Ein Adoptionsbedürfnis setzt voraus, dass ein Vergleich der Situation vor und nach einer Adoption ergibt, dass sich die Lebensbedingungen des Angenommenen im Vergleich zur Lage ohne Adoption so verändern, dass eine merklich bessere Persönlichkeitsentwicklung zu erwarten ist.
Ausnahmsweise kann eine unbegleitete ausländische (hier: kamerunische) Stiefkindadoption anerkannt werden. [LS der Redaktion]
Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag des Annehmenden auf Anerkennung einer kamerunischen Adoption betreffend das am ...2012 geborenen Kind ... (Vorname laut kamerunischen Passes: ..., Nachname laut Pass: ...; Nachname laut Geburtsurkunde: ...). Der Antragsteller/Annehmende ist seit dem 04.05.2022 mit der Mutter des angenommenen Kindes verheiratet. Er hat mit ihr zwei gemeinsame, 2016 und 2017 geborene Kinder. Das angenommene Kind lebt bei der Mutter in Kamerun, zusammen mit den beiden gemeinsamen Kindern des Annehmenden und der Kindesmutter. Die Mutter, der Angenommene und die beiden anderen Kinder haben bei der Deutschen Botschaft in Kamerun Visumsanträge für einen gemeinsamen Familiennachzug zum Annehmenden gestellt. Der High Court des Bezirks Fako in Buea, Kamerun, hat mit Entscheidung vom 03.03.2022 die Adoption des Kindes durch ... ausgesprochen. Die Adoption wurde als Inlandsadoption ohne die Beteiligung deutscher Fachstellen durchgeführt.
Mit Antrag vom 31.07.2023 hat der Annehmende die Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung dieser Adoption gemäß § 2 AdWirkG beantragt.
[1]II.
[2]1.
[3]Auf den zulässigen Antrag des Annehmenden war die Anerkennung der Adoptionsentscheidung gemäß §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG auszusprechen.
[4]a) Der Anwendungsbereich des AdWirkG ist nach § 1 Abs. 2 AdWirkG eröffnet.
[5](1) Es handelt sich vorliegend um ein internationales Adoptionsverfahren im Sinne des § 2a Abs. 1 AdVermiG. Der Annehmende hatte bereits zum Zeitpunkt des Adoptionsverfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (vgl. Bl. 34 GA). Das angenommene Kind lebt bis heute in Kamerun. Bereits zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Entscheidung war geplant, dass das Kind im Anschluss an die Adoption (mit der Mutter) zu dem Annehmenden nach Deutschland übersiedeln sollte (Bl. 54 GA).
[6](2) Die kamerunische Adoptionsentscheidung wird nicht auf Grund von Art 23 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Haager Adoptionsübereinkommen - HAÜ) kraft Gesetz anerkannt, da die Republik Kamerun kein Vertragsstaat des Übereinkommens ist.
[7]b) Die Frage der Anerkennung richtet sich nach den Regelungen des AdWirkG i. d. F. vom 12. Februar 2021, da nach Aktenlage davon auszugehen ist, dass das Adoptionsverfahren nach dem 1. April 2021 in Kamerun eingeleitet wurde. Der Annehmende, der die Beweislast für eine frühere Verfahrenseinleitung trägt, hat eine solche bereits nicht vorgetragen.
[8]c) Das Amtsgericht Karlsruhe ist sowohl international als auch örtlich für die Entscheidung zuständig (§ 6 AdWirkG i.V.m. §§ 101, 187 Abs. 1, 2 und 4 FamFG), da der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Karlsruhe hat.
[9]d) Der Annehmende ist nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a AdWirkG antragsbefugt. Die nach § 6 Abs. 3 S. 2 und 4 AdWirkG erforderlichen Anhörungen und Beteiligungen sind erfolgt.
[10]e) Die Voraussetzungen für eine Anerkennung liegen vor.
[11]Zwar ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AdWirkG die Anerkennung der verfahrensgegenständlichen, ausländischen Adoptionsentscheidung für den deutschen Rechtskreis grundsätzlich ausgeschlossen. Denn eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 2 wird gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 AdWirkG nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung gemäß § 2a Absatz 2 AdVermiG vorgenommen worden ist. Dies ist hier der Fall.
[12]Es liegen hier jedoch die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anerkennung nach § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG vor:
[13]Danach kann eine Anerkennung einer unbegleiteten Auslandsadoption abweichend von § 4 Abs. 1 S. 1 AdWirkG erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Dabei ist für die Frage, ob die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich und ob die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnis zu erwarten ist, auf den Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung abzustellen, § 4 Abs. 2 AdWirkG.
[14]Zu beachten ist hierbei, dass es sich bei § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG um eine Ausnahmevorschrift handelt. In jedem Fall, in dem erwogen wird, eine unbegleitete Auslandsadoption auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls anzuerkennen, sind die Gründe, die ein Zurückdrängen der unbegleiteten Auslandsadoption gebieten, in die Gesamtabwägung einzubeziehen. Das Vorliegen eines Ausnahmefalles kann dabei sowohl mit dem Ablauf der Adoption im Heimatstaat des Kindes oder auch dem Verlauf seines Aufenthaltes in Deutschland begründet werden. Als Grundsatz ist zu beachten, dass unbegleitete Auslandsadoptionen untersagt und entsprechende ausländische Entscheidungen nicht anerkennungsfähig sind (BTDrs. 19/16718, S. 60).
[15]Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für einem Ausnahmefall nach § 4 Abs. 1. S. 2 AdWirkG vor. Es ist vorliegend davon auszugehen, dass zwischen dem Kind und den Annehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (1), die Annahme ist zum Wohl des Kindes erforderlich (2) und auch die vorzunehmende Gesamtabwägung führt zu einer Anerkennung (3).
[16](1) Es ist aufgrund der Angaben des Annehmenden gegenüber dem Jugendamt sowie aufgrund des Ergebnisses der Anhörung des Kindes davon auszugehen, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Kind und Annehmenden bereits entstanden ist. Nach Angaben des Annehmenden habe er das Kind, welches er seit dessen 4. Lebensjahr kenne, seit Beginn der Beziehung zu dessen Mutter als eigenen Sohn betrachtet und keinen Unterschied in der Behandlung zu seinen leiblichen Kindern gemacht. Das Kind selbst hat diese Art des Verhältnisses in der persönlichen Anhörung durch die deutsche Botschaft bestätigt und angegeben, dass der Annehmende, den er "Daddy" nenne, für ihn wie ein Vater sei. Diese übereinstimmende Darstellung wurde auch durch die Mutter des Kindes bestätigt und erscheint insgesamt glaubhaft trotz der erheblichen räumlichen Entfernung zwischen den derzeitigen Wohnorten. Für das Gericht ist es durchaus nachvollziehbar, dass eine solche Eltern-Kind-Beziehung auch durch die regelmäßigen Besuche des Annehmenden in Kamerun - die nach Angaben der Beteiligten jährlich für ca. einen Monat stattfinden - sowie Videotelefonate, jedenfalls über einen längeren Zeitraum hinweg entstehen kann. Dem steht nicht entgegen, dass nach Angaben des Kindes noch Kontakt zu seinem leiblichen Vater besteht. Die Besuchskontakte erfolgen demnach nicht sehr oft. Auch lebte das Kind nie mit seinem leiblichen Vater zusammen. In der Anhörung durch die Deutsche Botschaft hat das Kind den eindeutigen Wunsch geäußert mit der Mutter und dem Annehmenden in Deutschland leben zu wollen.
[17](2) Die Adoption ist zum Wohl des Kindes auch erforderlich.
[18]Die Frage der Erforderlichkeit richtet sich nach Maßstab des § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB (BTDrs. 19/16718, S. 61). Die Annahme muss sich danach nicht nur als vorzugswürdige Alternative darstellen, sondern die für das Kind gegenüber denkbaren Alternativen die deutlich bessere Lösung darstellen (Staudinger/Helms (2023) BGB § 1741, Rn. 43).
[19]Das Gericht geht davon aus, dass das hierfür erforderliche Adoptionsbedürfnis vorliegt (aa.), die Elterneignung der Annehmenden gegeben ist (bb.) und sich die Annahme als die deutlich bessere Lösung darstellt (cc.).
[20](aa) Ein Adoptionsbedürfnis setzt voraus, dass ein Vergleich der Situation vor und nach einer Adoption ergibt, dass sich die Lebensbedingungen des Angenommenen im Vergleich zur Lage ohne Adoption so verändern müssen, dass eine merklich bessere Persönlichkeitsentwicklung zu erwarten ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2011 -
[21]Dies ist hier zum einen deshalb der Fall, weil die Adoption (die Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Visums ist) die geplante Familienzusammenführung und damit einerseits ein weiteres Zusammenleben des Kindes mit der Mutter und den jüngeren Halbgeschwistern als auch künftig mit dem von ihm als Vater betrachteten Annehmenden ermöglicht. Zum anderen bewirkt die Adoption eine rechtliche Gleichstellung des Kindes mit seinen jüngeren Halbgeschwistern, die er als vollwertige Geschwister ansieht. Das bedeutet, dass durch die Adoption die rechtlichen Verhältnisse den tatsächlich gelebten angepasst werden.
[22](bb) Der Annehmende ist als Vater des Kindes geeignet.
[23]Unerheblich ist, dass vor der verfahrensgegenständlichen Adoptionsentscheidung wohl keine ausreichende Elterneignungsprüfung erfolgte bzw. aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Annehmenden und mangels Beteiligung einer deutschen Fachstelle nicht erfolgen konnte. Denn aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Prüfung der Lebensumstände des Annehmenden in Deutschland kann von dessen Elterneignung ausgegangen werden. Das Jugendamt spricht dem Annehmenden, der bereits die erzieherische Verantwortung für seine beiden älteren, zwischenzeitlich volljährigen Kinder aus früheren Beziehungen übernommen hatte, eine verantwortliche erzieherische Haltung zu. Auch ansonsten sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Eignung des Annehmenden sprechen könnten.
[24](cc) Die Adoption stellt sich für das Kind als die deutlich bessere Alternative da.
[25]In Folge der Familienzusammenführung kann das Kind sowohl mit seiner bisherigen Hauptbezugsperson, der Mutter, als auch dem Annehmenden, der für ihn die Vaterrolle einnimmt, sowie seinen Halbgeschwistern zusammenleben. Dies erscheint im Hinblick auf das Kindeswohl sowohl gegenüber einem Wechsel in den Haushalt des leiblichen Vaters, zu dem eine nur wenig gefestigte Beziehung besteht, als auch gegenüber einem Verbleib mit der Mutter in Kamerun deutlich vorzugswürdig, da in letzterem Fall sich die bereist entstandene Vater-Kind-Beziehung zum Annehmenden aufgrund der räumlichen Trennung nicht weiter festigen könnte und unklar ist, wie sich die fortdauernde räumliche Trennung der Eheleute auf das Familiengefüge insgesamt auswirken wird. Es sind zwar auch die Belastungen zu berücksichtigen, die sich für das Kind durch den Wechsel in ein völlig neues Lebensumfeld mit anderer Sprache und Kultur ergeben werden. Dabei ist andererseits aber auch zu sehen, dass gerade der Annehmende, der in Deutschland bereits gut integriert zu sein scheint, hierbei behilflich sein kann und dass zum anderen das derzeitige Lebensumfeld des Kindes in Kamerun nach Angaben der Deutschen Botschaft Jaunde in einem aktiven Krisengebiet mit zahlreichen Checkpoints, Ausgangssperren sowie willkürlichen Übergriffen auf die Zivilbevölkerung liegt.
[26]Die Adoption stellt auch gegenüber einer Auswanderung des Kindes mit der Mutter ohne Adoption (was mit Zustimmung des leiblichen Vaters und einem Visum zum Familiennachzug zur Mutter gegebenenfalls möglich wäre) im Hinblick auf das Kindeswohl die deutlich bessere Lösung dar. Denn zum einen ist für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes gerade auch die rechtliche Gleichstellung innerhalb der sozialen Familie und die Übereinstimmung der rechtlichen Verhältnisse mit der tatsächlich gelebten Familiensituation von zentraler Bedeutung, da das Kind, wie sich auch aus der Anhörung ergibt, sich als vollwertiges Mitglied der Familie bestehend aus Mutter, Annehmenden und Halbgeschwistern ansieht. Daneben bietet die Adoption dem Kind infolge der dadurch begründeten Stellung als Kind eines deutschen Staatsangehörigen größere aufenthaltsrechtliche Sicherheit.
[27](3) Auch die vorzunehmende Gesamtabwägung spricht für das Erfordernis der ausnahmsweisen Anerkennung der Adoption.
[28]Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Auslandsadoptionen ohne Begleitung zurückgedrängt werden, da diese ein erhebliches Risiko des Scheiterns bergen (BTDrs. 19/16718, S. 1). Dem gegenüber kommt hier aber zum Tragen, dass es sich um eine Stiefkindadoption handelt und die Mutter mit dem Annehmenden bereits seit über 10 Jahren eine gefestigte Beziehung führt, aus der bereits weitere Kinder hervorgegangen sind.
[29]Ferner soll durch die Nichtanerkennungsfähigkeit unbegleiteter Adoptionen dem Kinderhandel und vergleichbaren Praktiken entgegengewirkt werden. Auch dieser Aspekt spricht hier nicht gewichtig gegen die Anerkennung, da bei der vorliegenden Stiefkindadoption ausgeschlossen werden kann, dass die Adoption auf solche Praktiken zurückgeht. Insbesondere wurde hier mit der Adoption nicht ein Wechsel des Kindes in die Obhut bislang fremder Person bezweckt, sondern das Kind soll - wie u.a. aus den gestellten Visumsanträgen gefolgert werden kann - auch zukünftig gerade in der Obhut seiner bisherigen Hauptbezugsperson (der Mutter) bleiben.
[30]f) Anerkennungshindernisse liegen nicht vor.
[31]Neben den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 S. 2 AdWirkG blieben grundsätzlich Anerkennungshindernisse nach § 109 Abs. 1 FamFG zu prüfen, insbesondere ein möglicher Verstoß gegen den deutschen ordre public-Vorbehalt nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG (BTDrs. 19/16718, S. 59, 61). Die ordre-public-Prüfung wird mit der Neuregelung bei unbegleiteten Adoptionen regelmäßig dann relevant, wenn die Erforderlichkeit der Anerkennung für das Kindeswohl im Ausnahmefall bejaht wurde (Schlauß, FamRZ 2021, 249, 254).
[32]Maßgeblich ist dabei, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (BGH, Beschluss vom 5. September 2018 -
[33]Soweit auf Grundlage des bis zum 31.03.2021 geltenden AdWirkG ein ordre-public-Verstoß angenommen wurde, wenn der ausländischen Adoptionsentscheidung - wie hier - keine umfassende Prüfung der gesamten Lebensumstände der Adoptivbewerber unter Berücksichtigung des internationalen Charakters der Adoption vorlag (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Oktober 2023 -
[34]Ordre-Public-Verstöße in diesem Sinne sind nicht ersichtlich. Von einer Beteiligung des leiblichen Vaters im Adoptionsverfahren ist nach Aktenlage auszugehen.
[35]g) Gem. § 2 Abs. 1 AdWirkG ist festzustellen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis zu dem bisherigen Vater erloschen ist und gem. § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AdWirkG ist zusätzlich festzustellen, dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.
[36]Die verfahrensgegenständliche Adoption wurde im anglophonen Teil Kameruns ausgesprochen, wo mangels eigenständigen Adoptionsrechts das englische Recht einschließlich der Rechtstradition des Case Law angewandt wird. Nach dem Common Law kann eine Adoption nur die Wirkungen einer Volladoption haben.
[37]2. ...
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