Verpflichtet ein inländisches Urteil einen Schuldner zum Unterlassen kartellrechtswidrigen Verhaltens (hier: Umsetzung der Regelungen des N1FAR), so ist aufgrund des Auswirkungsprinzips nach Art. 6 Abs. 3 Rom II-VO für einen Bezug zum deutschen Markt hinreichend, dass dieses Verhalten sich auf den Binnenmarkt der EU bezieht. Es kommt bei einer Spielervermittlungsleistung mithin allein auf den betroffenen Marktort der nachgefragten Leistung an. [LS der Redaktion]