Nach dem Recht des Schutzlandes im Sinne von Art. 8 Rom II-VO beurteilen sich insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung.
Die charakteristische Leistung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 EGBGB a.F. erbringt bei einer Lizenzvereinbarung über den exklusiven Vertrieb der Aufnahmen von Darbietungen eines Künstlers der Lizenzgeber. [LS der Redaktion]
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