Verfahrensgang
Rechtsgebiete
Zuständigkeit → Besonderer Deliktsgerichtsstand
Unlauterer Wettbewerb und Kartellrecht (ab 2020) → Kartellrecht
Leitsatz
Macht der Kläger den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte geltend, so ergibt sich die internationale Zuständigkeit inländischer Gerichte gem. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, sofern der Tatort im Inland belegen ist. [LS der Redaktion]
Rechtsnormen
EuGVVO 1215/2012 Art. 7
GWB § 19
Sachverhalt
Die Verfügungsbeklagte betreibt für deutsche Nutzer das Netzwerk Instagram. Der Verfügungskläger ist Influencer und unterhielt zu Zwecken der gewerblichen Tätigkeit drei Instagram-Nutzerkonten. Eines dieser Konten, das von dem Verfügungskläger am 16. Dezember 2019 unter dem Benutzernamen "xxxxx" (vorher: "xxxxx") eingerichtet wurde, deaktivierte die Verfügungsbeklagte am 19. Mai 2025. Der Deaktivierung des streitgegenständlichen Nutzerkontos des Verfügungsklägers am 19. Mai 2025 ging voran, dass der Verfügungsbeklagten wegen drei unterschiedlicher Videos, die der Verfügungskläger am 6. Juli 2024, 24. Oktober 2024 und 16. Mai 2025 über dieses Nutzerkonto auf Instagram veröffentlicht hatte, von Drittnutzern Urheberrechtsverstöße gemeldet worden waren, was zur Entfernung der Videos durch die Verfügungsbeklagte geführt hatte.
Der Verfügungskläger beantragt, die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, sein seit dem 19. Mai 2025 deaktiviertes Instagram-Profil mit dem Nutzernamen "xxxxx" wiederherzustellen und ihm die ursprüngliche Nutzung seines Accounts wieder zu ermöglichen.
Aus den Entscheidungsgründen:
(Randnummern der IPRspr-Redaktion)[1]I. Der Antrag hat Erfolg.
[2]1. Soweit der Verfügungskläger den geltend gemachten Verfügungsanspruch darauf stützt, dass die Verfügungsbeklagte durch die Deaktivierung des streitgegenständlichen Instagram-Nutzerkontos ohne seine vorherige Anhörung eine marktbeherrschende Stellung missbraucht habe (§ 19 GWB), ist das Landgericht Berlin II gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO international zuständig. Die Kammer schließt sich insofern den Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Urteil vom 2.4.2025 (VI-U (Kart) 5/24 (IPRspr 2025-99), juris) an. Das gilt sowohl für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO (vgl. OLG Düsseldorf aaO juris Rn. 50 ff.) als auch dafür, dass der internationalen Zuständigkeit deutscher Gericht nicht die von der Verfügungsbeklagten angeführte Gerichtsstandsvereinbarung entgegensteht (vgl. OLG Düsseldorf aaO juris Rn. 55 ff.). Dass die betreffenden Erwägungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf den Streitfall übertragbar sind, beruht maßgeblich darauf, dass die Kammer nicht feststellen kann, dass die im Tatbestand wiedergegebene Regelung unter Ziffer 6. ("Entfernung von Inhalten und Deaktivierung oder Sperrung deines Kontos") der Instagram-Nutzungsbedingungen (Stand: 21. Juli 2025) wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen dem Verfügungskläger und der Verfügungsbeklagten einbezogen wurde, und sich der Sachverhalt daher auch insoweit nicht von demjenigen unterscheidet, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte (vgl. OLG Düsseldorf aaO juris Rn. 107). Im Hinblick auf die Einbeziehung der genannten Regelung in das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien hatte die Verfügungsbeklagte in der Antragserwiderung vom 22. Juli 2025 (dort Rn. 9) nur vorgetragen, dass die Instagram-Nutzungsbedingungen zum Zwecke der Umsetzung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29.7.2021 (III ZR 179/20 (IPRspr 2021-192) und III ZR 192/20) zum 26. Juli 2022 überarbeitet worden seien, und nunmehr die überarbeiteten Nutzungsbedingungen gelten würden. Der Verfügungskläger hat in der mündlichen Verhandlung bestritten, dieser Änderung der Nutzungsbedingungen zugestimmt zu haben. Daraufhin hat die Verfügungsbeklagte ausgeführt, dass der Verfügungskläger einen "Hinweis" zu der Änderung der Nutzungsbedingungen erhalten und das Konto anschließend weiter genutzt habe. Auf Grundlage dieses - vom Verfügungskläger bezüglich des Erhalts eines "Hinweises" in der mündlichen Verhandlung überdies in Abrede gestellten - vagen Sachvortrags der Verfügungsbeklagten kann die Kammer auch unter Berücksichtigung des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden Maßstabs der Glaubhaftmachung nicht feststellen, dass es tatsächlich zu der von der Verfügungsbeklagten behaupteten Vertragsänderung gekommen ist.
[3]2. ...
Fundstellen
Volltext
Link,
juris.deLS und Gründe
WuW, 2025, 623