Gemäß Art. 3 lit. a) EuUntVO sind für Entscheidungen in Unterhaltssachen die Gerichte des Ortes zuständig, an dem der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt [hier: Deutschland] hat.
In Bezug auf Unterhaltspflichten zwischen früheren Ehegatten wehrt sich (i.S.d. Art. 5 S. 1 HUP) eine Partei gegen die Anwendung des „eigentlich“ anwendbaren Rechtes des gewöhnlichen Aufenthaltsortes gemäß Art. 3 HUP, wenn sie ihr Unterhaltsbegehren von Verfahrensbeginn an und durchweg mit Normen einer Rechtsordnung [hier: deutsches Recht] begründet und damit deutlich zu erkennen gibt, dass sie der Anwendung der anderen Rechtsordnung [hier: französisches Recht] widerspricht. [LS der Redaktion]
Die Beteiligten waren von 1979 bis 1992 miteinander verheiratet. Die Antragstellerin lebt seit 2008 in Frankreich. Um Unterhaltsansprüche geltend machen zu können, begehrt diese vom Antragsgegner Auskunft über sämtliche vom Antragsgegner im Zeitraum 2021 bis 2023 erzielte Einkünfte und den Stand seines Vermögens.
Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen; hiergegen setzt sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde zum Kammergericht zur Wehr.
[1]II.
[2]1. Die Beschwerde ist zulässig:
[3]a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die aufgrund der italienischen Staatsangehörigkeit des Antragsgegners und des Wohnsitzes der Antragstellerin in Frankreich fraglich sein könnte und die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. nur KG, Beschluss vom 26. Juli 2018 -
[4]b) … 2. In der Sache selbst ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet:
[5]a) (aa) Der Auskunfts- und Beleganspruch der Antragstellerin folgt als Hilfsanspruch, dessen Durchsetzung er vorbereitet, dem Unterhaltsanspruch als dem Hauptanspruch (vgl. nur Henrich, Internationales Scheidungsrecht [5. Aufl. 2023], Rn. 146). Auch wenn die Antragstellerin bereits im Verlauf des Vorverfahrens, in dem der Vergleich abgeschlossen wurde, von B nach P/Frankreich verzogen ist und der Antragsgegner die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, ergibt sich der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin - wovon sowohl die Beteiligten als auch das Familiengericht offenbar wie selbstverständlich ausgegangen sind - aus dem deutschen Recht. Das folgt aus Art. 5, 12 HUP. Danach findet das (Sach-) Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten (Art. 3 Abs. 1, 12 HUP) bei Unterhaltspflichten zwischen früheren Ehegatten keine Anwendung, wenn ein Beteiligter sich dagegen wendet und das Recht eines anderen Staates, insbesondere des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes der früheren Ehegatten, zu der betreffenden Ehe eine engere Verbindung aufweist.
[6](bb) Diese Konstellation ist hier klar gegeben: Die Antragstellerin hat ihr Unterhaltsbegehren von Verfahrensbeginn an und durchweg mit Normen des deutschen materiellen Unterhaltsrechts begründet und damit deutlich zu erkennen gegeben, dass sie der Anwendung des französischen (Sach-) Rechts, welches aufgrund ihres Wohnsitzes in Frankreich gemäß Art. 3 HUP „eigentlich“ zur Anwendung berufen wäre, widerspricht. Das ist nach Art. 5 HUP zulässig, weil die Beteiligten ihre Ehe, wie sich aus der beigezogenen Akte des Familiengerichts ergibt (Amtsgericht Kreuzberg
[7]b) (aa) …
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