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Verfahrensgang

LG Hamburg, Urt. vom 07.07.2016 – 310 O 208/18
OLG Hamburg, Urt. vom 28.06.2018 – 5 U 150/16
BGH, Urt. vom 02.06.2022 – I ZR 135/18, IPRspr 2022-323

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Besonderer Deliktsgerichtsstand
Immaterialgüterrecht (ab 2020) → Urheberrecht

Leitsatz

Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung i.S.v. Art. 5 Nr. 3 LugÜ II ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen oder eine öffentliche Wiedergabe des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist.

Nach Art. 8 Rom II-VO sind nach dem Recht des Landes, für den der Schutz beansprucht wird, insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

EuGVVO 1215/2012 Art. 7
EUGVVO 44/2001 Art. 5
LugÜ II Art. 5
Rom II-VO 864/2007 Art. 8
UrhG § 85; UrhG § 97; UrhG § 97a
ZPO § 545

Sachverhalt

[Siehe auch die Entscheidungen des BGH gleichen Datums – I ZR 53/17 (IPRspr 2022-322), I ZR 55/17 (IPRspr 2022-324), I ZR 56/17 (IPRspr 2022-325), I ZR 54/17 (IPRspr 2022-326) und I ZR 57/18.]


Die Klägerin ist Tonträgerherstellerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte am Musikalbum "Offline" der Künstlergruppe "Guano Apes". Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, betreibt den Share- bzw. File-​Hostingdienst "Uploaded", der über die Webseite uploaded.net erreichbar ist. Der Dienst bietet Speicherplatz für den Upload von Dateien beliebigen Inhalts. Für jede hochgeladene Datei erstellt die Beklagte automatisch einen elektronischen Verweis (Download-​Link) auf den Dateispeicherplatz und teilt diesen dem Nutzer automatisch mit. Die Seiten der Beklagten werden regelmäßig im Auftrag von Rechtsinhabern durch Rechercheunternehmen - im Streitfall die proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums (proMedia GmbH) - nach rechtsverletzenden Inhalten durchsucht. Die proMedia GmbH stellte am 23.6.2014 fest, dass das Musikalbum "Offline" der Künstlergruppe "Guano Apes" abgerufen werden konnte. Ein Mitarbeiter der proMedia GmbH forderte die Beklagte mit E-​Mail vom gleichen Tag auf, die Datei unter der vorgenannten URL unverzüglich zu sperren. Am 25.6.2014 um 16.42 Uhr war die Datei noch immer abrufbar. Daraufhin ließ die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 3.7.2014 auf Unterlassung in Anspruch nehmen und forderte die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf.

Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - beantragt, der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, es Dritten zu ermöglichen, das Musikalbum "Offline" der Künstlergruppe "Guano Apes" im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen. Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag im Wege des Anerkenntnis-​Teilurteils entsprochen, soweit Dritten das öffentliche Zugänglichmachen dadurch ermöglicht wird, dass die Beklagte nach wirksamer Inkenntnissetzung über eine Rechtsverletzung die konkret bezeichneten Dateien nicht unverzüglich löscht oder sperrt. Das Landgericht hat der Beklagten darüber hinaus auch im Übrigen unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten, es Dritten zu ermöglichen, das Musikalbum öffentlich zugänglich zu machen, wie unter der im Antrag genannten URL geschehen, und auch die Abmahnkosten zugesprochen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klageanträge abgewiesen, soweit die Beklagte sie nicht anerkannt hat. Die Klägerin erstrebt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Senat hat mit Beschluss vom 4.7.2019 das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren I ZR 53/17 ausgesetzt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in diesem Verfahren durch Urteil vom 22.6.2021 (C-​682/18 und C-​683/18, GRUR 2021, 1054 = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando) entschieden.

Aus den Entscheidungsgründen:

[11] A. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig und hinsichtlich des über das Anerkenntnis der Beklagten hinausgehenden Unterlassungsanspruchs sowie der Abmahnkosten für unbegründet erachtet …

[17] B. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die Klage ist zulässig (dazu nachfolgend B I). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG wegen täterschaftlichen öffentlichen Zugänglichmachens (dazu nachfolgend B II) sowie die Ansprüche auf Zahlung von Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG nicht abgelehnt werden (dazu nachfolgend B III).

[18] I. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 20/17 (IPRspr 2021-131), GRUR 2021, 730 [juris Rn. 16] = WRP 2021, 471 - Davidoff Hot Water IV, mwN), ist im Streitfall gegeben. Sie richtet sich wegen des Vorwurfs der Urheberrechtsverletzung in Bezug auf die in der Schweiz ansässige Beklagte nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007 (ABl. L 339, S. 3), das für die Europäische Union am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist (BGBl. I 2009 S. 2862; zuletzt geändert durch ÄndÜbk. vom 3. März 2017 [ABl. L 57, S. 63; nachfolgend LugÜ II]).

[19] Nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ II kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Diese Regelung entspricht inhaltlich Art. 5 Nr. 3 Brüssel-​I-VO bzw. Art. 7 Nr. 2 Brüssel-​Ia-​VO (vgl. Zöllner in Cepl/Voß, ZPO, 2. Aufl., Vor § 12 Rn. 26). Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen oder eine öffentliche Wiedergabe des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14 (IPRspr 2016-51), GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 17 f.] = WRP 2016, 1114 - An Evening with Marlene Dietrich (IPRspr 2016-51)). Die von der Beklagten betriebenen Internetseiten sind im Inland abrufbar.

[20] II. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG wegen täterschaftlichen öffentlichen Zugänglichmachens nicht abgelehnt werden.

[21] 1. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-​II-​VO) ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11 (IPRspr 2014-52), GRUR 2015, 264 [juris Rn. 24] = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II; BGH, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 24] - An Evening with Marlene Dietrich (IPRspr 2016-51), jeweils mwN). Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen einer Verletzung der Tonträgerherstellerrechte nach § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind, für die die Klägerin im Inland Schutz beansprucht, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden.

Fundstellen

LS und Gründe

BGHZ, 234, 37
CR, 2022, 734
GRUR, 2022, 1328
K&R, 2022, 692
MittdtschPatAnw, 2022, 415
MMR, 2022, 881
NJW, 2022, 2998
WRP, 2022, 1269
ZIP, 2022, 1722
ZUM, 2022, 729
GRUR Int., 2023, 797

nur Leitsatz

BB, 2022, 1921
MDR, 2022, 1230

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2022-323

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