Eine Person, deren Name nach ausländischem (hier irakischem) Recht nur aus ihrem Vornamen, dem Vornamen ihres Vaters und dem Vornamen ihres Großvaters väterlicherseits besteht, aber keine Bei- oder Zunamen (laqab) enthält, kann einen Familiennamen gemäß Art. 47 I Nr. 2 EGBGB wählen, wenn sich ihr Name nunmehr nach deutschem Recht richtet. [LS der Redaktion]