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Verfahrensgang

AG Konstanz, Beschl. vom 01.05.2023 – 2 VI 53/20
OLG Karlsruhe, Beschl. vom 19.02.2024 – 14 W 87/23 (Wx), IPRspr 2024-1

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Zuständigkeit in Erbsachen
Freiwillige Gerichtsbarkeit → Nachlasssachen
Erbrecht → Gewillkürte Erbfolge
Allgemeine Lehren → Gewöhnlicher Aufenthalt

Leitsatz

Deutsche Nachlassgerichte sind für ein Erbscheinsverfahren international gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. a) EuErbVO zuständig, wenn der Erblasser, der die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem Nicht-EU-Staat (hier: in Kolumbien) hatte und sich Nachlassvermögen in Deutschland befindet.

Örtlich zuständig ist gemäß § 47 Nr. 2 IntErbRVG in Verbindung mit § 343 Abs. 2 FamFG dasjenige Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.

Auf den Erbfall eines Erblassers mit deutscher Staatsangehörigkeit und letztem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Nicht-EU-Staat ist gemäß der Rechtswahlfiktion in Art. 83 Abs. 4 EuErbVO deutsches Erbrecht anzuwenden, wenn der Erblasser vor dem 17. August 2015 ein Testament errichtet hatte und deutsches Recht nach Art. 22 EuErbVO hätte wählen können.

Rechtsnormen

EGBGB Art. 25
EuErbVO 650/2012 Art. 4 ff.; EuErbVO 650/2012 Art. 5; EuErbVO 650/2012 Art. 6; EuErbVO 650/2012 Art. 7; EuErbVO 650/2012 Art. 9; EuErbVO 650/2012 Art. 10; EuErbVO 650/2012 Art. 21; EuErbVO 650/2012 Art. 22; EuErbVO 650/2012 Art. 24; EuErbVO 650/2012 Art. 25; EuErbVO 650/2012 Art. 83
FamFG § 65; FamFG § 105; FamFG § 342; FamFG §§ 343 ff.
IntErbRVG § 2; IntErbRVG § 47

Sachverhalt

Am xx.xx.2019 verstarb der am xx.xx.1961 in Konstanz geborene A (im Folgenden: Erblasser) in Kolumbien. Er war deutscher Staatsangehöriger. Zum Nachlass gehören unter anderem Immobilien in Schweden und Kolumbien, GmbH-​Geschäftsanteile einer Firma in Orsingen-​Nenzingen, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Erblasser war, sowie Guthaben auf Bankkonten in Deutschland und der Schweiz. Der Erblasser und die Beteiligte Ziffer 1 haben am xx.xx.1987 geheiratet. Die Ehe wurde im Jahr 1995 geschieden. Aus der Ehe sind die Beteiligten Ziffer 2 und Ziffer 3 hervorgegangen. Im Jahr 2013 ehelichte der Erblasser die Beteiligte Ziffer 4 in Orsingen-​Nenzingen. Er war seit dem Jahr 2011 als Bürger in Schweden registriert. Spätestens seit dem Jahr 2016 hielt sich der Erblasser in Kolumbien auf. Im Jahr 2017 reichte der Erblasser einen Antrag auf Scheidung der Ehe mit der Beteiligten Ziffer 4 bei einem kolumbianischen Familiengericht ein. Mit Beschluss des obersten Gerichts von Medellîn vom 16.10.2018 (Nummer 050013110012-​2017-​00066-​01 (2018-​332)) wurden alle vom erstinstanzlichen Familiengericht ab dem 23.03.2018 getroffenen Handlungen über die zivilrechtliche Scheidung einschließlich des ergangenen Urteils für nichtig erklärt.

Am 14.01.2020 beantragten die Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 3 einen Erbschein, der die Beteiligten Ziffer 2 und 3 als Miterben zu je 7/16 und die Beteiligte Ziffer 1 als Miterbin zu 2/16 nach dem Erblasser ausweisen sollte. Die Beteiligte Ziffer 4 trat dem Erbscheinsantrag entgegen. Mit Beschluss vom 01.05.2023 hat das Amtsgericht - Nachlassgericht - Konstanz die zur Erteilung eines Erbscheins in Anwendung kolumbianischen Rechts erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, wonach die Beteiligten Ziffer 2 und Ziffer 3 zu je 7/16 und die Beteiligte Ziffer 1 Miterben zu 2/16 nach dem Erblasser geworden seien. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 4. 

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

[3]Das Amtsgericht Konstanz hat seine internationale und örtliche Zuständigkeit zu Recht angenommen (dazu A.). Auf den Erbfall ist deutsches Recht anzuwenden (dazu B.). Mit dieser Maßgabe ist die Beschwerde unter Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Fremdrechtserbscheins zurückzuweisen (C.).

[4]A. Das Amtsgericht Konstanz ist für die Erteilung des Erbscheins international (dazu 1.) und örtlich (dazu 2.) zuständig.

[5]1. Das Amtsgericht Konstanz ist gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. a) EuErbVO international zuständig.

[6]a) Die internationale Zuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BeckOK/Obermann, FamFG, 49. Ed., Stand: 01.02.2024, § 65 Rn. 23; Harders, in: Bumiller/Harders/ Schwab, FamFG, 13. Aufl. 2022, § 343 Rn. 18; Sternal/Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 65 Rn. 21).

[7]b) Die EuErbVO ist gemäß Art. 83 Abs. 1 EuErbVO anwendbar, weil der Erbfall nach dem 17.08.2015 eingetreten ist. Sie hat Vorrang vor den §§ 105, 343 ff. FamFG (vgl. EuGH, Urteil vom 21.06.2018 - C-​20/17, Rn. 59, juris; Staudinger/Herzog, BGB, Neubearbeitung 2023, § 2353 Rn. 328).

[8]c) Das Amtsgericht hat seine internationale Zuständigkeit zu Recht nach Art. 10 Abs. 1 lit. a) EuErbVO bejaht. Die vorrangig zu prüfenden Artt. 4 ff. EuErbVO sind nicht einschlägig.

[9]aa) Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts folgt nicht aus Art. 4 EuErbVO.

[10](1) Danach sind für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

[11]Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist unionsautonom auszulegen (vgl. BeckOGK/J. Schmidt, EuErbVO, Stand: 01.12.2023, Art. 4 Rn. 19; Lein, in: Dutta/Weber, Internationales Erbrecht, 2. Aufl. 2021, Art. 4 EuErbVO Rn. 9; Münchener Kommentar/Dutta, BGB, 9. Aufl. 2024, Art. 4 EuErbVO Rn. 3 mwN). Bei der Auslegung sind die Erwägungsgründe 23 und 24 der EuErbVO zu berücksichtigen, aus denen folgt, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers von der mit der Erbsache befassten Behörde anhand einer Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls in einem einzigen Mitgliedstaat festzulegen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16.07.2020 - C-​80/19, Rn. 40, juris). Zu berücksichtigen sind im Einzelfall die Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts, Umstände und Gründe für die Präsenz im betreffenden Staat (Erwägungsgrund 23 Satz 2 der EuErbVO), der Wille des Erblassers, in dem Staat den ständigen und gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen zu begründen und dem Aufenthalt Beständigkeit zu verleihen, familiäre und soziale Bindungen, ggf. die Begründung der Staatsangehörigkeit des Staates (Erwägungsgrund 24 Satz 4), die Belegenheit der wesentlichen Vermögensgegenstände im Staat sowie die Sprachkenntnisse des Erblassers (vgl. zum Ganzen: BeckOGK/J. Schmidt, a. a. O., Art. 4 Rn. 21 bis 27; Münchener Kommentar/Dutta, a. a. O., Art. 4 Rn. 4 mwN; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2020 - I-​3 Wx 138/20 (IPRspr 2020-49), Rn. 22, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.09.2020 – 21 W 59/20 (IPRspr 2020-100), Rn. 28, juris).

[12](2) Nach diesen Maßstäben hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland oder Schweden, sondern in Kolumbien ...

[13]bb) Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts gründet sich nicht auf Art. 7 EuErbVO. Zwar ist von einer fiktiven Rechtswahl des Erblassers zu Gunsten seines deutschen Heimatrechts auszugehen (dazu unter B.). Eine solche fiktive Rechtswahl steht einer ausdrücklichen oder konkludenten Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO gleich (vgl. BeckOGK/J. Schmidt, a. a. O., Art. 7 Rn. 3). Es liegt jedoch keiner der in Art. 7 lit. a) bis c) EuErbVO genannten Fälle vor.

[14](1) Die Voraussetzungen von Art. 7 lit. a), Art. 6 EuErbVO liegen nicht vor, weil sich das schwedische Gericht in Malmö nicht wegen einer Rechtswahl des Erblassers für unzuständig erklärt hat. Dieses Gericht hat seine internationale Zuständigkeit gemäß den Art. 4 und Art. 10 EuErbVO verneint. Es hat die (internationale) Zuständigkeit deutscher Gerichte nach diesen Vorschriften angenommen. Eine Rechtswahl hat das Gericht ausweislich der Beschlussgründe nicht in den Blick genommen.

[15](2) Eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung nach den Art. 7 lit. b), Art. 5 EuErbvO haben die Parteien des Erbscheinsverfahrens - die Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 3 und die Beteiligte Ziffer 4 - nicht getroffen.

[16](3) Die Parteien haben die Zuständigkeit des Amtsgerichts Konstanz ebenfalls nicht nach Art. 7 lit. c) EuErbVO anerkannt.

[17]Erforderlich ist eine ausdrückliche Anerkennung der Zuständigkeit. Inhaltlich muss die Erklärung eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die betreffende Partei die internationale Zuständigkeit des Gerichts anerkennt (BeckOGK/J. Schmidt, a. a. O., Art. 7 Rn. 11; Makowsky, in: Hüßtege/Mansel, EuErbVO, 3. Aufl. 2019, Art. 7 Rn. 12; Lein, in: Dutta/Weber, a. a. O., Art. 7 Rn. 15 und 16). Das Gericht muss überzeugt sein, dass schriftlich oder mündlich die Worte „Ich erkenne die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die anhängige Erbsache an“ gefallen sind (vgl. Münchener Kommentar/Dutta, a. a. O., Art. 7 Rn. 15). Die konkludente Anerkennung genügt nicht (vgl. Lein, in: Dutta/Weber, a. a. O., Art. 7 Rn. 15; Geimer/Garber, in: Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl. 2020, Art. 7 EuErbVO Rn. 5). Ebenso wenig genügt eine rügelose Einlassung (vgl. BeckOGK/J.Schmidt, a. a. O., Art. 7 Rn. 11).

[18]Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar haben die Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 3 unmissverständlich ausgeführt, dass sie das Amtsgericht Konstanz für international zuständig halten. Es fehlt aber an einer entsprechenden ausdrücklichen Anerkennung der Zuständigkeit des Amtsgerichts durch die Beteiligte Ziffer 4.

[19]cc) Schließlich ist das Amtsgericht Konstanz nicht nach Art. 9 EuErbVO infolge rügeloser Einlassung zuständig geworden, weil es seine Zuständigkeit ausweislich der Beschlussgründe nicht auf Art. 7 EuErbVO gestützt hat und zudem eine Gerichtsstandsvereinbarung (an der eine Partei nicht beteiligt wäre) nicht vorliegt.

[20]dd) Seine internationale Zuständigkeit hat das Amtsgericht zu Recht auf Art. 10 Abs. 1 lit. a) EuErbVO gestützt.

[21](1) Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des Todes nicht in einem Mitgliedstaat, so sind die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass zuständig, wenn der Erblasser die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaates im Zeitpunkt seines Todes besaß.

[22](2) Diese Voraussetzungen liegen vor.

[23]/a/ Der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Kolumbien. Auf die Ausführungen unter A. 1. c) aa) (2) wird Bezug genommen.

[24]/b/ In Deutschland befindet sich Nachlassvermögen. Hierfür unerheblich ist, ob es sich um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt und welchen Anteil am Gesamtnachlass es ausmacht (vgl. BeckOGK/J. Schmidt, a. a. O., Art. 10 Rn. 8; Lein, in: Dutta/Weber, a. a. O., Art. 10 Rn. 12; Makowsky, in: Hüßtege/Mansel, a. a. O., Art. 10 Rn. 6; Münchener Kommentar/Dutta, a. a. O., Art. 10 Rn. 5; Geimer/Garber, in: Geimer/Schütze, a. a. O., Art. 10 Rn. 3: kein unbedeutendes oder wertloses Vermögen). Ausweislich des Nachlassverzeichnisses des Nachlasspflegers vom 18.08.2021 und der Angaben der Beteiligten Ziffer 1 im Erbscheinsantrag vom 06.12.2022 verfügte der Erblasser unter anderem über Anlagevermögen bei der DAB Bank in München in Höhe von ... € und hielt die GmbH-​Geschäftsanteile an der …GmbH mit Sitz in ... .

[25]/c/ Im maßgeblichen Zeitpunkt seines Todes war der Erblasser deutscher Staatsangehöriger.

[26]2. Das Amtsgericht Konstanz ist örtlich für die Erteilung des Erbscheins zuständig.

[27]a) Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts hat der Senat in einschränkender Auslegung von § 65 Abs. 4 FamFG im Beschwerdeverfahren betreffend die Erteilung eines Erbscheins von Amts wegen zu prüfen. Denn ein von einem örtlich unzuständigen Nachlassgericht erteilter Erbschein ist unrichtig und von Amts wegen gemäß § 2361 BGB einzuziehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2017 - 15 W 111/17, Rn. 25, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.05.2013 - 20 W 170/10, Rn. 22, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.09.2001 - 3 W 124/01 (IPRspr. 2001 Nr. 208), Rn. 11, juris; BayObLG, Beschluss vom 08.12.1980 - 1 Z 96/80, LS, juris; BeckOGK/Sieghörtner, BGB, Stand: 01.01.2024, § 2353 Rn. 774 f.; BeckOK/Schlögel, FamFG, a.a.O, § 343 Rn. 2; Münchener Kommentar/Grziwotz, BGB, 9. Aufl. 2022, § 2361 Rn. 15; Staudinger/Herzog, a. a. O., § 2353 Rn. 333 f.).

[28]b) Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Konstanz folgt aus § 47 Nr. 2 IntErbRVG in Verbindung mit § 343 Abs. 2 FamFG.

[29]aa) Die EuErbVO enthält keine Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit. Maßgeblich sind die Vorschriften des IntErbRVG zur Durchführung der EuErbVO. Sie enthalten allgemeine Vorschriften für die örtliche Zuständigkeit in bürgerlich-​rechtlichen Erbstreitigkeiten (§ 2 IntErbRVG) und für Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 47 IntErbRVG). Sie tragen Sorge dafür, dass stets ein Gericht der Bundesrepublik Deutschland zuständig ist, wenn seine internationale Zuständigkeit nach Art. 4 ff. EuErbVO begründet ist (vgl. Dutta, in: Weber/Dutta, a. a. O., IntErbRVG, § 47 Rn. 1; Köhler, in: Kroiß/Horn/ Solomon, IntErbRVG, 3. Aufl. 2023, § 47 Rn. 2). § 47 IntErbRVG erfasst - wie die EuErbVO - Erbscheinsverfahren als Nachlasssachen im Sinne von § 342 FamFG (vgl. Dutta, in: Dutta/Weber, a. a. O., § 47 Rn. 7; KG, Beschluss vom 26.04.2016 - 1 AR 8/16 (IPRspr 2016-193), Rn. 13, juris).

[30]bb) Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts ergibt sich nicht aus den in § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 IntErbRVG genannten Vorschriften der EuErbVO, sodass gemäß § 47 Nr. 2 IntErbRVG die Vorschrift des § 343 FamFG zur Anwendung gelangt.

[31]Die Voraussetzungen von § 343 Abs. 2 FamFG sind erfüllt. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist wie in Art. 4 und Art. 21 EuErbVO unionsautonom auszulegen (vgl. BeckOK/Schlögel, FamFG, a. a. O., § 343 Rn. 5; Staudinger/Herzog, a. a. O., § 2353 Rn. 336 mwN). Danach hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Todeszeitpunkt nicht im Inland. Er hatte jedoch zu einem früheren Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Orsingen-​Nenzingen, mithin im Bezirk des Amtsgerichts Konstanz.

[32]Unerheblich ist, wie lange der letzte gewöhnliche Aufenthalt im Bezirk zurückliegt (vgl. KG, Beschluss vom 18.07.2017 - 1 AR 36/17 (IPRspr 2017-192), Rn. 1, juris; BeckOK/Schlögel, FamFG, a. a. O., § 343 Rn. 10; Harders, in: Bumiller/Harders/ Schwamb, a. a. O., § 343 Rn. 8; Münchener Kommentar/Grziwotz, FamFG, 3. Aufl. 2019, § 343 Rn. 25a; einschränkend Sternal/Zimmermann, a. a. O., § 343 Rn. 29: Rückgriff auf Fünfjahresregel in Art. 10 Abs. 1 lit. b) EuErbVO in Ausnahmefällen).

[33]B. Die Beteiligte Ziffer 1 ist auf Grund des privatschriftlichen Testaments vom 16.12.2002 Miterbin zu 2/16, die Beteiligten Ziffer 2 und 3 Miterben zu je 7/16 nach dem Erblasser geworden. Auf den Erbrechtsfall ist deutsches Sachrecht anzuwenden (dazu 1.). Das privatschriftliche Testament vom 16.12.2002 ist wirksam (dazu 2.).

[34]1. Auf den Erbrechtsfall ist gemäß Art. 83 Abs. 4 EuErbVO deutsches Sachrecht anzuwenden.

[35]a) Die Vorschrift bestimmt: Wurde eine Verfügung von Todes wegen vor dem 17.08.2015 nach dem Recht errichtet, welches der Erblasser gemäß dieser Verordnung hätte wählen können, so gilt dieses Recht als das auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendende gewählte Recht. Die Vorschrift statuiert eine Rechtswahlfiktion für die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen (vgl. Bauer/Fornasier, in: Dutta/Weber, a. a. O., Art. 83 Rn. 39), als hätte der Erblasser dieses Recht gewählt (vgl. EuGH, Urteil v. 09.09.2021 - C-​422/20, Rn. 53, juris). Sie soll das Vertrauen des Erblassers in den Fortbestand seiner letztwilligen Verfügung schützen, die er vor Geltung des Aufenthaltsstatuts gemäß Art. 21 EuErbVO errichtet hatte (vgl. Lechner, in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Werkstand: 66. EL Januar 2023, Art. 83 Rn. 13; Amann, DNotZ 2019, 326, 327 unter II.). Mit Blick darauf ist sie großzügig auszulegen (vgl. Lechner, in: Geimer/Schütze, a. a. O., Art. 83 Rn. 14).

[36]b) Die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 EuErbVO sind erfüllt. Der Erblasser hatte eine Verfügung von Todes wegen vor dem Stichtag des 17.08.2015 errichtet (dazu aa). Er hat keine Rechtswahl nach Art. 83 Abs. 2 EuErbVO getroffen, die zu einem anderen als dem fingierten Sachrecht führt (dazu bb). Das Testament vom 16.12.2002 ist nach dem gemäß der EuErbVO wählbaren deutschen Recht wirksam errichtet (dazu cc).

[37]aa) Der Erblasser hat das Testament am 16.12.2002 errichtet, mithin vor dem 17.08.2015.

[38]bb) Art. 83 Abs. 4 EuErbVO kommt nur zur Anwendung, wenn der Erblasser keine ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl im Sinne von Art. 83 Abs. 2, Art. 22 EuErbVO getroffen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 16.07.2020 - C-​80/19, Rn. 92, beck-​online). Es kann vorliegend auf sich beruhen, ob der Erblasser im Testament vom 16.12.2002 womöglich schon eine nach Art. 22 Abs. 2 EuErbVO konkludente Rechtswahl zu Gunsten deutschen Sachrechts getroffen hat, indem er in der letztwilligen Verfügung mehrfach den Begriff des Pflichtteils verwendete und damit unter Umständen deutsches Recht vor Augen hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 24.02.2021 - IV ZB 33/20 (IPRspr 2021-1), Rn. 24, beck-​online). Jedenfalls führte eine unterstellte konkludente Rechtswahl nicht zu einem anderen als dem nach Art. 83 Abs. 4 EuErbVO fingierten Sachrecht.

[39]cc) Der Erblasser hat das Testament vom 16.12.2002 nach dem wählbaren deutschen Recht wirksam errichtet.

[40](1) Die letztwillige Verfügung muss nach einem gemäß der EuErbVO wählbaren Recht wirksam errichtet worden sein. Die Wahlmöglichkeit ist wegen der Artt. 22, 24 Abs. 2, 25 Abs. 3 EuErbVO auf das Recht der Staatsangehörigkeit eingegrenzt (vgl. BeckOGK/J. Schmidt, a. a. O., Art. 83 Rn. 21; Bauer/Fornasier, in: Dutta/Weber, a. a. O., EuErbVO, Art. 83 Rn. 36). Mit Blick auf den Zweck der Vorschrift ist insoweit kein Erklärungsbewusstsein des Erblassers erforderlich (BeckOGK/J. Schmidt, a. a. O., Art. 83 Rn. 20; Bauer/Fornasier, in: Dutta/Weber, a. a. O., Art. 83 Rn. 36; Erman/Stürner, BGB, 17. Aufl. 2023, Art. 83 EuErbVO Rn. 8; Lechner, in: Geimer/Schütze, a. a. O., Art. 83 Rn. 12; Grüneberg/Thorn, BGB, 83. Aufl. 2024, Art. 83 EuErbVO Rn. 7; Amann, DNotZ 2019, 326, 335 unter II d); Windeknecht, ZEV 2021, 284, 286 unter 3.1; a.A. Magnus, IPrax 2019, 8, 13 unter Ziffer 8). Es genügt, ist aber auch erforderlich, dass nach dem Heimatrecht des Testators das Staatsangehörigenstatut galt (vgl. Bauer/Fornasier, in: Dutta/Weber, a. a. O., Art. 83 Rn. 36; Köhler, in: Kroiß/Horn/ Solomon, Nachfolgerecht, 3. Aufl. 2023, Art. 83 EuErbVO Rn. 5; Amann, DNotZ 2019, 326, 336 unter II e), er sich mithin wegen des anzuwendenden Rechts auch für den Fall eines Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts keine Gedanken machen musste. Wirksam errichtet ist die letztwillige Verfügung, wenn sie sowohl der Form nach als auch inhaltlich vom Heimatrecht des Erblassers wirksam wäre (vgl. Bauer/Fornasier, in: Dutta/Weber, a. a. O., Art. 83 Rn. 38; Amann, DNotZ 2019, 326, 338 unter 3.).

[41](2) Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

[42]Der Erblasser hätte gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EuErbVO deutsches Recht wählen können, weil er bei Errichtung des Testaments deutscher Staatsangehöriger war. Das Vertrauen des Erblassers gemäß dem Zweck von Art. 83 Abs. 4 EuErbVO war schützenswert. Nach dem Heimatrecht des Erblassers galt gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB in der Fassung bis 16.08.2015 das Erbstatut des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte, mithin deutsches Erbrecht.

[43]...



Fundstellen

Volltext

Link, Landesrecht Baden-Württemberg

nur Leitsatz

FamRZ, 2024, V, Heft 11
ZEV, 2024, VIII, Heft 4

LS und Gründe

FamRZ, 2024, 966, mit Anm. Solomon
ZEV, 2024, 534
ZEuP, 2025, 187, mit Anm. Sagstetter

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