 13 Abs. 1 EGBGB folgende Verweisung auch an. Art. 963 iran. ZGB bestimmt, dass das Recht des Staates anzuwenden ist, dem der Ehemann angehört. Dies gilt auch für die Voraussetzungen der Eheschließung (Enayat: Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Iran, Stand 1.10.2002, S. 24 f.). Da der Beteiligte zu 6.) iranischer Staatsangehörigrer ist, gelangt auch nach dem iranischen internationalen Privatrecht das iranische Sachrecht zu Anwendung.
[22]Ebenso wie das deutsche Eheschließungsrecht verbietet auch das iranische Eheschließungsrecht die mehrfache Eheschließung, allerdings nur bezogen auf die Ehefrau (Art. 1050 iran. ZGB). Bei diesem Eheschließungsverbot des iranischen Rechts handelt es sich auch um ein sogn. zweiseitiges Ehehindernis. Das Eheschließungsverbot erfasst mithin generell alle Personen unabhängig davon, ob es sich um iranische Staatsbürger handelt oder nicht und unabhängig davon, ob das iranische Eheschließungsrecht überhaupt auf die betreffende Person Anwendung findet. Die Eheschließung trotz bestehender Vorehe ist zudem nicht nur für die betreffende Ehefrau, sondern generell für beide Ehegatten verboten (Enayat in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Iran Stand: 1.10.2002, S. 43). Anders als das deutsche Recht ordnet das iranische Recht im Falle des Verstoßes gegen dieses Doppeleheverbot nicht nur die Aufhebbarkeit, sondern die Nichtigkeit der weiteren Ehe an. Zwar kennt das iranische Recht ebenso wie das deutsche Recht verschiedene Rechtsfolgen fehlerhafter Eheschließungen. Denn die fehlerhafte Ehe kann auch nach dem iranischen Recht unwirksam oder nichtig sein. Eine nichtige Ehe existiert nach dem iranischen Recht nicht, eine unwirksame Ehe ist demgegenüber nur schwebend unwirksam, kann also noch geheilt werden und damit volle Wirksamkeit entfalten (Enayat in: Bergman/Ferid/H.Genrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Iran Stand: 1.10.2002 S. 38). In Bezug auf das Verbot der Doppelehe ordnet das iranische Recht nicht nur die Unwirksamkeit sondern die Nichtigkeit der Ehe an. Denn Art. 1050 iran. ZGB bestimmt, dass die Ehe mit einer verheirateten Frau ungültig ist und für den Mann eine erneute Heirat dieser Frau dauerhaft verboten ist. Wenn das Gesetz aber von der Notwendigkeit einer erneuten Heirat ausgeht und diese verbietet, kann diese Regelung nur so verstanden werden, dass die gegen das Verbot der Doppelehe geschlossene Ehe aus Sicht des iranischen Gesetzes als nicht existent und daher nichtig und nicht bloß als unwirksam anzusehen ist.
[23]Allerdings ist die Vorehe der Beteiligten zu 7.) mit dem Beteiligten zu 5.), beurteilt allein nach dem iranischen Recht, wirksam am 14.3.2006 im Iran geschieden worden. Anhaltspunkte dafür, dass die im Iran durchgeführte Scheidung der ersten Ehe nach iranischem Scheidungsrecht nicht wirksam wäre, hat kein Beteiligter vorgebracht und sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Aus Sicht des iranischen Rechts liegt damit keine Doppelehe der Beteiligten zu 7.) vor. Daher haben die iranischen Behörden der Beteiligten zu 7.) auch ein „Personalausweisheft“ ausgestellt, in dem die Ehe mit dem Beteiligten zu 5.) als geschieden eingetragen wurde und diejenige mit dem Beteiligten zu 6.) als geschlossen (Bl. 2 der Sammelakte G 2848/2010).
[24]Ein solches Abstellen allein auf das iranische Recht im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 EGBGB setzt aber voraus, dass sich die Wirksamkeit der Scheidung der Vorehe allein nach Maßgabe des Heimatrechts der Verlobten richtet und nicht (auch) nach deutschem Recht. Denn nach deutschem Recht gilt die Ehe - wie oben ausgeführt - als nicht geschieden und damit fortbestehend. Bei der Frage der Wirksamkeit der Scheidung einer Vorehe und des hierauf anzuwendenden Rechts handelt es sich um eine Vorfrage für das Bestehen von Ehehindernissen - vom kollisionsrechtlichen Ausgangspunkt der Frage der Abstammung aus betrachtet sogar um eine Vor-Vorfrage. Auch hierfür kommt es wiederum maßgeblich darauf an, ob die Vorfrage der Wirksamkeit der Scheidung der Vorehe unselbstständig oder selbstständig anzuknüpfen ist. Bei einer unselbstständigen Anknüpfung käme es allein auf die Wirksamkeit der Scheidung nach Maßgabe des jeweiligen Heimatrechts an. Die Vorehe wäre dann wirksam geschieden, weil das iranische Heimatrecht des Beteiligten zu 6.) die Wirksamkeit der Scheidung annimmt. Im Falle einer selbstständigen Anknüpfung würde sich die Frage der Wirksamkeit der Scheidung der Vorehe aus dem deutschen Kollisionsrecht und dem daraus folgenden Sachrecht ergeben. In diesem Falle wäre von einer Unwirksamkeit der Scheidung auszugehen, weil es an der Anerkennung der iranischen Scheidung in Deutschland fehlt.
[25]Für eine unselbstständige Anknüpfung der Vorfrage der wirksamen Scheidung der Vorehe spricht der Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 EGBGB. Denn wenn sich nach dem Wortlaut der Norm die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Ehegatten nach dem Recht des Staates zu richten haben, dem er angehört, dann gilt dies im Ausgangspunkt auch für die Frage, ob nach dem Recht dieses Staates eine Vorehe wirksam geschieden wurde. Auch aus dem Umkehrschluss zur Regelung in Art. 13 Abs. 2 Nr. 3 2. HS. EGBGB folgt, dass die Vorfrage der Wirksamkeit der Scheidung einer Vorehe im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 EGBGB unselbstständig anzuknüpfen ist. Denn Art. 13 Abs. 2 Nr. 3 2. HS. EGBGB ermöglicht eine erneute Eheschließung gerade in den Fällen, in denen die Vorehe durch Entscheidung deutscher Gerichte oder eine im Inland anerkannte ausländische Entscheidung (nur) aus deutscher Sicht wirksam geschieden wurde. Damit geht Art. 13 Abs. 2 Nr. 3 2. HS. EGBGB aber ersichtlich davon aus, dass es für die Frage der Beurteilung der Wirksamkeit der Scheidung einer Vorehe im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 EGBG allein auf das jeweilige Heimatrecht ankommt. Denn anderenfalls könnte nicht die Situation eintreten, in der eine erneute Eheschließung wegen Bestehens einer Vorehe nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB nicht möglich wäre, die von Art. 13 Abs. 2 Nr. 3 2. HS. EGBGB wegen der Wirksamkeit der Scheidung (nur) aus Sicht des deutschen Rechts dennoch zugelassen wird.
[26]Wortlaut und Systematik des Art. 13 EGBGB sprechen daher dafür, im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 EGBGB die Vorfrage der Wirksamkeit der Scheidung einer Vorehe unselbstständig nach dem jeweils berufenen Heimatrecht anzuknüpfen. Dies allein verhindert auch entsprechend dem Sinn und Zweck des Art. 13 Abs. 1 EGBGB das Entstehen hinkender Ehen, die häufig eintreten würden, wenn man die Vorfrage der Wirksamkeit der Scheidung einer Vorehe selbstständig nach deutschem Recht beurteilen würde. Denn dass eine Scheidung nach Maßgabe des deutschen (Kollisions-)Rechts wirksam ist, bedeutet nicht, dass dies auch nach Maßgabe des Heimatrechts der betreffenden Ehegatten der Fall ist. Nur in den Fällen, in denen die Heirat aufgrund des Heimatrechts der Ehegatten wegen eines dort bestehenden Ehehindernisses dauerhaft nicht möglich ist, räumt Art. 13 Abs. 2 EGBGB dem deutschen Recht den Vorrang gegenüber dem nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden Heimatrecht ein. Nur dann nimmt der deutsche Gesetzgeber zur Verwirklichung der grundrechtlich geschützten Eheschließungsfreiheit ausnahmsweise das Entstehen hinkender Ehen in Kauf (vgl. BVerfG v. 04.05.1971, BVerfGE 31, 58 (IPRspr. 1971 Nr. 39) „Spanier-Entscheidung“). Die Vorfrage der Wirksamkeit der Ehescheidung einer Vorehe ist daher im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 EGBGB unselbstständig anzuknüpfen.
[27]Indes kann es bei einer solchen, allein auf Art. 13 Abs. 1 EGBGB beschränkten Betrachtungsweise nicht verbleiben. Denn neben der kollisionsrechtlichen Regelung des Art. 13 Abs. 1 EGBGB bestimmt § 107 FamFG, dass eine im Ausland durchgeführte Scheidung im Inland nur dann Wirkung entfaltet, wenn diese ausländische Scheidung im Inland anerkannt wurde. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung entfaltet dabei Bindungswirkung für alle inländischen Behörden und Gerichte (§ 107 Abs. 9 FamFG). Durch dieses Anerkennungserfordernis gelangt über das Anerkennungsverfahren auch das deutsche Anerkennungsrecht (§ 109 FamFG) bzw. im Falle der Privatscheidung das deutsche Scheidungskollisionsrecht zur Anwendung. Dieses wiederum bestimmt aber in Art. 17 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 28.1.2013 geltenden Fassung, dass sich das Scheidungsstatut nur bei gemeinsamen Heimatrecht nach diesem Heimatrecht richtet und anderenfalls nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Ehegatten. Nach aktueller Rechtslage bestimmt Art. 8 der Rom III VO (Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 v. 20.12.2012) noch weitergehend, dass sich das Scheidungsstatut in erster Linie nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Ehegatten richtet und nur im Ausnahmefall nach dem gemeinsamen Heimatrecht. Auf die Frage der Wirksamkeit der Scheidung allein nach dem Heimatrecht der Ehegatten kommt es mithin - anders als im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 EGBGB) - nicht unmittelbar an. Das Heimatrecht ist nur dann relevant, wenn sich seine Anwendbarkeit (ausnahmsweise) aus dem deutschen Scheidungskollisionsrecht ergibt. In Bezug auf die hier relevante Frage der Anknüpfung der Vorfrage der wirksamen Scheidung einer Vorehe führt die Regelung des § 107 FamFG damit zu einer selbstständigen Anknüpfung.
[28]Weder Art. 13 EGBGB einerseits noch § 107 FamFG andererseits enthält eindeutige Regelungen dazu, wie dieses Spannungsverhältnis zwischen einerseits aus Art. 13 Abs. 1 EGBGB folgender unselbstständiger Anknüpfung der Vorfrage der Wirksamkeit der Scheidung einerseits und der in der Sache aus § 107 FamFG folgende selbstständigen Anknüpfung derselben Frage aufzulösen ist. Da § 107 Abs. 9 FamFG allerdings allen innerstaatlichen Behörden und Gerichten gegenüber anordnet, die Anerkennung oder Nichtanerkennung der ausländischen Scheidung durch die Landesjustizverwaltung zu beachten, muss dieses Spannungsverhältnis dahingehend aufgelöst werden, dass die Berücksichtigung einer im Ausland durchgeführten Scheidung durch deutsche Gerichte und Behörden ausscheidet, solange diese Scheidung im Inland nicht nach § 107 FamFG anerkannt ist, selbst wenn sie im Ausland aus Sicht des Heimatrechts wirksam erfolgt ist.
[29]Daher ist auch vorliegend nicht von einer wirksamen Scheidung der Vorehe im Iran auszugehen, weil diese Scheidung nicht nach § 107 FamFG anerkannt wurde. Hätte die Beteiligte zu 7.) daher den Beteiligten zu 6.) vor einem deutschen Standesbeamten heiraten wollen, hätte der Standesbeamte die Heirat verweigern müssen, weil die im Ausland durchgeführte Scheidung der Vorehe im Inland als nicht wirksam erfolgt gilt (so zutreffend Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 3. Aufl. 2019 Rn. III-317 f.).
[30]Hieraus folgt aber nicht, dass sich die Rechtsfolgen einer gleichwohl geschlossenen weiteren Ehe nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB aus dem jeweiligen Heimatrecht der Ehegatten unter der (aus Sicht des Heimatrechts gedachten) Annahme ergeben würden, dass die Vorehe nicht wirksam geschieden worden wäre. Denn im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 EGBGB bleibt es bei der grundsätzlich unselbstständigen Anknüpfung der Vorfrage der Wirksamkeit der Scheidung einer Vorehe. Der Regelungszweck der § 107 FamFG i.V.m. § 109 FamFG bzw. Art. 17 EGBGB a.F./ Art. 8 Rom III VO erschöpft sich darin, eine im Ausland durchgeführte Scheidung im Inland nur dann als wirksam anzusehen, wenn das Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG durchlaufen wurde. Dies zwingt in der Sache zwar im deutschen Rechtskreis letztlich zum Vorrang des deutschen Anerkennungs- und Kollisionsrecht. Ist die ausländische Scheidung aber demnach für innerdeutsche Gerichte und Behörden als nicht wirksam anzusehen (§ 107 Abs. 9 FamFG), ist es für die weitergehenden Rechtsfolgen einer gleichwohl erfolgten Eheschließung nicht notwendig, auf das Heimatrecht der Ehegatten unter Annahme einer aus Sicht des Heimatrechts nicht fortbestehenden Vorehe abzustellen. Vielmehr erzwingt in diesen Fällen die aus der Wirkung des § 107 Abs. 9 FamFG folgende Nichtanerkennung der ausländischen Scheidung keine weitergehenden Rechtsfolgen, als sie die deutsche Rechtsordnung selbst vorgibt, solange die ausländische Scheidung nach dem Heimatrecht der Ehegatten als wirksam anerkannt wird. Die deutsche Rechtsordnung sanktioniert die Eheschließung trotz bestehender Vorehe aber nur mit der Aufhebbarkeit, nicht aber der Nichtigkeit der Zweitehe. Die insofern vom Standesamt und der Standesamtaufsicht vertretene gegenteilige Auffassung vermischt Art. 13 Abs. 1 EGBGB einerseits und § 107 Abs. 9 FamFG unzulässig miteinander. Aus Art. 13 Abs. 1 EGBGB folgt wie ausgeführt die unselbstständige Anknüpfung der Vorfrage der Wirksamkeit der Scheidung. Danach bestehen aus Sicht des iranischen Rechts keine Ehehindernisse. Dass die Scheidung der Vorehe gleichwohl als unwirksam anzusehen ist, folgt allein aus der insoweit vorrangigen Regelung des § 107 Abs. 9 FamFG. Diese Norm zwingt aber jedenfalls nicht zu weitergehenden Rechtsfolgen im Falle einer erneuten Heirat trotz Nichtanerkennung, als sie die deutsche Rechtsordnung selbst vorsieht.
[31]Die Anwendung der Fehlerfolgen des Heimatrechts im Falle der (nur) fehlenden Anerkennung einer ausländischen Scheidung im Inland ist auch nicht zur Verwirklichung der vom Fachausschuss in seiner Stellungnahme FA-Nr. 4137 (StAZ 2018, 256 ff.) angeführten Gründe erforderlich. Weder wird hierdurch das Anerkennungsmonopol der Landesjustizverwaltung berührt, noch entgegen § 107 Abs. 9 FamFG die Wirksamkeit der ausländischen Scheidung im Inland angenommen. Vielmehr gelten die Ehegatten in Übereinstimmung mit der Regelung des § 107 Abs. 9 FamFG im Inland als nicht geschieden und müssen eine Anerkennung der Scheidung nach § 107 FamFG herbeiführen oder sich - wie vorliegend geschehen - erneut im Inland scheiden lassen, wenn sie eine Wirksamkeit der Scheidung auch im Inland wünschen. Soweit der Fachausschuss weiter darauf abstellt, dass § 107 FamFG den Standesämtern die schwierige Frage der Klärung der Wirksamkeit ausländischer Scheidungen abnehmen wollte, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Der BGH führt zutreffend aus, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass das Gesetz den Standesämtern die mitunter schwierigen Fragen der Beurteilung des ausländischen Rechts zuweist und den daraus folgenden Schwierigkeiten dadurch Rechnung trägt, dass es den Standesämtern die Befugnis einräumt, in Zweifelsfällen nach § 49 Abs. 2 PStG eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen (BGH, FamRZ 2019, 371 (IPRspr 2018-139) Rn. 20). Überdies kommt es auf die Beurteilung der Wirksamkeit der ausländischen Scheidung durch das Standesamt nur dann an, wenn die Ehegatten wie vorliegend bereits erneut im Ausland geheiratet haben und es um die Frage der Abstammung von aus der Ehe hervorgegangener Kinder oder die Eintragung dieser ausländischen Eheschließung in das Personenstandsregister geht. Wollen die Ehegatten demgegenüber erst vor dem deutschen Standesamt erneut heiraten, kann der Standesbeamte die neue Eheschließung unter Verweis auf die fehlende Anerkennung der ausländischen Scheidung nach § 107 FamFG verweigern, ohne dass es auf die Wirksamkeit der Scheidung nach dem jeweiligen Heimartrecht ankäme.
[32]Auch aus dem vom Standesamt angeführten Grundsatz des ärgeren Rechts folgt letztlich nichts anderes. Gelangen die nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufenen Heimatrechte beider Ehegatten hinsichtlich der Folgen einer trotz Eheverbots geschlossenen Ehe zu unterschiedlichen Rechtsfolgen, ist nach dem Grundsatz des ärgeren Recht dasjenige Recht anzuwenden, welches die schärferen Rechtsfolgen vorsieht (BGH v. 04.10.1990,
[33]Darauf kommt es aber vorliegend nicht an. Denn nach den im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufenen beiden Heimatrechten der Ehegatten, dem deutschen und dem iranischem Recht, liegt nach dem deutschen Recht eine aufhebbare und nach dem iranischen Recht eine wirksame Eheschließung vor, nach keinem der beiden von Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufenen Heimatrechte aber eine Nichtehe. Soweit daneben aus § 107 FamFG i.V.m. § 109 FamFG bzw. Art. 17 EGBGB a.F./Art. 8 Rom III VO für die Frage der Wirksamkeit der ausländischen Scheidung der Vorehe auch das deutsche Anerkennungs- und Kollisionsrecht zur Anwendung gelangt, folgt auch hieraus wie ausgeführt allein, dass sich die Rechtsfolgen einer Doppelehe, die (nur) aus der Nichtanerkennung der ausländischen Scheidung im Inland folgt, allein aus dem deutschen Fehlerfolgenrecht ergeben und damit ebenfalls nur zur Aufhebbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit der Ehe führen.
[34]Da vorliegend die Scheidung der Vorehe aus Sicht des iranischen Rechts wirksam erfolgt ist, diese Scheidung nur im Inland nicht anerkannt wird, ergeben sich auch vorliegend die Fehlerfolgen nicht nach iranischem, sondern deutschem Recht. Auch unter Berücksichtigung des iranischen Heimatrechts des Beteiligten zu 7.) ist die geschlossene zweite Ehe daher lediglich als aufhebbar, nicht aber als nichtig anzusehen.
[35]c)
[36]Aufgrund der Nichtanerkennung der Scheidung der Vorehe der Beteiligten zu 7.) mit dem Beteiligten zu 5.) gilt diese Ehe im Inland als fortbestehend. Die Beteiligte zu 7.) war damit zum Zeitpunkt der Geburt sowohl mit dem Beteiligten zu 5.) als auch dem Beteiligten zu 6.) wirksam verheiratet. Auch der Beteiligte zu 5.) ist damit gem. § 1592 Nr. 1 BGB Vater der Kinder. Daran ändert nichts, dass die Ehe der Beteiligte zu 7.) mit dem Beteiligten zu 5.) im Jahr 2014 durch ein deutsches Gericht geschieden wurde. Denn die Scheidung wirkt nur ex nunc und beseitigt damit nicht die bereits zuvor entstandene Vaterschaft des Beteiligten zu 5.) nach § 1592 Nr. 1 BGB. Die demnach zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder bestehende doppelte Vaterschaft der Beteiligten zu 5.) und 6.) zu den Beteiligten zu 3.) und 4.) jeweils nach § 1592 Nr. 2 BGB ist aufzulösen, indem § 1593 S. 3 BGB analog anzuwenden ist. Vater des Kindes ist damit der Mann der neueren Ehe, hier also der Beteiligte zu 6.) (Staudinger/Coester, Neubearbeitung 2011, § 1593 Rn. 37; BeckOGK/Balzer, Stand 1.8.2020, § 1593 Rn. 53; OLG Zweibrücken vom 02.03.2009,
[37]Nach dem gem. Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB anzuwendenden Sachrecht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes gilt damit der Beteiligte zu 6.) als Vater der Kinder.
[38]2.
[39]Auch die nach Art. 19 S. 2 1. Alt. EGBGB alternativ vorzunehmende Anknüpfung der Abstammung an das Heimatrecht des Elternteils führt zu keiner anderweitigen Vaterschaft. Aufgrund der iranischen Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 5.) und 6.) gelangt das iranische Abstammungsrecht zur Anwendung. Auch bei der Anknüpfung nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 1. Alt. EGBGB handelt es sich um eine Gesamtverweisung, so dass auch das iranische Kollisionsrecht zur Anwendung gelangt (MüKo-BGB/Helms, 8. Auflage 2020, Art. 19 EGBGB Rn. 33). Das iranische Kollisionsrecht nimmt die Verweisung an, da nach [Art.] 964 iran. ZGB auf die Abstammung das Recht des Staates anzuwenden ist, dem der Vater angehört. Dies ist hier sowohl für den Beteiligten zu 5.) als auch 6.) das iranische Recht.
[40]Auch im iranischen Recht gilt der Mann als Vater des Kindes, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet war ([Art.] 1158 iran. ZGB). Die Vorfrage der Wirksamkeit der die Vaterschaft begründenden Ehe ist wie ausgeführt selbstständig anzuknüpfen. Damit gelangen auch im Rahmen der Abstammungsbeurteilung nach iranischem Recht für die Frage des Bestehens einer Ehe die Art. 11, 13 EGBGB zur Anwendung. Ergebnis ist daher auch hier, dass lediglich von einer aufhebbaren, nicht aber nichtigen Ehe auszugehen ist und die Ehe der Beteiligten zu 7.) mit dem Beteiligten zu 5.) als fortbestehend anzusehen ist. Da nach [Art.] 1158 iran. ZGB der Ehemann Vater des Kindes ist, wären auch nach iranischem Recht sowohl der Beteiligte zu 5.) als auch der Beteiligte zu 6.) Vater der Kinder. Im Fall der Konkurrenz zweier Ehemänner als Väter ordnet [Art.] 1160 iran. ZGB die Vaterschaft zugunsten des zweiten Ehemannes an. Zwar regelt [Art.] 1160 iran. ZGB einen anderen Sachverhalt. Der Rechtsgedanke dieser Norm ist aber ebenso wie zu [Art.] 1593 S. 3 BGB auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation zu übertragen. Damit gilt auch nach iranischem Recht der Beteiligte zu 6.) als Vater der Kinder.
[41]3.
[42]Auf die letztlich noch in Betracht kommende Abstammungsbestimmung nach dem zum Zeitpunkt der Geburt anzuwendenden Recht des allgemeinen Ehewirkungsstatuts (Art. 19 Abs. 1 S. 2 2. Alt. EGBGB) kommt es nicht an. Auch das Ehewirkungsstatut kann zu keinem anderen als dem deutschen oder iranischen Abstammungsrecht führen.
[43]4.
[44]Das Amtsgericht hat daher den Antrag des Standesamtes zu Recht abgelehnt und die hiergegen erhobene Beschwerde war daher zurückzuweisen ...