Nach dem sog. Auswirkungsprinzip findet eine Kartellrechtsordnung auf alle wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen Anwendung, die sich spürbar auf den betreffenden Markt auswirken.
Es kommt allein auf den betroffenen Marktort (hier: einer Spielervermittlerleistung) an, nicht aber auf die Frage, wo die Handelnden ansässig sind oder welchem nationalen Recht ein Vertrag unterworfen wird. [LS der Redaktion]