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Verfahrensgang

KG, Beschl. vom 18.07.2017 – 1 AR 36/17, IPRspr 2017-192

Rechtsgebiete

Erbrecht → Erbrecht gesamt bis 2019

Leitsatz

Für die örtliche Zuständigkeit nach § 343 II FamFG ist es unerheblich, wie lange der letzte gewöhnliche Aufenthalt im Inland zurückliegt.

Rechtsnormen

FamFG § 5; FamFG § 343
IntErbRVG § 2
ZPO § 27

Sachverhalt

Dem Gericht liegt in der Nachlasssache die Frage nach dem örtlich zuständigen NachlG für die Verwahrung des Testaments eines im Ausland aufhältlichen Erblassers vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]Die Zuständigkeit für die weitere (einfache) Verwahrung der Testamente und die sonstigen Maßnahmen (vgl. Senat, FGPrax 2014, 163) ist gemäß § 5 I 1 Nr. 4, II FamFG i.V.m. § 343 FamFG (vgl. BT-Drucks. 18/4201 S. 59) zu bestimmen. Das AG Bielefeld ist gemäß § 343 II FamFG örtlich zuständig, weil der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (bis 1967) im Bezirk dieses Gerichts hatte. Es ist unerheblich, dass der Aufenthalt bereits 50 Jahre zurückliegt. Der klare Wortlaut des § 343 II FamFG enthält – ebenso wie § 2 IV 2 IntErbRVG und die vergleichbare Vorschrift des § 27 II ZPO – keine zeitliche Grenze. Auch der Sinn und Zweck der Regelung gebietet keinen Rückgriff auf die Auffangzuständigkeit des § 343 III 1 FamFG, wenn der letzte gewöhnliche Aufenthalt im Inland länger als fünf Jahre oder einen sonstigen längeren Zeitraum zurückliegt (so aber wohl Keidel-Zimmermann, FamFG, 19. Aufl., § 343 Rz. 75). Vielmehr erfordert eine effektive Zuständigkeitsordnung eindeutige Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Gerichts. Ohnehin verfügt das Gericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort regelmäßig auch nach Jahrzehnten über eine größere Sachnähe als das AG Schöneberg, mit dem den Erblasser nichts verbindet. Entgegen der Ansicht des AG Bielefeld kommt es für seine Zuständigkeit auch nicht darauf an, dass der Erblasser länger im Ausland gelebt hat als in Bielefeld.

Fundstellen

LS und Gründe

FamRZ, 2017, 2063, m. Anm. Mankowski
FGPrax, 2017, 264
MDR, 2017, 1130
ZEV, 2017, 581
Rpfleger, 2018, 29

Bericht

FuR, 2017, 578
NJW-Spezial, 2017, 552

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2017-192

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