Verfahrensgang
AG Geislingen/Steige, Entsch. vom 28.04.2022 – 3 C 459/21
LG Ulm, Entsch. vom 24.05.2023 – 1 S 46/22
BGH, Beschl. vom 25.07.2024 – I ZR 90/23, IPRspr 2024-281BGH, Beschl. vom 07.11.2024 – I ZR 90/23
Rechtsgebiete
Unlauterer Wettbewerb und Kartellrecht (ab 2020) → Lauterkeitsrecht
Vertragliche Schuldverhältnisse → Verbraucherrecht
Außervertragliche Schuldverhältnisse → Unerlaubte Handlungen, Gefährdungshaftung
Außervertragliche Schuldverhältnisse → Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigte Bereicherung
Leitsatz
Der Verbrauchergerichtsstand erfasst auch eine auf Deliktsrecht gestützte Klage, wenn sie untrennbar mit einem zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden - hier: Glücksspielanbieter - tatsächlich geschlossenen Vertrag verbunden ist. Gleiches gilt für bereicherungsrechtliche Ansprüche, wenn die Rückforderung von Zahlungen auf die Nichtigkeit der geschlossenen Verträge gestützt wird.
Auf Ansprüche eines Verbrauchers gegen den Betreiber von Online-Glücksspielen ist gem. Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO grds. das Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers anzuwenden. [LS der Redaktion]
Rechtsnormen
Rom I-VO 593/2008 Art. 6
Fundstellen
Volltext
Link,
BGH (bundesgerichtshof.de)Link,
Rechtsinformationen des BundesLink,
openJurnur Leitsatz
CR, 2024, 827
MDR, 2024, 1196
LS und Gründe
GRUR, 2024, 1361
NVwZ, 2024, 1864
SpuRt, 2024, 402
WRP, 2024, 1073
NJW, 2025, 2606
VuR, 2025, 479
Bericht
Weidemann, NVwZ, 2024, 1812