PDF-Version

Verfahrensgang

LG Ravensburg, Urt. vom 21.03.2024 – 6 O 146/23
OLG Stuttgart, Urt. vom 17.01.2025 – 5 U 107/24, IPRspr 2025-30

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Versicherungs-, Verbraucher-, Arbeitsgerichtsstand
Vertragliche Schuldverhältnisse → Verbraucherrecht
Außervertragliche Schuldverhältnisse → Unerlaubte Handlungen, Gefährdungshaftung

Leitsatz

Bietet ein im Ausland ansässiges Glücksspielunternehmen über eine Website virtuelle Glücksspiele an, so kann gem. Art. 1718 EuGVVO die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts gegeben sein, wenn der Teilnehmer ein in Deutschland wohnender Verbraucher ist. In diesem Fall findet gem. Art. 6 Rom I‑VO deutsches Recht Anwendung. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

BGB § 812; BGB § 817
EuGVVO 1215/2012 Art. 17; EuGVVO 1215/2012 Art. 18; EuGVVO 1215/2012 Art. 26
Rom I-VO 593/2008 Art. 6; Rom I-VO 593/2008 Art. 10; Rom I-VO 593/2008 Art. 12
Rom II-VO 864/2007 Art. 4; Rom II-VO 864/2007 Art. 10
ZPO § 513

Sachverhalt

Die in Malta lizenzierte Beklagte veranstaltete im streitgegenständlichen Zeitraum vom xx.xx.2019 bis xx.xx.2021 auf den von ihr betriebenen Internetseiten Online-​Glücksspiele. Der Kläger, hinter dessen Klage ein Prozessfinanzierer steht, zahlte in diesem Zeitraum ... € ein und erhielt Auszahlungen in Höhe von ... €. Die Differenz von ... € stellt den Klagebetrag dar.

Der Kläger beantragte, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ... € nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Klagantrag weiter.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

[3]1.

[4]Die Klage ist zulässig.

[5]a)

[6]Insbesondere besteht eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die ungeachtet des weit gefassten Wortlauts des § 513 Abs. 2 ZPO auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002 – III ZR 102/02 (IPRspr. 2002 Nr. 157), juris, Rn. 9).

[7]Die deutschen Gerichte sind gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO für die geltend gemachten Bereicherungsansprüche international zuständig, da es sich um eine Verbrauchersache handelt (vgl. BGH, EuGH-​Vorlage vom 25.07.2024 – I ZR 90/23 (IPRspr 2024-281) –, Rn. 7, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23 (IPRspr 2024-185) –, Rn. 30ff., juris). Die Beklagte hat sich im Übrigen rügelos eingelassen (Art. 26 Abs. 1 S. 1 EuGVVO).

[8]b) ... 2.

[9]Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom I-​VO findet auf vertragliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte deutsches Recht Anwendung. Der Kläger ist Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und die Beklagte hat ihre Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet. Auch für Bereicherungsansprüche, die auf die Nichtigkeit eines Vertrags gestützt werden, wie hier der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB, ist gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. e Rom I-​VO das Vertragsstatut maßgeblich. Über die Nichtigkeit des Vertrags entscheidet gem. Art. 10 Abs. 1 Rom I-​VO ebenfalls das Vertragsstatut. Auch der Anspruch aus § 817 S. 1 BGB knüpft an eine Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) vertraglichen Verhältnisses der Parteien an und weist eine enge Verbindung hierzu auf, so dass gemäß Art. 10 Abs. 1 Rom II-​VO deutsches Recht anzuwenden ist.

[10]Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist ebenfalls deutsches Deliktsrecht anwendbar. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-​VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Der Schaden ist vorliegend bei dem Kläger, also in Deutschland, eingetreten. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 4 Abs. 3 Rom II-​VO, da aufgrund des zugrunde liegenden Vertrages eine enge Verbindung zu Deutschland besteht.

[11]3. ...

Fundstellen

Volltext

Link, Landesrecht Baden-Württemberg

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2025-30

Lizenz

Copyright (c) 2024 Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht
Creative-Commons-Lizenz Dieses Werk steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.