PDF-Version

Verfahrensgang

AG München, Beschl. vom 29.10.2024 – 722 III 299/23, IPRspr 2024-327

Rechtsgebiete

Natürliche Personen → Namensrecht
Allgemeine Lehren → Anpassung, Substitution, Transposition
Freiwillige Gerichtsbarkeit → Registersachen

Leitsatz

Eine Namensangleichung nach Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB setzt voraus, dass nach dem bisher anwendbaren ausländischen Recht kein Familienname geführt wird. Ein irakischer Zuname bzw. Stammesname ist als ein Familienname i.S.d. Vorschrift anzusehen.

Eine Namensführung durch eine Ausländerbehörde ohne Übernahme des irakischen Zunamens begründet keinen Vertrauensschutz, wenn sich dieser aus dem Personalausweis entnehmen lässt. In diesen Fällen fehlt es dem Namensführer regelmäßig an dem subjektiven Vertrauenselement. [LS der Redaktion]



Rechtsnormen

EGBGB Art. 47
PStG § 48; PStG § 49

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]Die Zweifelsvorlage des Standesamtes München nach § 49 Abs. 2 PStG ist zulässig.

[2]Am 09.10.2023 gab der Betroffene beim Standesamt München folgende Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB ab:

[3]„Ich lege den Zusatznamen „T…“ und den Familiennamen „…“ ab. Ich bestimme durch Angleichung meinen Zusatznamen „s…“ zum Familiennamen.“

[4]Diese Angleichungserklärung erfüllt nicht die Voraussetzungen des Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB.

[5]Ein Statutenwechsel vom irakischen zum deutschen Recht ist durch die Einbürgerung des Betroffenen mit Wirkung zum 19.09.2023 erfolgt.

[6]Ein Namensbestimmungsrecht nach Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB setzt aber voraus, dass nach dem bisher anwendbaren ausländischen Recht kein Familienname geführt wird.

[7]Wie aus der Übersetzung des irakischen Personalausweises Nr. … hervorgeht, trägt der Betroffene jedoch einen irakischen Zunamen bzw. Stammesnamen (laqab ), nämlich „…“. Sofern ein laqab vorhanden ist, wird er im irakischen Reisepass als Familienname eingetragen. Entsprechend dieser funktionalen Prägung ist er auch im deutschen Rechtsbereich als Familienname einzustufen und von den deutschen Behörden als solcher zu übernehmen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 06.11.2014, Az. 2 Wx 253/14 (IPRspr 2014-25)).

[8]Den Namen ….. konnte der Betroffene auch nicht in einem ersten Schritt gemäß Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EGBGB ablegen, da es sich bei dem als Familiennamen zu qualifizierenden laqab nicht um einen Namensbestandteil handelt, den das deutsche Recht nicht vorsieht.

[9]Eine objektive Angleichung des Namens des Betroffenen durch die Ausländerbehörde im Wege der Ausstellung des Reiseausweises oder durch die Einbürgerung mit der Namensführung „F… S… T…“ hat nicht stattgefunden. Im Interesse der Rechtsklarheit ist die objektive Angleichung grundsätzlich beim erstmaligen Eintrag der betreffenden Person in einem deutschen Personenstandsregister durchzuführen, mithin - abgesehen von gerichtlichen Entscheidungen nach §§ 48, 49 PStG - durch das auch für die Entgegennahme der Angleichungserklärung zuständige Standesamt (vgl. BGH, Beschluss vom 05.07.2023, Az. XII ZB 155/20 (IPRspr 2023-307)). Die Annahme einer Alleinzuständigkeit des Standesamtes erscheint auch deshalb sachgerecht, weil die Ausländerbehörde oftmals keine umfassende Identitäts- und Namensprüfung vornimmt und auch ansonsten nicht die funktionale Zuständigkeit und den Erklärungswillen besitzt, die Namensführung der Person konstitutiv festzulegen.

[10]Der Betroffene kann sich auch nicht unter Berufung auf die ihm durch die Ausländerbehörde zu gewiesene Namensführung „F… S… T…“ (ohne den laqab „A…“) auf Vertrauensschutz berufen. Auch wenn die Ausländerbehörde den aus der ihr vorgelegten Übersetzung des Personalausweises Nr. … ersichtlichen Zunamen A… nicht übernommen hat, war dieser dem Betroffenen bekannt, da er aus dem Personalausweis hervorging. Dass er von der rechtlichen Qualifikation als Familienname auch im deutschen Rechtsbereich keine Kenntnis hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Das neben dem Zeitelement erforderliche Vertrauenselement kann in subjektiver Hinsicht nicht bejaht werden, wenn der Sachverhalt dem Betroffenen von Anfang an bewusst war. Im Übrigen beruft er sich selbst nicht mehr auf den Namen „S… T…“, indem er erklärt hat, den Zusatznamen „T…“ ablegen zu wollen.

[11]Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Standesamt … eine entsprechende Erklärung des Bruders als wirksam entgegengenommen hat. Auf die nicht mit Art. 47 EGBGB in Einklang stehende Handhabung durch das Standesamt … kann sich der Betroffene nicht berufen.

[12]Auch im Übrigen eröffnet Art. 47 EGBGB nicht die Möglichkeit, den Zusatznamen „S…“ zum Familiennamen zu bestimmen. Der Betroffene könnte sein Begehren allenfalls auf Grundlage des Namensänderungsgesetzes verfolgen.

Fundstellen

LS und Gründe

StAZ, 2025, 213

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2024-327

Lizenz

Copyright (c) 2024 Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht
Creative-Commons-Lizenz Dieses Werk steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.