Es ist zwischen einer Verfahrensrüge bezüglich Umfang und Intensität der Ermittlung ausländischen Rechts und einer Verfahrensrüge wegen des Übersehens der Geltung ausländischen Rechts zu unterscheiden. Letzteres ist insbesondere dann gegeben, wenn der Tatrichter eine Rechtsfrage, für die nicht revisibles Recht galt, nach revisiblem Recht entschieden hat oder umgekehrt, oder wenn er einen Vertrag, auf den nicht revisibles Recht anzuwenden war, nach revisiblem Recht ausgelegt hat oder umgekehrt. Die Anwendung bzw. Nichtanwendung revisiblen Rechts bedeuten eine Verletzung revisibler Rechtssätze. [LS der Redaktion]
[1] Die Beschwerde ist unbegründet.
[2] Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
[3] 1. ... [4] a) ... [5] b) ... [6] c) ... [9] d) ... [12] e) ... [18] f) ... [19] aa) ... [20] bb) ... [21] cc) Der weiterhin behauptete Verfahrensfehler, das FG habe ermitteln müssen, welchen Inhalt die Vereinbarung des Klägers mit Herrn X und der P nach US-amerikanischem Recht habe, beinhaltet im Kern die Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers, der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich ist.
[22] aaa) Unterliegt ein Vertrag gemäß den Vorschriften des Internationalen Privatrechts ausländischem Recht, ist die Auslegung des Vertrags nach jenem ausländischen Recht vorzunehmen. Denn das auf einen Vertrag anzuwendende Recht (das Vertragsstatut) ist maßgebend für die Vertragsauslegung (Art. 32 Abs. 31 Nr. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der für den streitgegenständlichen Vertrag geltenden Fassung). Die bei der Vertragsauslegung anzuwendenden Auslegungsmethoden sind danach dem ausländischen Recht zu entnehmen. Die §§ 133, 157 BGB finden keine Anwendung. Den von den Vertragsparteien im Vertragstext verwendeten Rechtsbegriffen ist die Bedeutung beizumessen, die ihnen nach der ausländischen Rechtsordnung zukommt. Das deutsche Gericht hat das ausländische Recht so anzuwenden, wie es die Gerichte des ausländischen Staates auslegen und anwenden (BFH-Urteil vom 07.12.2017 -
[23] Es gehört gemäß § 155 FGO i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu den Aufgaben des FG als Tatsacheninstanz, das einschlägige ausländische Recht festzustellen. Wie das FG das ausländische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dabei lassen sich die Anforderungen an Umfang und Intensität der Ermittlungen des Tatrichters nur in sehr eingeschränktem Maße generell-abstrakt bestimmen. An die Ermittlungspflicht werden umso höhere Anforderungen zu stellen sein, je komplexer oder je fremder das anzuwendende Recht im Vergleich zum eigenen ist. Aufgrund einer entsprechenden Verfahrensrüge ist zu prüfen, ob das FG die Ermittlungen frei von Verfahrensmängeln durchgeführt hat, insbesondere das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt und die ihm eröffneten Erkenntnisquellen genutzt hat (BFH-Urteile vom 22.03.2018 - X R 5/16, BFHE 261, 132, BStBl II 2018, 651, Rz 22 ff.; vom 27.03.2019 -
[24] bbb) Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass die Geltung ausländischen Rechts übersehen wurde. Hat der Tatrichter eine Rechtsfrage, für die nicht revisibles Recht galt, nach revisiblem Recht entschieden oder umgekehrt, oder hat er einen Vertrag, auf den nicht revisibles Recht anzuwenden war, nach revisiblem Recht ausgelegt oder umgekehrt, dann bedeuten Anwendung bzw. Nichtanwendung revisiblen Rechts eine Verletzung revisibler Rechtssätze. Die Rüge eines solchen Verstoßes zielt auf den Verstoß gegen materielles Bundesrecht ab (BFH-Urteil in BFHE 260, 312, BStBl II 2018, 444, Rz 33 f. (IPRspr 2017-3)).
[25] ccc) Zur Darlegung eines Verfahrensfehlers der unterbliebenen Aufklärung des ausländischen Rechts müssten die Kläger erläutern, ob die Vereinbarungen des Klägers mit Herrn X und der P nach den Regelungen des Internationalen Privatrechts dem US-amerikanischen Zivilrecht und dessen Auslegungsregeln unterlagen, sowie, dass das FG im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht deshalb den Inhalt der US-amerikanischen Auslegungsregeln nach den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen hätte ermitteln können und müssen. An einem solchen Vorbringen fehlt es jedoch. Die Kläger legen nur dar, dass ein US-Konkursgericht nach Insolvenz der P, einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft, deren Zahlungen an den Kläger nicht als Zinszahlungen, sondern als Kapitalrückzahlungen eingeordnet habe. Hieraus ist nicht ableitbar, dass die Vereinbarung über das Rechtsverhältnis des Klägers zur P vorrangig dem US-amerikanischen Zivilrecht sowie dessen Auslegungsmethoden unterfiel, deren Inhalt das FG hätte ermitteln können und müssen. Die Kläger rügen im Kern einen im Beschwerdeverfahren unbeachtlichen Rechtsfehler, denn ihr Vorbringen zielt sinngemäß darauf ab, dass das FG die Bedeutung des US-amerikanischen Zivilrechts als (ggf.) gegenüber §§ 133, 157 BGB vorrangigen Auslegungsmaßstab gänzlich übersehen hat.
[26] 2. ...
Dieses Werk steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.