Eine in den AGB der Beklagten enthaltene, von der Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO abweichende Rechtswahlklausel ist unwirksam, wenn hierdurch dem Verbraucher der Schutz der Bestimmungen entzogenen wird, von denen er nach dem ohne die Rechtswahl anzuwendenden Recht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Dies ist, wenn ohne Rechtswahl deutsches Recht Anwendung fände, gem. §§ 305 ff. BGB anzunehmen, wenn die Rechtswahlklausel intransparent ist, weil ihr nicht zu entnehmen ist, welche Vorschriften tatsächlich Anwendung finden und sie den Eindruck vermittelt, es sei lediglich ausländisches (hier: maltesisches) Recht anwendbar. [LS der Redaktion]
Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer Gesellschaft maltesischen Rechts mit Sitz in Malta, die die Internetseite (...).com betreibt und keine Konzession für die Veranstaltung von Online-Glücksspiel im Land Hessen besitzt, die Rückerstattung verlorener Glückspieleinsätze. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger ... € nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die auch weiterhin die vollständige Klageabweisung begehrt.
[1]II.
[2]Der Senat hält die Berufung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand für zulässig, aber unbegründet. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO; außerdem rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
[3]Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage zulässig und begründet ist, so dass das Landgericht ihr zu Recht entsprochen hat.
[4]§ 513 Abs.2 ZPO bezieht sich ungeachtet seines weitgefassten Wortlauts nicht auf die internationale Zuständigkeit (BGH, Urt. v. 16.12.2003 -
[5]Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO). Danach ist bei Verträgen mit Verbrauchern - wie hier - das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies betrifft auch die Beurteilung der Wirksamkeit des Vertrages sowie etwaige Folgen der Nichtigkeit des Vertrags, vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a, e Rom I-VO, einschließlich der bereicherungsrechtlichen Folgen, vgl. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO). Eine in den AGB der Beklagten enthaltene abweichende Rechtswahl ist dagegen nicht wirksam. Denn nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO darf eine solche Rechtswahl dem Verbraucher nicht den Schutz der Bestimmungen entziehen, von denen nach dem ohne die Rechtswahl anzuwendenden Recht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Dementsprechend sind die §§ 305ff. BGB auf Verbraucherverträge, die Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland geschlossen haben, anwendbar (BGH, Urt. v. 19.07.2012 -