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Verfahrensgang

OLG Köln, Beschl. vom 06.11.2014 – 2 Wx 253/14, 2 Wx 336/14, 2 Wx 3, IPRspr 2014-25

Rechtsgebiete

Natürliche Personen → Namensrecht

Leitsatz

Eine Person, deren Name nach ausländischem (hier irakischem) Recht nur aus ihrem Vornamen, dem Vornamen ihres Vaters und dem Vornamen ihres Großvaters väterlicherseits besteht, aber keine Bei- oder Zunamen (laqab) enthält, kann einen Familiennamen gemäß Art. 47 I Nr. 2 EGBGB wählen, wenn sich ihr Name nunmehr nach deutschem Recht richtet. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

EGBGB Art. 47

Fundstellen

LS und Gründe

StAZ, 2015, 275

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2014-25

Lizenz

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