Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte kann gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO für bereicherungsrechtliche und deliktische Ansprüche eröffnet, sofern es sich um eine Verbrauchersache handelt und der Kläger einen inländischen Wohnsitz hat. Dem Verbrauchergerichtsstand steht nicht entgegen, dass die Klägerin einen Prozessfinanzierungsvertrag geschlossen und die Forderung zur Sicherheit an den Prozessfinanzierer abgetreten hat. Es genügt, dass die Parteien des Rechtsstreits auch Vertragspartner sind.
Fordert ein Kläger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland die Rückzahlung von im Rahmen von Online-Glücksspielen getätigten Wetteinsätzen zurück, so findet gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom I-VO und Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO deutsches Recht auf seine bereicherungsrechtlichen bzw. deliktischen Ansprüche Anwendung. [LS der Redaktion]
Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in Malta und Betreiberin der Internetseite www. …. Gegenstand der Seite ist die öffentliche Veranstaltung von Glücksspiel im Internet. Sie gibt auf der vorgenannten Webseite an, die Einsätze der Spieler an die E Ltd. (welche ebenfalls auf Malta ansässig ist) weiterzuvermitteln. Lediglich diese Gesellschaft verfügt über eine maltesische (keine deutsche bzw. baden-württembergische) Glücksspiellizenz. Im Zeitraum vom 10.07.2015 bis jedenfalls 24.11.2021 nutzte die Klägerin die von der Beklagten betriebene deutschsprachige Plattform „...“ von ihrem Wohnort aus und spielte sog. Online-Automatenspiele. Im vorgenannten Zeitraum zahlte die Klägerin für die von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiele insgesamt eine Summe von ... € ein, wobei auf den Zeitraum bis 14.04.2019 ein Betrag in Höhe von ... € entfällt. Es erfolgten keine Auszahlungen an die Klägerin. Die Klägerin bediente sich der Hilfe eines Prozessfinanzierers.
Die Klägerin beantragte erstinstanzlich die Zahlung von ... € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit sowie ... € für die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren. Das Landgericht hat der Klage – mit Ausnahme der Rechtsanwaltskosten – stattgegeben. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
[1]II.
[2]Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nur insoweit begründet, als die Beklagte für den Spielzeitraum vor dem 15.04.2019 nicht passivlegitimiert ist. Daher ist die Klage in Höhe von ... € abzuweisen.
[3]1.
[4]Die Klage ist zulässig.
[5]a)
[6]Insbesondere besteht eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die ungeachtet des weit gefassten Wortlauts des § 513 Abs. 2 ZPO auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002 –
[7]Die deutschen Gerichte sind gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO für die geltend gemachten Bereicherungsansprüche international zuständig, da es sich um eine Verbrauchersache handelt (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024 –
[8]Die Beklagte hat ihre gewerbliche Tätigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet, indem sie mit einer deutschsprachigen Internetdomain und auf Deutsch abgefassten FAQ und Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Veranstaltung von Glücksspielen in Deutschland anbot. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und ist Verbraucherin im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO. Danach ist Verbraucher eine Person, die den betreffenden Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dient. Da hier keiner dieser Zwecke einschlägig ist, ist die Klägerin als Verbraucher zu behandeln. Insbesondere verliert ein Spieler seine Verbrauchereigenschaft auch dann nicht, wenn er täglich viele Stunden an einem Spiel teilnimmt und dabei erhebliche Gewinne erzielt (EuGH, Urteil vom 10.12.2020 - C-774/19, juris, Rn. 50).
[9]Der internationalen Zuständigkeit steht nicht entgegen, dass die Klägerin einen Prozessfinanzierungsvertrag geschlossen und die Forderung zur Sicherheit an den Prozessfinanzierer abgetreten hat. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist für die Anwendung der Art. 17 ff. EuGVVO erforderlich, aber auch ausreichend, „dass die Parteien des Rechtsstreits auch die Vertragspartner sind“ (vgl. EuGH, Urteil vom 14.09.2023 – C-821/21; EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C-215/18, NJW-RR 2020, 552, Rn. 58; EuGH, Urteil vom 25.01.2018 – C-498/16, EuZW 2018, 197 Rn. 44). Ist dies – wie hier – der Fall, besteht kein Grund, die Anwendbarkeit der Art. 17ff. EuGVVO allein deshalb zu verneinen, weil die an dem betreffenden Verbrauchervertrag beteiligte Klägerin aufgrund einer stillen Sicherungszession an einen Prozessfinanzierer nicht mehr Forderungsinhaberin ist, sondern mit Ermächtigung des Prozessfinanzierers im eigenen Namen klagt.
[10]Schutzwürdige Interessen der Beklagten als Vertragspartnerin des Verbrauchers sind durch die Anwendung der Art. 17ff. EuGVVO nicht berührt. Ohne die Abtretung wäre die Klägerin nämlich der allein in Frage kommende Prozessgegner der Beklagten gewesen, mit dem sich diese zuvor aus freien Stücken zur Vertragspartnerschaft verbunden hatte (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.1989 -
[11]Die verfolgten deliktischen Ansprüche unterfallen ebenfalls dem o.g. Verbrauchergerichtsstand, weil dieser auch nichtvertragliche Anspruchsgrundlagen erfasst, soweit sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann. (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024 –
[12]Jedenfalls wäre insoweit der Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet (vgl. OLG Stuttgart a.a.O., Rn. 36ff.).
[13]b) ... aa) ... cc) [sic] ... c) ... 2.
[14]Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom I-VO findet auf vertragliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte deutsches Recht Anwendung. Die Klägerin ist Verbraucherin mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und die Beklagte hat ihre Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet. Auch für Bereicherungsansprüche, die auf die Nichtigkeit eines Vertrags gestützt werden, wie hier der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB, ist gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. e Rom I-VO das Vertragsstatut maßgeblich. Über die Nichtigkeit des Vertrags entscheidet gem. Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO ebenfalls das Vertragsstatut. Auch der Anspruch aus § 817 S. 1 BGB knüpft an eine Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) vertraglichen Verhältnisses der Parteien an und weist eine enge Verbindung hierzu auf, so dass gemäß Art. 10 Abs. 1 Rom II-VO deutsches Recht anzuwenden ist.
[15]Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist ebenfalls deutsches Deliktsrecht anwendbar. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Der Schaden ist vorliegend bei der Klägerin, also in Deutschland, eingetreten. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO, da aufgrund des zugrunde liegenden Vertrages eine enge Verbindung zu Deutschland besteht.
[16]3. ... 4. ... a) ... aa)
[17]Mangels anders lautender Rechtswahl unterliegt die Vertragsübernahme dem Recht, das für den übernommenen Vertrag gilt (MüKoBGB/Martiny, 8. Aufl. 2021, Rom I-VO Art. 15 Rn. 28), hier mithin deutschem Recht.
[18]bb) ...
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