Nach Art. 17 Abs. 1 EuGVVO ist Verbraucher eine Person, die den betreffenden Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dient. Ein nicht der Verbrauchereigenschaft zuzurechnender „Zeitvertreib, der von der Rechtsordnung nicht geschützt ist“, ist der dortigen Regelung grundsätzlich fremd. [LS der Redaktion]
Die Parteien streiten um die Rückerstattung von verlorenen Glückspieleinsätzen des Klägers im Online-Glücksspiel der Beklagten. Die Beklagte ist eine Gesellschaft Rechts mit Sitz in ... Sie betreibt mit einer Lizenz ihres Heimatlandes unter anderem die Internetseite. Sie verfügt über keine Konzession für die Veranstaltung von Online-Glücksspiel im Land Hessen. Der Kläger nutzte die genannte Internetseite für das Spielen. In diesem Zeitraum verlor er nach Saldierung mit Spielgewinnen ... Euro bei der Nutzung dieses Internetangebots. Vorsorglich hat der Kläger den Widerruf des der Nutzung zugrundeliegenden Vertrages erklärt. Der Kläger behauptet, spielsüchtig zu sein.
Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ... EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
[1]Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Gießen international zuständig gemäß Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 1215/2012 (Brüssel Ia-VO/EuGVVO). Der Kläger ist im Hinblick auf den hier gegenständlichen Sachverhalt Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO. Danach ist Verbraucher eine Person, die den betreffenden Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dient. Da hier unstreitig keiner dieser Zwecke einschlägig ist, ist der Kläger als Verbraucher zu behandeln. Ein nicht der Verbrauchereigenschaft zuzurechnender „Zeitvertreib, der von der Rechtsordnung nicht geschützt ist“ (S. 2 der Klageerwiderung) ist hingegen nach Auffassung der Kammer der dortigen Regelung grundsätzlich fremd.
[2]Auf den Sachverhalt ist deutsches materielles Zivilrecht anzuwenden. Eine wirksame Rechtswahl im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Rom-I-Verordnung ist hier nicht ersichtlich, jedenfalls wäre diese – wie hier – in der Form allgemeiner Geschäftsbedingungen ohne Hinweis auf weiterhin anwendbare zwingende Vorschriften des deutschen Rechts unbeachtlich (vgl. BGH, Urt. v. 19. 7. 2012 –
[3]Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung des aus dem Tenor ersichtlichen Betrages gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Var. BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV verlangen.