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Verfahrensgang

LG München I, Entsch. vom 31.03.2016 – 7 O 6202/14
OLG München, Urt. vom 02.03.2017 – 29 U 1819/16
BGH, Urt. vom 02.06.2022 – I ZR 57/17, IPRspr 2022-327

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Besonderer Deliktsgerichtsstand
Immaterialgüterrecht (ab 2020) → Urheberrecht

Leitsatz

Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne des Art. 5 Nr. 3 LugÜ II ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen oder eine öffentliche Wiedergabe des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist.

Nach Art. 8 Abs. 1 Rom ​II-​VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

EuGVVO 1215/2012 Art. 7
EUGVVO 44/2001 Art. 5
LugÜ II Art. 5
Rom II-VO 864/2007 Art. 8
UrhG § 97
ZPO § 545

Sachverhalt

[Siehe auch die Entscheidungen des BGH gleichen Datums – I ZR 53/17 (IPRspr 2022-322), I ZR 55/17 (IPRspr 2022-324), I ZR 56/17 (IPRspr 2022-325), I ZR 54/17 (IPRspr 2022-326) und I ZR 135/18 (IPRspr 2022-323).]


Die Klägerin ist ein Filmunternehmen und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Film "Fack ju Göhte". Die in der Schweiz ansässige Beklagte betreibt den Sharehosting-​Dienst "uploaded", der über die Websites uploaded.net, uploaded.to und ul.to abgerufen werden kann. Dieser Dienst bietet jedermann kostenlos Speicherplatz für das Hochladen von Dateien beliebigen Inhalts. Das Herunterladen von Dateien von der Plattform der Beklagten ist kostenlos möglich. Allerdings sind Menge und Geschwindigkeit für nicht registrierte Nutzer und solche mit einer kostenfreien Mitgliedschaft beschränkt. Der Dienst der Beklagten wird sowohl für legale Anwendungen genutzt als auch für solche, die Urheberrechte Dritter verletzen. Die Beklagte erhielt bereits in der Vergangenheit im großen Umfang Mitteilungen über die Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte von im Auftrag der Rechtsinhaber handelnden Dienstleistungsunternehmen ("Abuse-​Mitteilungen"). Ihr sind über 9.500 Werke gemeldet worden, zu denen urheberrechtsverletzende Links auf ca. 800 ihr bekannten Webseiten (Linksammlungen, Blogs, Foren) eingestellt worden waren, deren Zahl ständig wächst. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist es den Nutzern untersagt, Urheberrechtsverstöße über die Plattform der Beklagten zu begehen. Der streitgegenständliche Film konnte über mehrere Links auf den Servern der Beklagten abgerufen werden. Die Links waren in der Linksammlung titanshare.to veröffentlicht. Hierüber informierte die Klägerin die Beklagte 2013. 2013 und 2015 waren auf einer Linksammelseite weitere Links zu dem auf der Seite der Beklagten abrufbaren streitgegenständlichen Film eingestellt.

Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung ihrer Nutzungsrechte. Sie hat die Beklagte mit ihrer Klage mit dem Hauptantrag auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Hilfsantrag wegen Teilnahme an der Urheberrechtsverletzung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen; die gegen die Abweisung des Hauptantrags gerichtete Anschlussberufung der Klägerin hat es zurückgewiesen (OLG München, GRUR 2017, 619). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Der Senat hat mit Beschluss vom 20.9.2018 das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des EuGH in dem Verfahren I ZR 53/17 ausgesetzt. Der EuGH hat in diesem Verfahren durch Urteil vom 22.76.2021 (C-​682/18 und C-​683/18, GRUR 2021, 1054 = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando) entschieden.

Aus den Entscheidungsgründen:

[7] A. ... [8] B. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die Klage ist zulässig (dazu nachfolgend B I). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß § 97 Abs. 2 UrhG wegen täterschaftlichen öffentlichen Zugänglichmachens nicht abgelehnt werden (dazu nachfolgend B II).

[9] I. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 20/17 (IPRspr 2021-131), GRUR 2021, 730 [juris Rn. 16] = WRP 2021, 471 - Davidoff Hot Water IV, mwN), ist im Streitfall gegeben. Sie richtet sich wegen des Vorwurfs der Urheberrechtsverletzung in Bezug auf die in der Schweiz ansässige Beklagte nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007 (ABl. L 339, S. 3), das für die Europäische Union am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist (BGBl. I 2009 S. 2862; zuletzt geändert durch ÄndÜbk. vom 3. März 2017 [ABl. L 57, S. 63; nachfolgend LugÜ II]).

[10] Nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ II kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Diese Regelung entspricht inhaltlich Art. 5 Nr. 3 Brüssel-​I-VO bzw. Art. 7 Nr. 2 Brüssel-​Ia-​VO (vgl. Zöllner in Cepl/Voß, ZPO, 2. Aufl., Vor § 12 Rn. 26). Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen oder eine öffentliche Wiedergabe des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14 (IPRspr 2016-51), GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 17 f.] = WRP 2016, 1114 - An Evening with Marlene Dietrich (IPRspr 2016-51)). Die von der Beklagten betriebenen Internetseiten sind im Inland abrufbar.

[11] II. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß § 97 Abs. 2 UrhG wegen täterschaftlichen öffentlichen Zugänglichmachens nicht abgelehnt werden.

[12] 1. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-​II-​VO) ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11 (IPRspr 2014-52), GRUR 2015, 264 [juris Rn. 24] = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II; BGH, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 24] - An Evening with Marlene Dietrich (IPRspr 2016-51), jeweils mwN). Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen einer Verletzung von Nutzungsrechten an einem urheberrechtlich geschützten Film sind, für die die Klägerin im Inland Schutz beansprucht, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden.

[13] 2. ...

Fundstellen

LS und Gründe

ZUM-RD, 2022, 609

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2022-327

Lizenz

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