Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gemäß § 32 ZPO eröffnet, wenn der Kläger den im Ausland ansässigen Betreiber eines Internetvideoportals wegen der öffentlichen Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke über das Internet in Anspruch nimmt und sich das im Internet aufrufbare Musikangebot auch an deutschsprachige Nutzer richtet.
Wegen des Territorialitätsprinzips besteht die nach § 32 ZPO gegebene Zuständigkeit aber nur, soweit der Kläger für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schutz beansprucht. [LS der Redaktion]
Der Kl. verlangt von den Bekl. zu 1), 3) und 4) Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung von Aufnahmen der Künstlerin S. B. über die Videoplattform YouTube sowie Auskunft über den Umfang der rechtsverletzenden Nutzung und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach. Die Bekl. zu 1) und 3) haben ihren Sitz in den USA. Der Kl. macht geltend, als Werkbearbeiter, Produzent und Verleger Inhaber verschiedener in Darbietungen und Aufnahmen von S. B. verkörperter Leistungen zu sein. Die Aufnahmen fanden sich in Videos, welche YouTube-Nutzer auf die Plattform hochgeladen hatten, und welche dann über YouTube abrufbar waren.
[1]A. Das LG Hamburg ist örtlich und international zuständig. Der Kl. wendet sich gegen die widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke über das Internet in der Bundesrepublik Deutschland. Das ist eine unerlaubte Handlung, bei der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO eröffnet ist (Wandtke-Bullinger-Kefferpütz, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 3. Aufl., § 105 Rz. 16 m.w.N.), wobei dem Kl. zwischen beiden Gerichtsständen gemäß § 35 ZPO ein Wahlrecht zusteht. Nach § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Das ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort (Wandtke-Bullinger-Kefferpütz aaO Rz. 13; Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 32 Rz. 16). Da die ins Internet gestellten Musikwerke auch in Hamburg aufgerufen werden konnten und das hier aufrufbare Musikangebot ausdrücklich an deutschsprachige Nutzer gerichtet ist, ist das LG Hamburg gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig (vgl. Wandtke-Bullinger-Kefferpütz aaO Rz. 16; Dreier-Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 105 Rz. 9). Aufgrund der Doppelfunktion des § 32 ZPO folgt hieraus im Verhältnis zu den in den USA ansässigen Bekl. zu 1) und 3) zugleich die internationale Entscheidungszuständigkeit des LG Hamburg. Der Verbotsantrag zu I. war insoweit klarstellend um den Zusatz ‚im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland’ zu ergänzen. Wegen des Territorialitätsprinzips kann der Kl. vor einem deutschen Gericht nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schutz geltend machen. Das inländische Urheberrecht kann nur durch eine im Inland begangene Handlung verletzt werden (vgl. BGH, NJW 1994, 2888 f. [Folgerecht bei Auslandsbezug] (IPRspr. 1994 Nr. 128); OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 41, 43 [Bauhauslampen aus Italien]; Schricker-Loewenheim-Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rz. 140). Da der Kl. [sich] nur gegen ein öffentliches Zugänglichmachen wehrt und sich ausdrücklich nicht gegen die Nutzungshandlung des Vervielfältigens von Musikwerken auf Servern im Ausland wendet, bleibt er im Rahmen der international Entscheidungkompetenz der deutschen Gerichte ...
[2]C. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, aus dem im Tenor zu I., II. und III. ersichtlichen Umfang gegen die Bekl. zu 1) und 3) begründet und im Übrigen unbegründet.
[3]I. Der Anspruch auf Unterlassung gegen die Bekl. zu 3) folgt, soweit die Klage aus dem im Tenor zu I. ersichtlichen Umfang begründet ist, aus den § 97 I i.V.m. §§ 15, 19a, 73 ff., 85 UrhG. Gegen die Bekl. zu 1) folgt der Anspruch aus §§ 97 I, 99 UrhG.
[4]1. Die Rechtmäßigkeit der mit der Klage angegriffenen Verwertungshandlung der ‚öffentlichen Zugänglichmachung’ beurteilt sich nach dem deutschen Urheberrecht. Das Urheberrecht untersteht nach den Regelungen des Schutzlandprinzips dem Recht des Staats, für dessen Gebiet Schutz beansprucht wird (Fromm-Nordemann-Schiffel, Urheberrecht, 10. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rz. 59). Danach beurteilt sich nach deutschem Recht, ob und welche Ansprüche der Kl. wegen der streitgegenständlichen Titel grundsätzlich haben kann (vgl. Schricker-Loewenheim-Katzenberger aaO Rz. 59, 129).